FAQ
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Themen:
Fragen zu Erasmus+
Erasmus+ Schule ist das europäische Austauschprogramm für Schulen und Kitas. In Deutschland unterstützt die Nationale Agentur Erasmus+ Schulbildung im Pädagogischen Austauschdienst die Träger, wenn sie Fördermittel beantragen möchten.
Die Bezeichung ERASMUS ist zum einen ein Hinweis auf den Philosophen Erasmus von Rotterdam, zum anderen aber auch das Akronym für "EuRopean Community Action Scheme for the Mobility of University Students". Zunächst als Programm für Hochschulen und Studierende gestartet, umfasst das EU-Programm Erasmus+ (ausgesprochen: Erasmus Plus) seit 2014 auch den Bereich der schulischen und frühkindlichen Bildung.
Die Abkürzungen „KA1“ und „KA2“ beziehen sich auf die beiden Leitaktionen des EU-Programms, auf Englisch „Key Action“ genannt. In der Leitaktion 1 werden Mobilitätsprojeke über eine „Akkreditierung“ (Kürzel: KA120, für die Mittelanforderung für akkreditierte Einrichtung lautet das Kürzel KA121) oder „Kurzzeitprojekte“ (KA122) gefördert. Die Leitaktion 2 umfasst die Formate „Kleinere Partnerschaft“ (KA210) und „Kooperationspartnerschaft“ (KA220), mit denen vorwiegend Behörden, Organisationen und Einrichtungen europäische Partnerschaftsprojekte durchführen können.
Bei Erasmus+ Schule ist es nicht möglich, dass eine einzelne Person nur für sich selbst Fördermittel für Austausch beantragt. Die Förderung bei Erasmus+ wird auf institutioneller Ebene für die ganze Schule, Kindertagesstätte oder andere Bildungseinrichtungen beantragt. Wie Bewerbungen für eine Erasmus-Förderung möglich sind, erfahren Sie hier.
Lehrkräfte können mit Erasmus+ an Fortbildungen in Europa teilnehmen, Partnerschulen im Ausland besuchen und dort hospitieren oder unterrichten. Über die eTwinning-Plattform können Lehrkräfte aller Schultypen neue Kontakte zu Kolleginnen und Kollegen im Ausland knüpfen. Alle Möglichkeiten, die Erasmus+ für Lehrkräfte bietet, beschreiben wir auf unserer Seite.
Erasmus+ ermöglicht es Schulen, Fördergelder für Fahrten zu einer Partnerschule im europäischen Ausland zu beantragen. Ihre Partnerschule kann ebenfalls Zuschüsse für eine Fahrt nach Deutschland beantragen. Dies ist möglich im Rahmen eines Kurzzeitprojekts (ideal für Einsteiger) oder wenn eine oder beide Schulen eine Akkreditierung beantragen.
Die Listen mit den seit 2021 geförderten Mobilitätsprojekten und Partnerschaften finden Sie im Dokumentencenter.
Die geförderten Projekte aus dem Vorgängerprogramm Erasmus+ von 2014 bis 2020 finden Sie auf der PAD-Website.
Wenn in Ihrem Projekt Aktivitäten aufgrund des Corona-Virus nicht durchgeführt werden können und Ihrer Einrichtung Stornokosten entstanden sind (Fahrtkosten, Hotelkosten, ggf. Kurskosten), kann der PAD prüfen, ob der Grundsatz der „höheren Gewalt“ angewendet werden kann. Dieser ermöglicht es, entstandene Kosten im Rahmen Ihres genehmigten Projektbudgets geltend zu machen. In einem solchen Fall "höherer Gewalt" ist der PAD unverzüglich zu benachrichtigen.
Damit wir prüfen können, ob wir Zuschüsse anerkennen können, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen, die Sie uns möglichst bald per Post oder als Scan an eine E-Mail angehängt zukommen lassen:
- Ein von der Leitung Ihrer Einrichtung unterzeichnetes Schreiben, in dem die Umstände der Absage der Mobilität kurz erläutert werden, bzw. falls zutreffend das Absageschreiben der gastgebenden Einrichtung.
- Nachweis der entstandenen Kosten:
- Fahrtkosten: Nachweis über Buchung / Zahlung der Reise
- Aufenthaltskosten: Nachweis über Kosten für Unterkunft.
- Kursgebühren: Nachweis über Kurskosten
- Darüber hinaus der Nachweis, welche Kosten nicht erstattet werden konnten (z. B. Erläuterung der Stornierungsmodalitäten; keine Rückerstattung aus einer Reiserücktrittsversicherung erfolgt). Aufgrund der Virus-Pandemie erfolgen in vielen Fällen auch Kostenerstattungen, obwohl solche auf den ursprünglichen Buchungsnachweisen ausgeschlossen sind. Wir bitten Sie, dies für Ihre jeweilige Situation zu überprüfen und weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, die Kosten so gering wie möglich zu halten.
Die Erstattung von Stornokosten erfolgt aus dem vertraglich gewährten Gesamtzuschuss. Es werden keine zusätzlichen Mittel gewährt, da eine nachträgliche Erhöhung Ihres Zuschusses nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass Sie uns Rückerstattungen, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, unverzüglich mitteilen müssen. Die Abrechnung der ausgefallenen Aktivitäten erfolgt im Rahmen der Abschlussberichterstattung. Bitte kennzeichnen Sie die ausgefallenen Aktivitäten im Beneficiary Module mit dem Häkchen „Höhere Gewalt“ und geben Sie eine Erläuterung im dazugehörigen Textfeld.
Bitte beachten Sie, dass Stornokosten für Fahrten in Risikogebiete (siehe https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html) nicht erstattet werden können, wenn zum Zeitpunkt der Buchung das Zielgebiet bereits als Risikogebiet eingestuft wurde.
Ja, akkreditierte Projekte und Kurzzeitprojekte der Antragsrunden 2021 und 2022 können für online durchgeführte Aktivitäten als Ersatz für ausgefallene physische Mobilitätsaktivitäten Zuschüsse erhalten. Zudem können bestimmte Außergewöhnliche Kosten geltend gemacht werden. Die genauen Regelungen finden Sie im Addendum zu Anhang III der Finanzhilfevereinbarung [pdf, 37 KB]. Dieses regelt:
- Sie können für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin an einer virtuellen Mobilitätsaktivität die Organisationspauschale geltend machen. Reisekosten, Aufenthaltskosten und Kursgebühren sind für virtuelle Aktivitäten nicht förderfähig. Als Beleg müssen Sie mit dem Abschlussbericht eine durch die durchführende Einrichtung unterschriebene Teilnahmebestätigung mit Namen der Teilnehmenden, Zweck sowie Start- und Enddatum einreichen. Bzgl. des Standortes der Anbieter von Onlinekursen gibt es keine Einschränkungen. Die Mindestdauer von zwei Tagen gilt auch für virtuelle Mobilitätsaktivitäten (Personalmobilitäten, Gruppenmobilitäten von Schülerinnen und Schülern).
- Es können außerdem bis zu 10% der bewilligten Zuschüsse in die Kategorie Außergewöhnliche Kosten für die Anschaffung oder Anmietung von Ausstattung, die zur Durchführung von virtuellen Aktivitäten notwendig ist, verschoben werden. Dies gilt auch, wenn ursprünglich keine Zuschüsse für die Budgetkategorie Außergewöhnliche Kosten vorgesehen waren. Es werden 75% der nachweislich entstandenen Kosten erstattet. Die Rechnungen müssen mit dem Abschlussbericht eingereicht werden.
Wenn in Ihrem Projekt Aktivitäten aufgrund von plötzlich eintretenden Hindernissen nicht durchgeführt werden können und Ihrer Einrichtung Stornokosten entstanden sind (Fahrtkosten, Hotelkosten, ggf. Kurskosten), kann der PAD prüfen, ob der Grundsatz der „höheren Gewalt“ angewendet werden kann. Dieser ermöglicht es, entstandene Kosten im Rahmen Ihres genehmigten Projektbudgets geltend zu machen. In einem solchen Fall "höherer Gewalt" ist der PAD unverzüglich schriftlich oder notfalls telefonisch zu benachrichtigen. Als Fälle höherer Gewalt gelten zum Beispiel Erkrankungen oder Naturkatastrophen.
Damit wir prüfen können, ob wir Zuschüsse anerkennen können, benötigen wir eine Erläuterung zur Absage der Mobilität sowie folgende Unterlagen, die Sie uns möglichst bald als Scan an eine E-Mail angehängt zukommen lassen:
- begründende Unterlagen (z. B. ärztliches Attest)
- eine Aufstellung der entstandenen Kosten sowie entsprechende Nachweise:
- Fahrtkosten: Nachweis über Buchung / Zahlung der Reise inkl. Stornierungsbedingungen
- Aufenthaltskosten: Nachweis über Kosten für Unterkunft inkl. Stornierungsbedingungen
- Kursgebühren: Nachweis über Kurskosten sowie Kursprogramm inkl. Stornierungsbedingungen
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Falls eine Erstattung durch eine Reiserücktrittsversicherung erfolgt ist, sind Sie verpflichtet, dies anzugeben.
Die Erstattung von Stornokosten erfolgt aus dem vertraglich gewährten Gesamtzuschuss. Es werden keine zusätzlichen Mittel gewährt, da eine nachträgliche Erhöhung Ihres Zuschusses nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass Sie uns Rückerstattungen, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, unverzüglich mitteilen müssen. Die Abrechnung der ausgefallenen Aktivitäten erfolgt im Rahmen der Abschlussberichterstattung. Bitte kennzeichnen Sie die ausgefallenen Aktivitäten im Beneficiary Module mit dem Häkchen „Höhere Gewalt“ und geben Sie eine Erläuterung im dazugehörigen Textfeld.
Bitte beachten Sie, dass Kosten, die aufgrund eines Streiks bei einem Zuschussempfänger oder Partner anfallen, nicht erstattet werden können.
Fragen zur Akkreditierung bei Erasmus+
Die Akkreditierung gilt für die gesamte Programmlaufzeit (vom Zeitpunkt der Akkreditierung bis 2027). Der Erasmus-Plan muss zwischendurch (spätestens nach fünf Jahren) aktualisiert werden.
Erfahrung im Erasmus-Programm ist keine Voraussetzung für die Akkreditierung. Es kommt darauf an, wie die Situation an Ihrer Einrichtung aussieht. Wenn Sie erstmal in das Programm reinschnuppern und mit maximal 30 Aktivitäten ausprobieren möchten, ob das überhaupt etwas für Ihre Einrichtung ist, wäre es empfehlenswert, mit einem Kurzzeitprojekt zu starten. Sie können sich dann auch später noch akkreditieren lassen. Wenn Sie im Kollegium und mit der Schulleitung bereits besprochen haben, dass Sie langfristig eine Internationalisierung Ihrer Einrichtung planen und regelmäßig Lehrkräfte und/oder Schülerinnen und Schüler ins europäische Ausland entsenden möchten, bietet sich auch ohne Erfahrung eine Akkreditierung an.
Unsere Kolleginnen und Kollegen bei der Nationalen Agentur beim BIBB beraten Sie gerne hierzu: https://www.na-bibb.de/erasmus-berufsbildung/mobilitaet/akkreditierung
Nein. Für Schulen wurde in Deutschland festgelegt, dass diese sich nur einmal akkreditieren lassen können (entweder im beruflichen oder im schulischen Bereich). Im Definitionenkatalog der KMK gibt es dafür eine eindeutige Zuordnung. www.kmk.org/dokumentation-statistik/statistik/schulstatistik/definitionenkatalog.html
Nein, eine Schule kann sich im Schulbereich nur einmal akkreditieren lassen. Damit hat sie dann vereinfachten Zugang zu allen in diesem Bereich angebotenen Aktivitäten für Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte. Die genauen Angaben zu den Aktivitäten sind dem Programmleitfaden zu entnehmen.
Ja, eine akkreditierte Einrichtung kann zusätzlich auch als Partnereinrichtung in einem Mobilitätskonsortium teilnehmen. Nicht akkreditierte Einrichtungen können an bis zu zwei Konsortien teilnehmen.
Nein, das ist keine Voraussetzung. Es ist aber natürlich vorteilhaft, insbesondere wenn eine längere Kooperation geplant ist. Wenn Ihre Partnereinrichtung akkreditiert ist, verfügt auch sie nach jeder Mittelanforderung über einen bestimmten Mindestzuschuss, was mehr Planungssicherheit bringt.
Die Akkreditierung ist nicht mit einer Mittelauszahlung verbunden, sondern bietet leichteren Zugang zur Mittelbeantragung. Akkreditierte Einrichtungen können einmal im Jahr (Februar) Mittel beantragen.
Die Zuschussempfänger können in praktischen Fragen der Projektdurchführung Beratung, Unterstützung oder Dienstleistungen durch andere Organisationen in Anspruch nehmen, solange sie die Kontrolle über Inhalt, Qualität und Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen behalten. Verwenden Zuschussempfänger Programmmittel, um andere Organisationen für bestimmte Durchführungsaufgaben zu bezahlen, so müssen die Verpflichtungen dieser Organisationen formal festgelegt werden, damit die Einhaltung der Erasmus-Qualitätsstandards und der regelkonforme Umgang mit den Zuschüssen gewährleistet sind. Die entsprechenden Unterlagen müssen der Nationalen Agentur zur Überprüfung zur Verfügung stehen. Organisationen, die (entgeltlich oder unentgeltlich) bestimmte Durchführungsaufgaben für den Zuschussempfänger übernehmen, gelten als unterstützende Organisationen und müssen in der offiziellen Berichterstattung erfasst werden. Die Beteiligung unterstützender Organisationen muss deutliche Vorteile für die organisatorische Entwicklung der begünstigten Einrichtung und die Qualität der Mobilitätsmaßnahmen mit sich bringen. In jedem Fall bleibt der Zuschussempfänger auch bei Beteiligung anderer Organisationen für die Ergebnisse und die Qualität der durchgeführten Maßnahmen verantwortlich.
Die Europäische Kommission hat einen Leitfaden zur Arbeit mit unterstützenden Organisationen [pdf, 248 KB] erstellt. Der Leitfaden ist ebenfalls auf Englisch verfügbar: Guidance for working with supporting organisations [pdf, 237 KB].
Es gibt jährlich einen Antragstermin für die Akkreditierung, der im Oktober liegt. Das konkrete Datum finden Sie auf unserer Website, sobald es von der Europäischen Kommission veröffentlicht wurde.
Der Antrag wird über die Antragsplattform der Europäischen Kommission gestellt. Auf dieser Seite können Sie nach Bildungsbereich filtern, dann werden Ihnen nur noch die Antragsformulare für die Schulbildung angezeigt. Der Antrag auf Akkreditierung trägt dort das Kürzel KA120-SCH.
Das korrekte Antragsformular für die Akkreditierung im Schulbereich heißt „Erasmus-Akkreditierung in der Schulbildung (KA120-SCH)“. Sie finden es nach Freischaltung auf der Seite https://webgate.ec.europa.eu/app-forms/af-ui-opportunities/#/erasmus-plus. Auf dieser Seite können Sie nach Bildungsbereich filtern, dann werden Ihnen nur noch die Antragsformulare für die Schulbildung angezeigt.
Die vier Kriterien wurden im Aufruf zur Akkreditierung veröffentlich und lauten: Relevanz (max. 10 Punkte), Erasmus-Plan: Ziele (max. 40 Punkte), Erasmus-Plan: Aktivitäten (max. 20 Punkte), Erasmus-Plan: Management (max. 30 Punkte). Es müssen mindestens 70 Punkte von 100 Punkten erreicht werden sowie in jeder Kategorie mindestens die Hälfte der Höchstpunktzahl.
Im Antragsformular für die Akkreditierung müssen Sie lediglich eine erwartete Anzahl an Aktivitäten für (mindestens) die ersten beiden Jahre angeben (getrennt nach Lehrkräften und Schülerinnen/Schülern). Diese sollte jedoch nicht völlig aus der Luft gegriffen sein, sondern dem realistisch erwarteten Bedarf Ihrer Einrichtung entsprechen. Die konkreten Planungen müssen jedoch erst mit der Mittelanforderung erfolgen.
Das bezieht sich auf das Alter der Schule/Kita. Es wird abgefragt, da Einrichtungen eine mindestens zweijährige Erfahrung im Bereich (Vor-)Schulbildung haben müssen, um sich akkreditieren lassen zu können. Erasmus-Erfahrung ist für die Akkreditierung nicht nötig.
Mindestens eins, höchstens zehn. In der Erläuterung muss angegeben werden, inwiefern diese Ziele zu den im Bereich „Hintergrund“ genannten Bedarfen und Herausforderungen Ihrer Einrichtung passen. Formulieren Sie die Ziele einerseits so übergreifend, dass sie Aktivitäten über mehrere Jahre abdecken können, andererseits aber auch so konkret, dass die Erreichung der Ziele gemessen und eingeschätzt werden kann.
Die Ziele überlegen Sie am besten gemeinsam in einer Gruppe mit verschiedenen Vertreterinnen und Vertretern Ihrer Schule oder Kita (Leitung, verschiedene Fachlehrkräfte, ggf. auch Schülerinnen und Schüler). Orientieren Sie sich konkret an den Herausforderungen, die Ihre Einrichtung in den nächsten Jahren zu meistern hat. Dabei kann Ihr Leitbild Ideen geben. Vielleicht haben Sie für ein Mobilitätsprojekt im alten Programm bereits einen europäischen Entwicklungsplan geschrieben, auf den Sie aufbauen können. Generell sollten Sie von den Ansätzen, Initiativen und Konzepten ausgehen, die es bereits an Ihrer Schule oder Kita gibt. Orientieren Sie sich auch an den im Aufruf für die Akkreditierung benannten schulspezifischen Zielen und den vier grundlegenden Erasmus-Prinzipien (Inklusion, ökologische Nachhaltigkeit, digitale Bildung, aktive Teilnahme im Netzwerk der Erasmus-Einrichtungen). Ziele könnten zum Beispiel im Bereich der digitalen Bildung liegen, der Stärkung von Fremdsprachenkompetenz, Demokratieförderung, Stärkung interkultureller Kompetenz, Weiterentwicklung innovativer Unterrichtsmethoden, Stärkung eines bestimmten fachlichen Profils Ihrer Schule (Musik, Kunst, MINT, Sport), neue Lernorte/Lernortgestaltung, Berufsvorbereitung - um nur ein paar Ansätze zu nennen.
Falls es für Ihre Einrichtung nicht klappen sollte, werden Sie einen entsprechenden Bescheid erhalten und haben in der nächsten Antragsrunde erneut die Möglichkeit auf Antragsstellung. Gleichzeitig können Sie im Februar dann erst einmal ein Kurzzeitprojekt beantragen.
Es gibt jährlich eine Antragsfrist für die Mittelanforderung. Diese wird im Programmleitfaden benannt. Die aktuelle Antragsfrist für die Mittelanforderung für akkreditierte Einrichtungen finden Sie auf unserer Seite Antragstermine.
Der Antrag wird über die Antragsplattform der Europäischen Kommission gestellt. Der Antrag auf Mittelanforderung trägt das Kürzel KA121-SCH.
Der Förderzeitraum für jede Mittelanforderung beträgt 15 Monate ab dem im Programmleitfaden genannten Termin (i. d. R. der 1. Juni desselben Jahres).
Auskunft darüber gibt der Programmleitfaden. Informationen finden Sie zudem auf unserer Seite Mittelanforderung unter "Welche Aktivitäten werden gefördert?".
Im Antrag auf Mittelanforderung geben Sie die Anzahl der geplanten Aktivitäten und deren Dauer an. Daraus wird durch die Nationale Agentur ein Zuschuss für den jeweiligen Förderzeitraum der Mittelanforderung berechnet. Falls im betreffenden Jahr das Budget nicht ausreicht, um alle eingegangenen Mittelanforderungen vollständig abzudecken, wird dennoch jeder Einrichtung ein Mindestbetrag in Höhe von 10.000 € zugesichert.
Es gibt jährlich eine Antragsfrist für die Beantragung von Fördermitteln. Jede akkreditierte Einrichtung kann dann einen Antrag auf Förderung stellen, in dem alle Arten von Aktivitäten zusammengefasst werden, die im dazugehörigen Förderzeitraum durchgeführt werden sollen. Sie fassen sowohl die geplanten Aktivitäten von Schülerinnen und Schülern als auch die von Lehrkräften / Erzieherinnen/Erziehern in einem einzigen Antrag zusammen.
Ja, falls im betreffenden Jahr das Budget nicht ausreicht, um alle eingegangenen Mittelanforderungen vollständig abzudecken, werden die beantragten Budgets von der Nationalen Agentur gekürzt. Es wird dennoch jeder Einrichtung ein Mindestbetrag in Höhe von 10.000 € zugesichert.
Bei der Antragsrunde 2023 hat das zur Verfügung stehende Budget nicht ausgereicht, um alle eingegangenen Anträge auf Mittelanforderung vollständig zu bezuschussen. Eine Erläuterung finden Sie im Hinweis zur Budgetkürzung [pdf, 19,16 KB].
Nein, Sie müssen nicht jedes Jahr Mittel anfordern. Formale Vorgabe ist lediglich, dass Sie als akkreditierte Einrichtung nicht länger als zwei Jahre mit der Mittelanforderung pausieren, weil man davon ausgeht, dass die kontinuierliche Arbeit an den im Erasmus-Plan festgelegten Zielen dann nicht gegeben ist.
Nicht verbrauchte Mittel eines Förderzeitraums können nicht in den nächsten Förderzeitraum übertragen werden, d. h. für jeden Förderzeitraum ist eine eigene Mittelanforderung erforderlich. Es ist jedoch möglich, den Förderzeitraum von 15 Monaten auf 24 Monate zu verlängern.
Das Beneficiary Module wird direkt über https://webgate.ec.europa.eu/beneficiary-module/project erreicht. Das BM ist zudem über die Erasmus+ ESC Plattform, den sogenannten „Single Entry Point“ auf https://webgate.ec.europa.eu/erasmus-esc/home/ verlinkt. Für den Zugang müssen Sie sich mit Ihrem EU-Login-Konto anmelden. Bei dem direkten Link gelangen Sie direkt auf die Anmeldeseite bei EU-Login, auf dem SEP klicken Sie auf der Portalseite oben rechts auf „Welcome“ und dann auf „Register or login“.
Wir haben eine Anleitung zur Verwaltung Ihres Projekts im Beneficiary Module [pdf, 1,90 MB] für Sie erstellt.
Das Beneficiary Module wird direkt über https://webgate.ec.europa.eu/beneficiary-module/project erreicht. Das BM ist zudem über die Erasmus+ ESC Plattform, den sogenannten „Single Entry Point“ auf https://webgate.ec.europa.eu/erasmus-esc/home/ verlinkt. Für den Zugang müssen Sie sich mit Ihrem EU-Login-Konto anmelden. Bei dem direkten Link gelangen Sie direkt auf die Anmeldeseite bei EU-Login, auf dem SEP klicken Sie auf der Portalseite oben rechts auf „Welcome“ und dann auf „Register or login“.
Wir haben eine Anleitung zur Erstellung des Abschlussberichts [pdf, 0,91 MB] für Sie erstellt.
Prioritäre Aktivitäten sind solche, für die Antragsteller in der Antragsphase zusätzliche Punkte erhalten haben. Wenn sich Änderungen im Vergleich zu Ihren Planungen dieser Aktivitäten im Verlaufe Ihrer Projektdurchführung ergeben haben, sollten Sie darauf im Abschlussbericht kurz eingehen.
Für die Antragsjahre 2022, 2023 und 2024 waren Aktivitäten, die als prioritär eingestuft und für die Bonuspunkte vergeben wurden:
- Beteiligung von Personen mit geringeren Chancen
- Durchführung von langfristigen Lernmobilitäten von Lernenden
Ab 2024 zusätzlich:
- Durchführung von kurzfristigen Lernmobilitäten von Lernenden
- Aufnahme von in Ausbildung befindlichen Lehrkräften und Pädagoginnen/Pädagogen
- Durchführung von Lehr- oder Schulungstätigkeiten oder Job Shadowings
Um die Teilnahme an den verschiedenen Aktivitätsarten nachzuweisen, sind unterschiedliche Belege notwendig. Es handelt es sich dabei um Teilnahmebescheinigungen, Lernvereinbarungen (Learning Agreements) oder Lernprogramme, auch der Europass wird bei einigen Aktivitätsarten als Nachweis anerkannt. Wir haben für Sie eine Übersicht über die verschiedenen Dokumente und Nachweise [pdf, 122 KB] erstellt. Vorlagen und Beispiele finden Sie in unserem Dokumentencenter unter Lernvereinbarungen / Teilnahmebestätigungen.
Sofern Sie tatsächliche Kosten für die Teilnahme von Menschen mit Inklusionsbedarf geltend machen, gelten besondere Regeln, die Sie dem Anhang III oder Anhang 2 (ab 2023) der Vertragsunterlagen entnehmen können.
Wir empfehlen zusätzlich, alle Belege (Rechnungen, Fahrkarten etc.) aufzubewahren, damit Sie gegenüber anderen Behörden die Durchführung der Aktivitäten nachweisen können. Bitte informieren Sie sich auch vor Ort über Regelungen für Ihr Bundesland.
Mit Ihrem Abschlussbericht im Beneficiary Module müssen keine Belege eingereicht werden. Sie müssen bei Belegprüfungen vorgelegt werden. Belegprüfungen werden angekündigt und können während oder nach Abschluss eines Projekts durchgeführt werden.
Der Vorteil bei Teilnahme an einem Konsortium ist die Auslagerung organisatorischer Aufgaben an den Koordinator des Konsortiums. Ein eigener Antrag beim PAD muss nicht gestellt werden, sondern der Koordinator verteilt die ihm bewilligten Mittel für Mobilitätsaktivitäten auf die Einrichtungen seines Konsortiums.
Flexibler bleibt man bei der eigenen Akkreditierung, da man hier selbst die Mittel beantragen kann, die man gerade braucht.
Eine Einrichtung kann sich in jedem Bildungssektor, der für sie relevant ist, einmal akkreditieren lassen. Ausnahme: Für Schulen wurde in Deutschland festgelegt, dass diese sich entweder im beruflichen oder im schulischen Bereich akkreditieren können, je nach Ihrer Zuordnung im Definitionenkatalog der KMK.
www.kmk.org/dokumentation-statistik/statistik/schulstatistik/definitionenkatalog.html
Eine zweifache Akkreditierung in einem Bildungssektor, z. B. einmal als Einzeleinrichtung und einmal als Koordinator eines Konsortiums, ist nicht möglich. Inhaltlich wäre das auch nicht sinnvoll, weil Sie als Koordinator auch Mobilitäten für Ihre eigene Einrichtung beantragen können.
Ja, die Zusammensetzung der Partner kann sich während der Laufzeit des Programms ändern und es ist möglich, zu einem späteren Zeitpunkt neue Einrichtungen einzubinden. Diese müssen natürlich zum vorgelegten Erasmus-Plan passen bzw. muss dieser entsprechend aktualisiert werden.
Die Zusammensetzung des Konsortiums wird immer für die Dauer eines Förderzeitraums (15 Monate) angegeben. Die Mitglieder des Konsortiums müssen in der jeweiligen Mittelanforderung aufgeführt werden. Hierfür müssen Sie über eine Organisations-ID (OID) verfügen, d. h. sie müssen im Registrierungsportal der Europäischen Kommission registriert sein.
Nein, das müssen sie nicht.
Nein, eine maximale Anzahl gibt es nicht.
Eine spätere Aufnahme weiterer Einrichtungen ins Konsortium ist möglich, allerdings sollte es hier bei Einzelfällen bleiben. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein in der Mittelanforderung benannter Konsortialpartner im betreffenden Förderzeitraum doch nicht an Mobilitäten teilnehmen kann und die Mittel von einer anderen Schule oder Kita genutzt werden sollen.
Bitte beachten Sie, dass eine Aufnahme von weiteren Einrichtungen nur möglich ist, wenn sie maximal zehn Prozent des Konsortiums ausmacht. Eine Erweiterung des Konsortiums ist höchstens zweimal im Laufe des Projektzeitraums möglich. Nutzen Sie für eine solche Änderung den Änderungsantrag für Konsortien. Bitte beachten Sie, dass neue Einrichtungen das Mandat (bis Mittelanforderung 2023) oder das Beitrittsformular (ab Mittelanforderung 2024) unterzeichnen müssen. Den Antrag und die Formulare finden Sie in unserem Dokumentencenter.
Ja, das ist möglich. Bei Beantragung von Fördermitteln für Mobilitätsaktivitäten können sowohl Aktivitäten der Mitglieder des Konsortiums als auch der koordinierenden Einrichtung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass sich die Aktivitäten mindestens einem Ziel des Erasmus-Plans zuordnen lassen und die Teilnehmenden einem der folgenden Personenkreise angehören:
Personen, die in der Schulbidlung oder der frühkindlichen Bildung tätig sind, das heißt Lehrkräfte, Erzieherinnen/Erzieher und (Schul-)Leitungen. Außerdem weiteres an der Einrichtung tätiges, nicht lehrendes Fachpersonal, das in der frühkindlichen Bildung oder Schulbildung tätig ist, zum Beispiel in den Bereichen pädagogische oder psychologische Beratung, Schulinspektion oder Lehrkräfteausbildung.
Fragen zu Kurzzeitprojekten bei Erasmus+
Kurzzeitprojekte bieten schulischen und vorschulischen Einrichtungen die Möglichkeit, in das Erasmus+ Programm hineinzuschnuppern. Wenn Sie ausprobieren möchten, ob Erasmus+ etwas für Ihre Einrichtung wäre, ist ein Kurzzeitprojekt das richtige Förderformat für Sie.
Kurzzeitprojekte richten sich insbesondere an schulische und vorschulische Einrichtungen, die in der Vergangenheit keine bis wenig Erfahrung im Rahmen des Erasmus+ Programms sammeln konnten. Einzelpersonen können nicht gefördert werden.
Hier finden Sie die Ansprechpersonen für die Kurzzeitprojekte in der Nationalen Agentur Erasmus+ Schulbildung.
Schulische und vorschulische Einrichtungen haben ab 2021 zwei Möglichkeiten, am Programm Erasmus+ teilzunehmen. Wenn Ihre Einrichtung plant, regelmäßig Mobilitäten durchzuführen, bietet sich eine Akkreditierung an. Wenn Sie erstmal mit einem kleineren Projekt starten möchten, dann ist ein Kurzzeitprojekt empfehlenswert.
Bereits akkreditierte Einrichtungen können kein Kurzzeitprojekt beantragen, da ihre Aktivitäten im Rahmen der Akkreditierung bereits gefördert werden.
Für Kurzzeitprojekte kann es jährlich zwei Antragstermine geben. Projekte der ersten Antragsrunde (Frist im Frühjahr) dürfen zwischen dem 1. 6. und dem 31. 12. starten, Projekte der zweiten Antragsrunde (falls die Nationale Agentur beschließt, eine zweite Frist im Herbst einzuräumen) zwischen dem 1. 1. und dem 31. 5. des Folgejahres. Ein Kurzzeitprojekt kann zwischen sechs und 18 Monaten dauern, die Dauer wird bei der Antragstellung angegeben.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in der Regel nach Pauschalen. Welche Regeln für die Finanzierung bestehen, können Sie dieser Übersicht entnehmen [pdf, 233 KB].
Für Lehrkräfte und pädagogisches Personal werden Fortbildungen, Job-Shadowing und eigenes Unterrichten an Partnerschulen gefördert. Für Schülerinnen und Schüler sind Gruppenmobilitäten (2 bis 30 Tage) und Einzelmobilitäten (10 bis 365 Tage) möglich. Weitere förderfähige Aktivitäten sind die Einladung von Expertinnen und Experten aus dem Ausland an die eigene Einrichtung, vorbereitende Besuche und die Aufnahme von angehenden Lehrkräften an der eigenen Schule. Die genauen Fördermodalitäten finden Sie im Programmleitfaden [pdf, 4,30 MB].
Nein. Alle Mobilitäten müssen in einem Programmstaat stattfinden.
Nein. Alle Mobilitäten müssen im Ausland - in einem der Programmstaaten - stattfinden.
Die Zuschussempfänger können in praktischen Fragen der Projektdurchführung Beratung, Unterstützung oder Dienstleistungen durch andere Organisationen in Anspruch nehmen, solange sie die Kontrolle über Inhalt, Qualität und Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen behalten. Verwenden Zuschussempfänger Programmmittel, um andere Organisationen für bestimmte Durchführungsaufgaben zu bezahlen, so müssen die Verpflichtungen dieser Organisationen formal festgelegt werden, damit die Einhaltung der Erasmus-Qualitätsstandards und der regelkonforme Umgang mit den Zuschüssen gewährleistet sind. Die entsprechenden Unterlagen müssen der Nationalen Agentur zur Überprüfung zur Verfügung stehen. Organisationen, die (entgeltlich oder unentgeltlich) bestimmte Durchführungsaufgaben für den Zuschussempfänger übernehmen, gelten als unterstützende Organisationen und müssen in der offiziellen Berichterstattung erfasst werden. Die Beteiligung unterstützender Organisationen muss deutliche Vorteile für die organisatorische Entwicklung der begünstigten Einrichtung und die Qualität der Mobilitätsmaßnahmen mit sich bringen. In jedem Fall bleibt der Zuschussempfänger auch bei Beteiligung anderer Organisationen für die Ergebnisse und die Qualität der durchgeführten Maßnahmen verantwortlich.
Die Europäische Kommission hat einen Leitfaden zur Arbeit mit unterstützenden Organisationen [pdf, 248 KB] erstellt. Der Leitfaden ist ebenfalls auf Englisch verfügbar: Guidance for working with supporting organisations [pdf, 237 KB].
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online. Das korrekte Antragsformular für ein Kurzzeitprojekt im Schulbereich heißt "Short-term projects for mobility of learners and staff in school education (KA122-SCH)". Sie finden es nach Freischaltung auf dieser Seite: Open Calls - School Education | Erasmus+ and European Solidarity Corps programmes (europa.eu)
Um einen Antrag zu öffnen, benötigen Sie ein EU Login-Benutzerkonto und müssen Ihre Einrichtung im Registrierungsportal der Europäischen Kommission registrieren.
Nein, im Rahmen eines Kurzzeitprojektes kann eine Einrichtung Mobilitäten sowohl für Lehrkräfte als auch für Schülerinnen und Schüler beantragen.
Für Kurzzeitprojekte gibt es jährlich zwei Antragstermine.
Sobald das Antragsformular verfügbar ist, können Sie hier Ihren Antrag online stellen.
Nein, es gilt das Entsendeprinzip. Sie beantragen ausschließlich für Ihre eigene Einrichtung Zuschüsse. Wenn z. B. ein Schüleraustausch mit Spanien geplant ist, beantragen Sie ausschließlich Mittel für die Teilnehmenden der deutschen Einrichtung. Ihre Partner im Ausland müssen selbst einen Antrag stellen.
Im Rahmen eines Kurzzeitprojekts können bis zu 30 Lehrkräfte bzw. Schülerinnen und Schüler ins Ausland fahren. Die Teilnahme von Begleitpersonen und vorbereitende Besuche zählen nicht zur maximalen Anzahl von Mobilitäten dazu.
Bitte beachten Sie, dass für die Dauer Ihres Kurzzeitprojekts max. drei Lehrkräften Ihrer Einrichtung die Teilnahme des gleichen Fortbildungskurses sowie ein Job-Shadowing an derselben Einrichtung bezuschusst wird. Wir gehen davon aus, dass die teilnehmenden Lehrkräfte als Multiplikatorinnen und Multiplikatoren innerhalb des Kollegiums fungieren.
Pro Antragsjahr kann eine Einrichtung nur ein Kurzzeitprojekt durchführen. Innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren können Einrichtungen maximal drei Förderungen für Kurzzeitprojekte erhalten.
Es gibt drei Bewertungskategorien: "Relevanz des Projektvorhabens", "Qualität der Projektkonzeption" und "Qualität der Nachbereitungsaktionen". Nur Projekte, die mindesten 60 von insgesamt 100 möglichen Punkten erzielen, können gefördert werden.
Wir gehen im Schulbereich von einer hohen Bewilligungsquote aus. Sollte es für Ihre Einrichtung aber nicht klappen, dann haben Sie in der nächsten Runde erneut die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen.
Das Beneficiary Module wird direkt über https://webgate.ec.europa.eu/beneficiary-module/project erreicht. Das BM ist weiterhin über die Erasmus+ ESC Plattform, den sogenannten „Single Entry Point“ auf https://webgate.ec.europa.eu/erasmus-esc/home/ verlinkt. Für den Zugang müssen Sie sich mit Ihrem EU-Login-Konto anmelden. Bei dem direkten Link gelangen Sie direkt auf die Anmeldeseite bei EU-Login, auf dem SEP klicken Sie auf der Portalseite oben rechts auf „Welcome“ und dann auf „Register or login“. Wir haben eine Anleitung zur Verwaltung Ihres Projekts im Beneficiary Module [pdf, 1,90 MB] für Sie erstellt.
Das Beneficiary Module wird direkt über https://webgate.ec.europa.eu/beneficiary-module/project erreicht. Das BM ist weiterhin über die Erasmus+ ESC Plattform, den sogenannten „Single Entry Point“ auf https://webgate.ec.europa.eu/erasmus-esc/home/ verlinkt. Für den Zugang müssen Sie sich mit Ihrem EU-Login-Konto anmelden. Bei dem direkten Link gelangen Sie direkt auf die Anmeldeseite bei EU-Login, auf dem SEP klicken Sie auf der Portalseite oben rechts auf „Welcome“ und dann auf „Register or login“. Wir haben eine Anleitung zur Erstellung des Abschlussberichts [pdf, 739 KB] für Sie erstellt.
Um die Teilnahme an den verschiedenen Aktivitätsarten nachzuweisen, sind unterschiedliche Belege notwendig. Es handelt es sich dabei um Teilnahmebescheinigungen, Lernvereinbarungen (Learning Agreements) oder Lernprogramme, auch der Europass wird bei einigen Aktivitätsarten als Nachweis anerkannt. Wir haben für Sie eine Übersicht über die verschiedenen Dokumente und Nachweise [pdf, 151 KB] erstellt. Vorlagen und Beispiele finden Sie in unserem Dokumentencenter unter Belege / Lernvereinbarungen / Teilnahmebestätigungen.
Sofern Sie tatsächliche Kosten für die Teilnahme von Menschen mit Inklusionsbedarf oder erhöhte Reisekosten geltend machen, gelten besondere Regeln, die Sie dem Anhang 2 oder Anhang III (vor 2023) der Vertragsunterlagen entnehmen können.
Wir empfehlen zusätzlich, alle Belege (Rechnungen, Fahrkarten etc.) aufzubewahren, damit Sie gegenüber anderen Behörden die Durchführung der Aktivitäten nachweisen können. Bitte informieren Sie sich auch vor Ort über Regelungen für Ihr Bundesland.
Mit Ihrem Abschlussbericht im Beneficiary Module müssen keine Belege eingereicht werden. Sie müssen bei Belegprüfungen vorgelegt werden. Belegprüfungen werden angekündigt und können während oder nach Abschluss eines Projekts durchgeführt werden.
Fragen zu Kleineren Partnerschaften bei Erasmus+
Kleinere Partnerschaften ermöglichen die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Einrichtungen in kleinerem Rahmen und ohne großen Verwaltungsaufwand. Sie eignen sich für Einsteiger oder kleinere Einrichtungen, die über wenig Verwaltungspersonal verfügen, wie Vereine, Bildungsinitiativen oder kleinere Behörden. Wenn Sie mit europäischen Partnern neue pädagogische Ansätze ausprobieren und kreative Ideen für den vorschulischen oder schulischen Bereich entwickeln möchten, ist die Kleinere Partnerschaft das Richtige für Sie.
An einer Kleineren Partnerschaft kann jede öffentliche oder private Einrichtung teilnehmen, die ihren Sitz in einem der Programmstaaten (27 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien und die Türkei) hat. Kleinere Partnerschaften stehen allen Einrichtungen offen, die einen relevanten Beitrag zu einem Projekt im schulischen oder vorschulischen Bereich leisten können. Sie richten sich vor allem an Einrichtungen, die noch nicht am Erasmus-Programm teilgenommen haben. Partnerschaften, die Erasmus-Einsteiger einbeziehen, haben daher höhere Chancen auf eine Förderung – vorausgesetzt die Qualität des Antrags ist ausreichend. An einer Kleineren Partnerschaft sollten verschiedene Akteurstypen aus dem Bildungsbereich teilnehmen (z. B. Vereine, kleinere Behörden, Schulen, Kitas). Partnerschaften ausschließlich zwischen Schulen sind nicht in erster Linie das Ziel der Kleineren Partnerschaften.
Eine Kleinere Partnerschaft wird mit einem Pauschalbetrag von 30.000 oder 60.000 Euro bezuschusst. Sie entscheiden, welchen Betrag Sie zur Umsetzung Ihres Projektvorhabens benötigen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei einer Förderung durch Erasmus+ immer um eine Kofinanzierung handelt. Das heißt: Die EU geht davon aus, dass nicht alle tatsächlich anfallenden Kosten in Ihrem Projekt durch den EU-Zuschuss abgedeckt werden.
Dieselbe Einrichtung darf als Antragssteller nur einen Antrag pro Antragsrunde stellen. Außerdem darf sie als Antragssteller oder als Partner an maximal fünf Anträgen in allen Bildungsbereichen beteiligt sein. Dasselbe Projektteam darf außerdem nur einen Antrag pro Antragstermin bei einer Nationalen Agentur stellen.
Eine Kleinere Partnerschaft muss aus mindestens zwei Einrichtungen aus zwei Programmstaaten bestehen. Eine Höchstzahl an Partnern gibt es nicht, die Größe des Projektteams legen Sie selbst fest. Gerne gesehen sind Partnerschaften, in denen verschiedene Einrichtungstypen (z. B. Vereine, kleinere Behörden, Schulen, Kitas) zusammenarbeiten.
Nein. Alle Partner müssen Ihren Sitz in einem Programmstaat haben.
Nein. Die Akkreditierung ist eine Möglichkeit für schulische und vorschulische Einrichtungen, regelmäßig Zuschüsse für Mobilitäten von Schülerinnen und Schülern oder pädagogischem Personal im Ausland zu erhalten. Mehr Informationen zur Akkreditierung finden Sie hier.
Die bisher geförderten Kleineren Partnerschaften finden Sie im Dokumentencenter unter Geförderte Einrichtungen („Liste der geförderten Kleineren Partnerschaften“ bzw. „Projektsteckbriefe“, sortiert nach Jahren).
Der Fokus von Kleineren Partnerschaften liegt auf der gemeinsamen Projektarbeit an einem für Sie relevanten Thema. Sie selbst legen im Antragsformular fest, welche und wie viele Projektaktivitäten geeignet sind, um Ihre Ziele zu erreichen. Empfehlenswert ist es, ähnliche Aktivitäten thematisch zu bündeln (z. B. „Verbreitung der Projektergebnisse“ als eine Aktivität). Mobilitäten sind NICHT der Schwerpunkt von Kleineren Partnerschaften. Sie können aber auch als Aktivitäten gefördert werden (z. B. Hospitationen, Schüleraustausch, Arbeitstreffen), wenn sie für das Erreichen der Projektziele relevant sind.
Projekte der ersten Antragsrunde (Frist im Frühjahr) können zwischen dem 1.9. eines Jahres und dem 31.12. desselben Jahres starten. Projekte der zweiten Antragsrunde (Frist im Herbst) starten zwischen dem 1. 1. und dem 31.8. des Folgejahres. Eine Kleinere Partnerschaft kann wahlweise zwischen sechs und 24 Monaten dauern, die Dauer wird bei der Antragstellung angegeben. Die nächsten Antragstermine finden Sie hier.
Hier finden Sie die Ansprechpersonen für die Kleineren Partnerschaften in der Nationalen Agentur Erasmus+ Schulbildung. Vor jeder Antragsrunde gibt es außerdem eine Online-Infoveranstaltung und/oder eine Fragerunde, die hier ausgeschrieben wird.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online. Das korrekte Antragsformular heißt "Small-scale partnerships in school education (KA210-SCH)". Sie finden es auf dieser Seite.
Um einen Antrag zu öffnen, benötigen Sie ein EU Login-Benutzerkonto und müssen Ihre Einrichtung im Online-Portal der Europäischen Kommission registrieren. Ein Ansichtsexemplar des Formulars finden Sie als pdf im Dokumentencenter.
Es gibt jährlich zwei Antragstermine (Frühjahr und Herbst). Die aktuellen Termine finden Sie hier.
Nein. Sie als antragsstellende Einrichtung stellen einen gemeinsamen Antrag für alle Partner. Im Falle einer Förderung schließt die Nationale Agentur Erasmus+ Schulbildung lediglich mit Ihnen einen Vertrag ab. Bestandteile des Vertrags sind jedoch „Beitrittserklärungen“ Ihrer Partner, die im Antragsformular heruntergeladen und von Ihren Partnern unterschrieben werden müssen. Optional können Sie zusätzlich individuelle Partnervereinbarungen mit Ihren Partnern abschließen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Dokumentencenter. Als antragsstellende Einrichtung haben Sie die Budgetverantwortung für das gesamte Projektteam, erhalten die Ratenzahlungen von uns und leiten die Mittel an Ihre Partnereinrichtungen weiter. Außerdem sind Sie für Gesamtkoordination, die Korrespondenz mit der Nationalen Agentur sowie die Berichterstattung verantwortlich.
Es gibt vier Bewertungskategorien "Relevanz des Projekts", "Qualität der Projektkonzeption und -durchführung", "Qualität der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen" und "Wirkung". Nur Projekte, die mindesten 60 von insgesamt 100 möglichen Punkten und in jeder Bewertungskategorie mindestens die Hälfte der maximalen Punktzahl erzielen, können gefördert werden. Weitere Informationen zur Antragsbegutachtung finden Sie im Leitfaden für Gutachterinnen und Gutachter im Bereich Schulbildung (engl.) [pdf, 1,32 MB].
Nach Ablauf der Antragsfrist werden alle Anträge auf ihre formale Gültigkeit geprüft und dann begutachtet. Dieses Verfahren dauert in der Regel rund drei Monate. Anschließend erhalten Sie per E-Mail eine Benachrichtigung, ob Ihr Projekt gefördert wird. Alle geförderten Projekte erhalten außerdem eine Einladung zu einer Online-Kick-Off-Veranstaltung, in der wir die Vertragsunterlagen erläutern und Sie Fragen stellen können. Die Vertragsunterlagen erhalten Sie per Post.
Die erste Rate von 80 % der Gesamtfördersumme erhalten Sie innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags durch beide Seiten. Alle Beitrittserklärungen der Partnereinrichtungen müssen zu diesem Zeitpunkt vollständig vorliegen. Sollte etwas fehlen, werden Sie von uns kontaktiert. Die zweite Rate (Schlussrate) wird erst nach Einreichung und Begutachtung des Abschlussberichts ausgezahlt (siehe FAQ zur Berichterstattung).
Bitte kontaktieren Sie unverzüglich die Ansprechperson für Ihre Kleinere Partnerschaft bei der Nationalen Agentur Erasmus+ Schulbildung (siehe Vertragsanschreiben). Bei kleineren Änderungen (wie z. B. dem Wechsel eines Orts der Aktivität) reicht eine kurze Information per Mail. Bei größeren Änderungen, wie z. B. dem kompletten Wegfall einer Aktivität, erheblichen inhaltlichen Änderungen oder Budgetverschiebungen zwischen Aktivitäten muss ein Änderungsantrag gestellt werden. Das Formular dafür erhalten Sie von uns per E-Mail.
Bitte kontaktieren Sie unverzüglich Ihre Ansprechperson für Ihre Kleinere Partnerschaft bei der Nationalen Agentur Erasmus+ Schulbildung. In der Regel ist es möglich, entweder die Aufgaben der ausscheidenden Partnereinrichtung auf die verbleibenden Partner zu verteilen oder eine neue Partnereinrichtung zu benennen. Dafür ist ein Änderungsantrag nötig, den Sie von uns per E-Mail erhalten.
Mit der Durchführung einer Kleineren Partnerschaft sind Sie vertraglich dazu verpflichtet, die Bezuschussung durch die EU sichtbar zu machen. Alle weiteren Hinweise zur Verwendung der EU-Logos sowie zur Öffentlichkeitsarbeit finden Sie im Dokumentencenter.
Ihre Berichts- und Dokumentationspflichten bestehen aus drei Bausteinen:
- Dokumentation von Projektaktivitäten im Beneficiary Module
- Erstellung eines Abschlussberichts im Beneficiary Module
- Hochladen Ihrer Projektergebnisse auf der Erasmus+ Projektergebnisplattform.
Die Eintragungen im Beneficiary Module sollten bereits während des Projektverlaufs erfolgen und nicht erst am Ende Ihres Projekts.
Das Beneficiary Module ist das Online-Tool der Europäischen Kommission für die Budgetverwaltung und Berichterstellung zu Ihrem Projekt. Die Nutzung des Tools ist verpflichtend. Weitere Informationen zum Beneficiary Module finden Sie bei den FAQ zu den IT-Werkzeugen. Auch Ihre Partner können Zugriff auf das Beneficiary Module erhalten und Eintragungen vornehmen, wenn Sie das möchten.
Nein, bei Kleineren Partnerschaften wird kein Zwischenbericht verlangt. Wir freuen uns aber auch während des Projekts über eine kurze Information per Mail an Ihre Ansprechperson beim PAD (siehe Vertragsanschreiben), wenn beispielsweise ein Zeitungsartikel zu Ihrem Projekt veröffentlicht wird oder Sie eine größere Veranstaltung vorbereiten. Gegebenenfalls wird Ihr Projekt auch für einen Monitoringbesuch ausgewählt. In diesem Fall würden wir Sie rechtzeitig kontaktieren.
Den Abschlussbericht müssen Sie Innerhalb von 60 Tagen nach Projektende über das Beneficiary Module einreichen. Weitere Informationen dazu finden Sie bei den FAQ zu den IT-Werkzeugen. Der Abschlussbericht wird zusammen mit den Ergebnissen, die Sie auf der Projektergebnisplattform hochladen müssen, begutachtet. Mit der Einreichung des Abschlussberichts beantragen Sie die Zahlung der Schlussrate für Ihr Projekt.
Mit der Durchführung einer Kleineren Partnerschaft sind Sie vertraglich dazu verpflichtet, Ihre Projektergebnisse auf der Projektergebnisplattform von Erasmus+ hochzuladen. Weitere Informationen zur Projektergebnisplattform finden Sie bei den FAQ zu den IT-Werkzeugen. Ein Ergebnis kann beispielsweise ein Konzept für einen Projekttag, ein Fortbildungskonzept, ein Film, eine Unterrichtsreihe mit didaktischen Hinweisen oder eine im Projekt entstandene Website sein (ein Link ist ausreichend). Dies hängt von Ihren Projektinhalten und -zielen ab. Gut sind immer Ergebnisse, die auch für andere Akteure im Bildungsbereich einen Informationswert haben oder nutzbar sind. Treffen Sie daher eine sinnvolle Auswahl und verzichten Sie auf das Hochladen von Ergebnissen mit eher geringem Informationswert (wie z. B. Fotos von Projekttreffen). Bitte vergessen Sie nicht, nach dem Hochladen der Ergebnisse auf „Submit for review“ zu klicken, damit die Ergebnisse zur Begutachtung freigeschaltet werden.
Die für den Abschlussbericht erforderlichen Belege sind im Anhang Ihrer Finanzhilfevereinbarung aufgeführt. Nachweise über die angefallenen tatsächlichen Ausgaben (z. B. Rechnungen) sind für den Abschlussbericht nicht erforderlich. Allerdings müssen die Antragsteller auf Verlangen der Nationalen Agentur, der Europäischen Kommission oder eines Prüforgans in der Lage sein, Nachweise darüber vorzulegen, dass die Projektaktivitäten, für welche die Finanzhilfe beantragt wurde, tatsächlich durchgeführt wurden. Hierbei wird nicht die Höhe der Ausgaben geprüft, sondern das Vorhandensein, z. B. erstellte Projektergebnisse, Protokolle, Fotos oder Teilnehmerlisten von Treffen etc. Für Prüfungen durch andere prüfberechtigte Einrichtungen empfehlen wir, eine vollständige Buchführung der Projektausgaben vorzuhalten (auch wenn dies unsererseits nicht geprüft wird).
Nach dem Einreichen des Berichts wird dieser innerhalb von 60 Tagen begutachtet. Anschließend erhalten Sie das Gutachten und die Abschlusszahlung und Ihr Projekt wird auf der Projektergebnisplattform mit Ihren Ergebnissen veröffentlicht. Wenn Ihr Projekt mit einer Punktzahl von mindestens 85 Punkten bewertet wird, erhält Ihr Projekt eine Auszeichnung mit dem Erasmus+ Qualitätssiegel.
Die Kriterien für die Auszahlung des bewilligten Zuschusses sind die Qualität des durchgeführten Projekts und die im Projekt erarbeiteten Ergebnisse. Wenn alle Projektaktivitäten innerhalb des Projektzeitraums abgeschlossen und die im Antrag beschriebenen Ergebnisse bis zum Projektende erarbeitet wurden, wird die Schlussrate voll ausgezahlt. Falls Projektaktivitäten nicht stattgefunden haben oder im Gutachten eine mangelnde Qualität festgestellt wird, kann es zu Abzügen kommen.
Fragen zu Kooperationspartnerschaften bei Erasmus+
In einer Kooperationspartnerschaft können verschiedene Einrichtungen zu einem selbstgewählten Thema aus dem Schulbereich zusammenarbeiten, zum Beispiel Digitalisierung, Inklusion, Bildungsgerechtigkeit, Erzieherinnenausbildung, MINT-Förderung und mehr. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass sich das Vorhaben mindestens einer der Programmprioritäten widmet. Eine Kooperationspartnerschaft funktioniert nach dem Konsortialprinzip – das heißt, die koordinierende Einrichtung ist der alleinige Vertragspartner der Nationalen Agentur und u.a. verantwortlich für die Weiterleitung der Budgetanteile an die Partner und die Berichterstattung für das Gesamtprojekt.
Kooperationspartnerschaften richten sich an Einrichtungen, die im Bereich schulische oder vorschulische Bildung arbeiten und ausreichend administrative und personelle Ressourcen haben. Das können als Antragsteller zum Beispiel Universitäten sein, Fachhochschulen, Vereine, Unternehmen, Lehrerfortbildungsinstitute und weitere. Da der Antragsteller das Gesamtbudget verwaltet, empfehlen wir Schulen die Teilnahme als Partner – mit geringerer Budgetverantwortung. Schulen und Kitas, die mit anderen schulischen oder vorschulischen Einrichtungen in Europa zusammenarbeiten und Lernaufenthalte bei ihren Partnern durchführen wollen, können sich akkreditieren lassen oder ein Kurzzeitprojekt durchführen.
Eine Kooperationspartnerschaft kann von jeder öffentlichen oder privaten Einrichtung beantragt werden, die ihren Sitz in einem der Programmstaaten (27 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien und die Türkei) hat.
Um antragsberechtigt zu sein, müssen antragstellende Einrichtungen mindestens zwei Jahre vor dem Antragstermin rechtmäßig gegründet worden sein.
Wir raten Schulen und vorschulischen Einrichtungen aufgrund des hohen personellen und organisatorischen Aufwands und der Verantwortung für das Gesamtbudget jedoch ausdrücklich davon ab, eine Funktion als Koordinator / Antragsteller zu übernehmen. Sollte im Ausnahmefall eine Schule oder vorschulische Einrichtung einen Antrag auf eine Kooperationspartnerschaft stellen, muss der zuständige Schulträger oder die oberste Schulaufsicht die Übernahme einer finanziellen Absicherung bestätigen. Sinnvoll für Schulen und vorschulische Einrichtungen ist dagegen die Teilnahme an einer Kooperationspartnerschaft in der Rolle als Partnereinrichtung.
Dasselbe Projektteam kann nur einen Antrag pro Antragstermin stellen. Dieselbe Einrichtung darf als Antragsteller oder als Partner in einer Antragsrunde an maximal 10 Anträgen in allen Bildungsbereichen (außer Hochschule) beteiligt sein.
Projekte können zwischen dem 1.9. eines Jahres und dem 31.12. desselben Jahres starten. Eine Kooperationspartnerschaft kann zwischen zwölf und 36 Monaten dauern, die Dauer wird bei der Antragstellung angegeben.
Eine Kooperationspartnerschaft muss aus mindestens drei Einrichtungen aus drei Programmstaaten bestehen. Eine Höchstzahl an Partnern gibt es nicht, die Größe des Projektteams legen Sie selbst fest.
In einem der Programmstaaten (27 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien und die Türkei).
Einrichtungen, die ihren Sitz nicht in einem Programmstaat haben, können als Projektpartner teilnehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1) Die Mindestzahl von Einrichtungen aus drei Programmstaaten muss gegeben sein.
2) Es muss im Antrag überzeugend dargelegt werden, dass die Teilnahme von Organisationen aus Partnerländern einen echten Mehrwert für das Projekt darstellt und dass diese Organisationen spezifische Fähigkeiten, Erfahrungen oder Fachkenntnisse in das Projekt einbringen, die wesentlich für die Erreichung der Projektziele sind und zu einer deutlich höheren Qualität der Projektergebnisse beitragen.
Die Aktivitäten dürfen in allen Staaten stattfinden, in denen einer der vollwertigen Partner oder der assoziierten Partner seinen Sitz hat. Zusätzlich sind Aktivitäten an Sitzorten von EU-Organen möglich, das heißt in Brüssel, Den Haag, Frankfurt, Luxemburg und Straßburg. Aktivitäten zur Verbreitung der Ergebnisse können auch auf themenbezogenen transnationalen Veranstaltungen in anderen Staaten durchgeführt werden.
Eine Kooperationspartnerschaft wird mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 120.000, 250.000 oder 400.000 Euro bezuschusst. Sie entscheiden, welchen Betrag Sie zur Umsetzung Ihres Projektvorhabens benötigen.
Listen bisher geförderter Kooperationspartnerschaften sind im Dokumentencenter unter Geförderte Einrichtungen (Link) eingestellt, geordnet nach Antragsjahren. In den Dokumenten "Projektsteckbriefe" finden Sie jahrgangsbezogen kurze deutschsprachige Zusammenfassungen für jedes Projekt, außerdem sind im Dokumentencenter die Projektwebsites von Kooperationspartnerschaften verlinkt.
Hier finden Sie die Ansprechpersonen für die Kooperationspartnerschaften in der Nationalen Agentur Erasmus+ Schulbildung.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online. Das korrekte Antragsformular heißt "Cooperation partnerships in school education (KA220-SCH)" für Kooperationspartnerschaften. Sie finden es nach Freischaltung auf dieser Seite.
Um einen Antrag zu öffnen, benötigen Sie ein EU Login-Benutzerkonto und müssen Ihre Einrichtung im Online-Portal der Europäischen Kommission registrieren.
Es gibt jährlich einen Antragstermin im Frühjahr. Sobald das Antragsformular verfügbar ist, können Sie hier Ihren Antrag online stellen.
Ja, als koordinierende Einrichtung einer Koordinationspartnerschaft stellen Sie einen gemeinsamen Antrag im Namen aller Partner.
Ja, aber es muss gewährleistet sein, dass bei Bewilligung die Kapazitäten zur Durchführung tatsächlich gegeben sind. Das gilt auch für Einrichtungen, die als Partner bei verschiedenen Vorhaben mitwirken möchten. Wir empfehlen Antragstellern, bei potentiellen Partnern kritisch nach deren sonstigen Antragsbeteiligungen nachzufragen. Ein und dasselbe Konsortium (= alle beteiligten Partner sind identisch) darf pro Runde nur einen einzigen Antrag einreichen, auch wenn die Inhalte unterschiedlich sind und die Anträge bei verschiedenen Nationalen Agenturen eingereicht werden. Reicht dasselbe Konsortium mehrere Anträge ein, werden alle davon abgelehnt.
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit der antragstellenden Einrichtung gegeben ist. Diese werden von der Nationalen Agentur überprüft. Ausgenommen von der Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit sind öffentliche Einrichtungen. Zum Nachweis der operativen Leistungsfähigkeit muss die antragstellende Einrichtung darlegen, dass sie die erforderliche fachliche Kompetenz, die Qualifikation und die Ressourcen verfügt, um das Vorhaben erfolgreich durchzuführen. Im Fall einer Überprüfung meldet sich die Nationale Agentur mit einer konkreten Anfrage. Allgemeine Erläuterungen zu den Vorgaben finden sich in Teil C des Programmleitfadens.
Dieser Grundsatz besagt, dass zusätzliche Kosten, die nicht durch den EU-Zuschuss gedeckt sind, von den teilnehmenden Organisationen in Form von Eigenmitteln, durch das Projekt erzielte Einnahmen oder durch finanzielle Beiträge oder Sachleistungen gedeckt werden müssen.
Es gibt dazu keine eigene Frage im Antragsformular. Sie haben aber die Möglichkeit, dies im Abschnitt über die Kostenwirksamkeit zu erläutern.
Die Vergabe von Unteraufträgen ist zulässig, darf aber nicht die Kernaktivitäten des Projekts betreffen. Wenn Sie beschließen, Unteraufträge zu vergeben, sollte dies in der Beschreibung der Arbeitspakete erläutert werden. Sie müssen den Betrag schätzen und ihn erläutern. Insgesamt sollte die Summe der Zuschüsse, die für Unterverträge verwendet werden, dem Umfang des Vorhabens angemessen sein (unverbindlicher Richtwert: nicht mehr als 20 Prozent des beantragten Pauschalbetrags).
Ein Arbeitspaket ist definiert als eine Reihe von Aktivitäten, die zur Erreichung der Projektziele beitragen. Es wird empfohlen, die Projektarbeit in maximal fünf Arbeitspakete aufzuteilen.
Projektmanagement ist ein im Antragsformular bereits vorgegebenes Arbeitspaket. Das Ziel dieses Arbeitspakets ist es, alle Kosten zu decken, die mit den übergreifenden Aktivitäten des Projekts verbunden sind (z. B. Erstellung von Berichten, Überwachung, Koordination usw.). In den anderen Arbeitspaketen sollten keine Aktivitäten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Projekts enthalten sein. Die Kosten für das Arbeitspaket Projektmanagement dürfen höchstens 20% des Gesamtzuschusses betragen.
Nach dem Antragstermin erhalten Sie zunächst eine Eingangsbestätigung, die aber noch keine Aussage über die Förderfähigkeit Ihres Antrags erhält. Die formale und inhaltliche Begutachtung der Anträge dauert in der Regel gut drei Monate. Die im Antrag angegebene Kontaktperson wird per Mail informiert, sobald die (vorläufige) Förderliste auf unserer Website eingestellt ist. Erst mit dem Versand der Vertragsunterlagen (i.d.R. Mitte August) und der Unterzeichnung durch beide Seiten wird die Förderzusage verbindlich.
Die erste Rate erhalten Sie innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags durch beide Seiten. Je nach Projektdauer sind das 80% oder 40% (in diesem Fall erfolgt später eine 2. Rate) der Gesamtpauschale. Die Schlussrate wird erst nach Begutachtung des Abschlussberichts ausgezahlt (s. FAQ zur Berichterstattung).
Nein, Sie können eine Aktivität innerhalb eines Arbeitspakets hinzufügen oder ändern, ohne dies zu beantragen, solange die Änderung das für dieses Arbeitspaket festgelegte Ziel nicht verändert und die Ergebnisse immer noch in vollem Umfang dem entsprechen, was für dieses Arbeitspaket beschrieben wurde. Fragen Sie bei geplanten Änderungen aber vorsorglich immer bei Ihrer PAD-Kontaktperson nach.
Kontaktieren Sie frühzeitig Ihre PAD-Kontaktperson, falls sich Schwierigkeiten mit einer Partnereinrichtung abzeichnen. In der Regel ist es möglich, entweder die Aufgaben der ausscheidenden Partnereinrichtung auf die verbleibenden Partner zu verteilen oder eine neue Partnereinrichtung zu benennen. Dafür ist ein Änderungsantrag notwendig; Ihre Kontaktperson schickt Ihnen das passende Formular per Mail zu.
Das ist eher die Ausnahme und in der Regel nur dann der Fall, wenn bei unvorhergesehenem Ausscheiden eines Partners ein neuer Partner als Ersatz einspringt. In anderen Fällen ist die Erweiterung der Partnerschaft gut zu begründen. In jedem Fall muss ein Änderungsantrag gestellt werden, Ihre Kontaktperson beim PAD schickt Ihnen das passende Formular zu.
Bei Änderungen innerhalb eines Arbeitspakets sind Sie flexibel und können auch die Aufteilung zwischen den Partnereinrichtungen ändern. Möchten Sie dagegen Budgetänderungen zwischen verschiedenen Arbeitspaketen vornehmen (was in der Praxis kaum vorkommt), kontaktieren Sie vorher unbedingt Ihre PAD-Ansprechperson. Für eine solche Budgetänderung muss ein Änderungsantrag gestellt werden. Die Änderung muss durch die praktische Durchführung der Maßnahme begründet werden. Ob die Änderung bewilligt werden kann, prüft und entscheidet die Nationale Agentur.
Ob und wann Sie Zwischenberichte und den Abschlussbericht einreichen müssen, steht in Ihrem Datenblatt, das Teil Ihrer Vertragsunterlagen ist.
Ihre Berichts- und Dokumentationspflichten bestehen aus drei Bausteinen:
- Dokumentation von Projektaktivitäten/Budgetverwaltung im Beneficiary Module (BM)
- Erstellung eines Abschlussberichts im Beneficiary Module
- Hochladen Ihrer Projektergebnisse auf der Erasmus+ Projektergebnisplattform.
Die Eintragungen im Beneficiary Module sollten bereits während des Projektverlaufs erfolgen und nicht erst am Ende Ihres Projekts. Zum Beneficiary Module gibt es einen eigenen FAQ-Bereich auf unserer Website.
Alle Dokumente, mit denen nachgewiesen werden kann, dass Aktivitäten und Ereignisse im Rahmen des Projekts tatsächlich stattgefunden haben. Aufgrund der Vielfalt der Aktivitäten kann keine erschöpfende Liste von Belegen gegeben werden. Belege könnten beispielsweise sein: Teilnehmerlisten, Protokolle, Projektergebnisse usw. Rechnungen oder Arbeitszeitbögen müssen der Nationalen Agentur dagegen nicht vorgelegt zu werden. Es empfiehlt sich aber, alle Rechnungen für eventuelle Überprüfungen durch Dritte (z.B. den Träger der Einrichtung) aufzubewahren.
Der Abschlussbericht und die Projektergebnisse werden nach festgelegten Qualitätskriterien (Auflistung in Ihren Vertragsunterlagen) mit maximal 100 Punkten bewertet. Liegt die Bewertung bei unter 70 Punkten, wird gestaffelt ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtpauschale abgezogen (siehe auch die Erläuterungen bei der Frage nach der eventuellen Kürzung des Förderbeitrags.)
Die Kriterien für die Auszahlung des bewilligten Zuschusses sind die Qualität des durchgeführten Projekts und die im Projekt erarbeiteten Ergebnisse. Wenn alle Arbeitspakete innerhalb des Projektzeitraums abgeschlossen und die im Antrag beschriebenen Ergebnisse bis zum Projektende erarbeitet wurden, wird die Schlussrate bei ausreichender Qualität voll ausgezahlt. Sollten Projektaktivitäten nicht stattgefunden haben oder im Gutachten eine mangelnde Qualität festgestellt werden, kann es zu Abzügen kommen. Bei unter 70 Punkten werden 10% der Gesamtpauschale abgezogen, gestaffelt nach Punktzahl sind höhere Abzüge möglich (bis 100% bei 0 bis 9 Punkten). Falls die Gesamtpunktzahl zwar über 70 Punkte liegt, aber ein einzelnes Arbeitspaket unter 70 Punkte erreicht, wird nur der Betrag für das betreffenden Arbeitspaket entsprechend der Skala gekürzt. Bei der Ermittlung der Gesamtpunkzahl für den Bericht werden die Punktzahlen der einzelnen Arbeitspakete entsprechend ihrem Budgetanteil gewichtet – das heißt, ein "teures" Arbeitspaket wiegt schwerer als eines mit weniger Mitteln. Ein Zahlenbeispiel für die Ermittlung der Punktzahl beim Abschlussbericht finden Sie im Handbook on the lump sum funding model [pdf, 843 KB]. Geförderte Projekte erhalten zu gegebener Zeit nähere Informationen von uns zu diesem Verfahren.
Fragen zu IT-Werkzeugen für Erasmus+
Alle im Programm Erasmus+ verwendeten Online-Portale sind zugangsgeschützt. Nur die berechtigten Personen haben Zugriff auf die dort hinterlegten Daten. Die Zugangsberechtigungen werden verwaltet über den EU-Login.
- Ein Benutzerzugang besteht aus E-Mail-Adresse und Passwort.
- Ein Benutzerzugang sollte für jede Person angelegt werden, die die entsprechenden Portale benutzt.
Bewahren Sie die EU-Login-Zugangsdaten gut auf, damit der Zugang zu den Online-Portalen der EU jederzeit gewährleistet ist.
Sie benötigen einen Benutzerzugang,
- um Ihre Einrichtung im Registrierungsportal zu registrieren und eine Organisations-Identifikationsnummer (OID) zu erhalten;
- um einen Online-Antrag zu stellen;
- um sich bei eTwinning, der Online-Community für Schulen in Europa, zu registrieren
- um bewilligte Projekte im Beneficiary Module oder Mobility Tool zu verwalten;
- um Ergebnisse in der Projektergebnisplattform einzustellen.
Ein Benutzerkonto ist in wenigen Schritten angelegt. Bitte nutzen Sie den Link https://webgate.ec.europa.eu/cas/ und klicken auf „Create an account“.
Ja, Sie haben die Möglichkeit, oben rechts im Drop-Down-Menü die Sprache Deutsch auszuwählen. Außerdem können Sie unter „Mein Konto konfigurieren“ die Sprache der E-Mail-Benachrichtigungen auf Deutsch umstellen.
Bitte klicken Sie auf den Link https://webgate.ec.europa.eu/cas/, geben dort Ihre E-Mail-Adresse ein und klicken anschließend auf „Lost your password?“ bzw. „Passwort vergessen?“ Anschließend bekommen Sie einen Link zugesandt und können ein neues Passwort erstellen. Dieser Link ist 24 Stunden gültig.
Bitte klicken Sie auf den Link https://webgate.ec.europa.eu/cas/ und geben dort Ihre Zugangsdaten ein. Klicken Sie auf der folgenden Seite oben rechts auf Ihren Namen und wählen im Menü „My account / Mein Konto“. Auf der folgenden Seite klicken Sie auf „Configure my account / Mein Konto konfigurieren“. Dort können Sie Namen oder E-Mail-Adresse ändern.
Bitte klicken Sie auf den Link https://webgate.ec.europa.eu/cas/ und geben dort Ihre Zugangsdaten ein. Klicken Sie auf der folgenden Seite oben rechts auf Ihren Namen und wählen im Menü „My account / Mein Konto“. Auf der folgenden Seite klicken Sie auf „Delete my account / Mein Konto löschen“.
Die automatisch bei der Registrierung unter https://webgate.ec.europa.eu/erasmus-esc/home/organisations/register-my-organisation vergebene OID (Organisations-Identifikationsnummer) ist das Identifikationsmerkmal Ihrer Einrichtung. Jede Einrichtung sollte nur einmal registriert sein und somit nur eine OID haben. Eine OID besteht aus dem Buchstaben E gefolgt von acht Ziffern (Beispiel: E12345678).
Eine OID ist notwendig, um einen Antrag im Programm Erasmus+ zu stellen. Sie geben im Antragsformular die OID Ihrer Einrichtung (und ggf. Partnereinrichtungen) ein und die bei der Registrierung unter https://webgate.ec.europa.eu/erasmus-esc/index/organisations/register-my-organisation eingegebenen Daten wie Name und Adresse werden in das Antragsformular übertragen.
- Sie registrieren Ihre Einrichtung auf dem dafür eingerichteten Portal der EU-Kommission: https://webgate.ec.europa.eu/erasmus-esc/index/organisations/register-my-organisation
- Dort haben Sie auch die Möglichkeit, nachzuschauen, ob Ihre Einrichtung bereits registriert ist.
- Um auf das Portal zugreifen zu können, benötigen Sie einen EU-Login.
- Die Registrierung im Portal kann schrittweise erfolgen. Nachdem Sie die Pflichtfelder ausgefüllt und abgespeichert haben, erhalten Sie Ihre Organisations-ID (OID).
- Für die vollständige Registrierung ist das Hochladen bestimmter Dokumente notwendig. Dies kann später nachgeholt werden. Wenn Sie Hilfe beim Registrierungsprozess benötigen, folgen Sie unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung [pdf, 847 KB].
1. Rechtsträgerformular
2. ein Dokument, das die Existenz der Einrichtung belegt
3. Finanzangabenformular (nicht erforderlich bei Partnereinrichtungen in einem Akkreditierungskonsortium oder in einer Partnerschaft)
4. aktueller Kontoauszug, sofern das Finanzangabenformular nicht von der Bank bestätigt wurde
Bitte laden Sie die Dokumente so früh wie möglich, jedoch spätestens vier Wochen nach Ablauf der Antragsfrist hoch. Sie erleichtern uns so die Bearbeitung Ihres Antrags.
Rechtsträgerformulare dokumentieren den Rechtsstatus der Organisation. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine öffentliche oder eine private Einrichtung handelt.
- Das Formular Rechtsträger öffentliche Einrichtung für öffentliche Schulen [pdf, 70 KB] gilt für öffentliche Schulen. In der Zeile Rechtsform ist die Bezeichnung „Nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts“ vorausgefüllt. Zusätzlich zum ausgefüllten Formblatt wird ein Dokument verlangt, das die Schaffung der Einrichtung amtlich belegt. Schulen können hierfür einen Screenshot des Landesbildungsportals bzw. des offiziellen Schulverzeichnisses des Landes im Internet verwenden. Auf diesem Screenshot müssen die URL und der Eintrag der Schule lesbar sein. Bitte tragen Sie unter Register-Nummer die Schulnummer ein.
- Das Formular Rechtsträger öffentliche Einrichtung [pdf, 517 KB] gilt für alle anderen öffentlichen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. Landesinstitute, Hochschulen). Zusätzlich zum ausgefüllten Formblatt wird ein Dokument verlangt, das die Schaffung der Einrichtung amtlich belegt.
- Das Formular Rechtsträger private Einrichtung [pdf, 585 KB] gilt für private Einrichtungen (z. B. Unternehmen oder Vereine). Zusätzlich zu diesem Formular werden je nach Art der Einrichtung die im Formular angegebenen Dokumente als Nachweis verlangt.
Das Rechtsträgerformular muss von der Leitung der Einrichtung (Schulleitung, Kita-Leitung, Universitätsleitung, LEAR (s.u.), bei Vereinen und Unternehmen: Geschäftsführer, Vorstand o. ä.) unterzeichnet werden.
Im Formular Finanzangaben [pdf, 516 KB] wird für private und öffentliche Einrichtungen das Konto angegeben, das für die Zahlung der Fördergelder verwendet wird. Je nach Einrichtung können (haushalts-)rechtlichen Bestimmungen gelten, die zu beachten sind. Außerdem gibt es folgende Regeln für die Verwendung von möglichen Konten:
akkreditierte Schulen / Schulen in Kurzzeitprojekten oder Kleineren Partnerschaften:
-
Konto der Schule oder des Trägers bzw. der zuständigen staatlichen oder kommunalen Kasse
-
Konto eines Fördervereins
-
Konten vorzugsweise der Schulleitung, die als Konten für Schulmaßnahmen gekennzeichnet sind und über die nur schulische Belange abgewickelt werden. Sollte der/die Kontoinhaber/-in und damit Unterzeichnungsberechtigte des Kontos nicht die Schulleitung sein, muss das Formular vom Kontoinhaber bzw. der Kontoinhaberin und zusätzlich von der Schulleitung unterschrieben werden.
Kitas:
-
Konto der Kita bzw. des Trägers
sonstige Einrichtungen und Koordinatoren eines Konsortiums oder einer Kooperationspartnerschaft:
-
Konto der (koordinierenden) Einrichtung oder des Trägers bzw. der zuständigen staatlichen oder kommunalen Kasse
Das Finanzangabenformular kann entweder von der Bank bestätigt werden, bei der das Konto geführt wird, oder durch einen aktuellen Kontoauszug, auf dem die relevanten Daten (IBAN, Bank, Kontoinhaber) deutlich zu lesen sind.
Kein Finanzangabenformular benötigen Einrichtungen, die nicht selbst den Antrag stellen, das heißt:
- Einrichtungen, die als Partner an einem Akkreditierungskonsortium teilnehmen
- Einrichtungen, die als Partner in einer kleinen Partnerschaft mitwirken
- Einrichtungen, die als Partner in einer Kooperationspartnerschaft mitwirken
Loggen Sie sich unter https://webgate.ec.europa.eu/erasmus-esc/home/organisations/my-organisations mit Ihrem EU-Login ein. Falls notwendig, wählen Sie im Menü links "Organisations" aus und klicken auf "My Organisations". Durch Klicken auf den Namen Ihrer Einrichtung landen Sie im Registrierungsmenü. Unter dem Punkt „Documents“ können Sie Dokumente über die Schaltfläche „Add Document“ hochladen oder aktualisieren. Die Dokumente können jeweils eine Größe von bis zu 20 MB haben. Wählen Sie beim Upload im Menü „Registration Document“.
ACHTUNG: Nachdem Sie ein Dokument hochgeladen haben, müssen Sie noch auf die Schaltfläche „Update“ klicken, um das Hochladen erfolgreich abzuschließen.
Die Angaben und Dokumente zu Ihrer Einrichtung im Registrierungsportal der EU-Kommission werden nicht sofort geprüft, sondern erst, wenn mit der OID ein Antrag gestellt wurde. Neu erstellte OIDs werden also erst nach Antragstellung geprüft. Die Anzeige "Waiting for NA certification" ist daher normal und wirkt sich nicht negativ auf Ihren Antrag aus.
Zunächst hat nur die Person, die die Einrichtung registriert hat, mit ihrem EU-Login Zugriff auf die Daten unter https://webgate.ec.europa.eu/erasmus-esc/index/organisations/my-organisations. Unter dem Menüpunkt „Users“ kann weiteren Personen der Zugriff gewährt werden. Jede Person, die Zugriff auf die Einrichtungsdaten haben soll, benötigt einen eigenen EU-Login.
ACHTUNG: Nachdem Sie weitere Benutzerinnen/Benutzer hinzugefügt haben, müssen Sie noch auf die Schaltfläche „Update“ klicken, um den Vorgang abzuschließen.
Loggen Sie sich unter https://webgate.ec.europa.eu/erasmus-esc/home/organisations/my-organisations mit Ihrem EU-Login ein. Falls notwendig, wählen Sie im Menü links "Organisations" aus und klicken auf "My Organisations". Durch Klicken auf den Namen Ihrer Einrichtung landen Sie im Registrierungsmenü. Dort können Sie die Daten ändern.
Bitte laden Sie bei Änderung des Namens oder der Adresse ein neues Rechtsträgerformular sowie einen entsprechenden Nachweis hoch. Mehr Informationen dazu siehe oben unter "Was ist ein Rechtsträgerformular..."
Bei Änderung des Kontos laden Sie bitte ein neues Finanzangabenformular [pdf, 516 KB]sowie ggf. einen Kontoauszug hoch.
Bitte teilen Sie die Änderungen zusätzlich per E-Mail Ihrer Ansprechperson im PAD mit.
ACHTUNG: Nachdem Sie Daten geändert oder ein Dokument hochgeladen haben, müssen Sie noch auf die Schaltfläche „Update“ klicken, um die Änderungen zu speichern.
Die Daten der Schulleitung sind nicht im Registrierungsportal hinterlegt, daher ist eine Änderung dort nicht erforderlich. Bitte teilen Sie die Änderung Ihrer Ansprechperson im PAD schriftlich mit.
LEAR steht für Legal Entity Appointed Representative. Es handelt sich um eine Person, die bevollmächtigt ist, die Einrichtung gegenüber der EU-Kommission zu vertreten. Dazu muss ein spezielles Antragsverfahren durchlaufen werden. Einrichtungen, die im Bereich Erasmus+ Schulbildung Zuschüsse beantragen, benötigen keinen LEAR. Falls Ihre Einrichtung bereits über einen LEAR verfügt, ist dieser berechtigt, für die Einrichtung zu unterzeichnen.
Nein, die PIC-Nummer kann nicht verwendet werden. Ihre Einrichtung hat aber automatisch eine OID (Organisations-Identifikationsnummer) erhalten, die Sie zur Antragstellung verwenden können. Unter https://webgate.ec.europa.eu/erasmus-esc/home/organisations/search-for-an-organisation gibt es eine Suchfunktion, mit der Sie nach Ihrer Einrichtung oder Ihrer PIC-Nummer suchen können. Dort wird Ihnen dann Ihre OID angezeigt.
Das Beneficiary Module ist ein Online-Portal für die (Budget-)Verwaltung und Berichterstellung von Projekten, die im Rahmen des Programms Erasmus+ gefördert werden. Sie können es entweder unter https://webgate.ec.europa.eu/beneficiary-module/project aufrufen oder finden es auf der allgemeinen Erasmus+ Homepage der EU-Kommission https://webgate.ec.europa.eu/erasmus-esc/home/ unter dem Menüpunkt "Projects" und "My Projects".
Nach Projektbeginn werden die Erasmus-Projekte in das Beneficiary Module übertragen. Die Kontaktperson erhält eine E-Mail, wenn das Projekt im Beneficiary Module bearbeitet werden kann. Der Zugang erfolgt über ein EU-Login-Benutzerkonto.
Sie können das Beneficiary Module entweder direkt unter https://webgate.ec.europa.eu/beneficiary-module/project aufrufen oder finden es auf der allgemeinen Erasmus+ Homepage der EU-Kommission https://webgate.ec.europa.eu/erasmus-esc/home/ unter dem Menüpunkt "Projects" und "My Projects".
Zur Verwaltung von Erasmus-Projekten im Beneficiary Module haben wir Anleitungen für die verschiedenen Projektformate erstellt.
Anleitung Beneficiary Module für Kurzzeitprojekte und akkreditierte Projekte [pdf, 1,90 MB]
Anleitung Beneficiary Module für Kooperationspartnerschaften [pdf, 604 KB]
Damit Sie auch unabhängig vom Beneficiary Module den Zuschuss für geplante Aktivitäten berechnen können, haben wir einen Excel-Rechner erstellt. Mit diesem können Sie sowohl den Zuschuss für eine bestimmte Aktivität berechnen als auch den Überblick über das Gesamtbudget Ihres Projekts behalten. Bitte beachten Sie, dass der Rechner eine Zuschussberechnung auf Basis der Pauschalen in den verschiedenen Kategorien vornimmt (Organisationspauschale, Reisekosten, Aufenthaltspauschale, Zuschuss zu Kursgebühren, Inklusionspauschale). Kosten, die über die Kategorie "außergewöhnliche Kosten" abgerechnet werden, finden keine Berücksichtigung
Zuschussrechner für Kurzzeitprojekte und akkreditierte Projekte [xlsx, 32 KB]
Der Abschlussbericht wird im Beneficiary Module unter dem Punkt "Berichte" erstellt. Wir haben Anleitungen für die verschiedenen Projektformate erstellt.
Anleitung für Kurzzeitprojekte [pdf, 739 KB]
Anleitung für akkreditierte Projekte [pdf, 0,91 MB]
Anleitung für Kooperationspartnerschaften (Antragsrunde 2022) [pdf, 1,23 MB]
Ja, Sie haben die Möglichkeit, oben rechts im Drop-Down-Menü die Sprache Deutsch auszuwählen. Außerdem können Sie unter „Mein Konto konfigurieren“ die Sprache der E-Mail-Benachrichtigungen auf Deutsch umstellen.
Der sensible Umgang mit personenbezogenen Daten spielt in der aktuellen Generation des Erasmus+ Programms eine herausgehobene Rolle. Nationale Agenturen und Vertragsnehmende verpflichten sich in ihren Verträgen mit der EU-Kommission zur Einhaltung bestimmter Datenschutzanforderungen. Die Nationale Agentur im PAD ist dazu verpflichtet, teilnehmende Einrichtungen am Erasmus+ Programm auf die Notwendigkeit zur Einhaltung hinzuweisen.
Die EU-Kommission hat einen kurzen Leitfaden für Vertragsnehmende erstellt, um die datenschutzrelevanten Verpflichtungen im Erasmus+ Programm transparenter und übersichtlicher darzulegen. Diesen finden Sie in der englischen Originalversion und in einer Übersetzung zum Download:
Leitfaden für Vertragsnehmende in deutscher Sprache [pdf, 265 KB]
Leitfaden für Vertragsnehmende in englischer Sprache [pdf, 518 KB]
Es handelt sich hier vor allem um Daten von Teilnehmenden, die über Tools der EU-Kommission gespeichert und verarbeitet werden (i.d.R. Daten von Teilnehmenden an Mobilitäten, die ins Beneficiary Module eingegeben werden sowie Daten von Kontaktpersonen und zeichnungsberechtigten Personen). Hier sollten alle Personen, die Zugriff auf diese Daten haben, den kurzen Leitfaden für Vertragsnehmende zur Kenntnis nehmen. Weiterhin sollten alle beteiligten Personen, also auch die Teilnehmenden an den Mobilitäten, auf die Datenschutzerklärung der EU-Kommission hingewiesen werden: https://webgate.ec.europa.eu/erasmus-esc/index/privacy-statement
Teilnehmende an Aktivitäten im Rahmen von akkreditierten Projekten oder Kurzzeitprojekten werden nach Ende einer im Beneficiary Module eingetragenen Aktivität aufgefordert, ein Feedback zu ihren Erfahrungen zu geben, indem sie einen Teilnehmendenbericht ausfüllen. Die Teilnehmerin/der Teilnehmer oder - bei Schülergruppenaktivitäten - eine Begleitlehrkraft wird automatisch per E-Mail aufgefordert, den Bericht im sogenannten EU Participant Survey auszufüllen, um über ihre Erfahrungen bei der Teilnahme zu berichten. In der E-Mail befindet sich ein individueller Link, mit dem dieser Bericht per Internetformular aufgerufen und anschließend online ausgefüllt werden kann. Dieser Link läuft nicht ab. Die Teilnehmerin/der Teilnehmer kann die Umfrage als Entwurf speichern und abschicken. Nach dem Absenden kann eine PDF-Version des Feedbacks heruntergeladen, aber das Formular nicht erneut bearbeitet werden.
Die Teilnehmenden an Einzelmobilitäten und die leitende Begleitperson einer Gruppenmobilität sind verpflichtet, einen Teilnehmendenbericht einzureichen. Bitte weisen Sie als Erasmus-Koordinator diesen Personenkreis auf diese Pflicht hin und erinnern ggf. daran. Wenn Teilnehmendenberichte sorgfältig ausgefüllt werden, ermöglicht das Feedback es Ihnen, Aktivitäten zu evaluieren und wertvolle Informationen für die Planung künftiger Aktivitäten Ihrer Einrichtung zu erhalten.
Achtung: Bei Übertragung an eine IServ-Adresse wird die E-Mail mit dem Link zum Berichtsformular nicht korrekt angezeigt, daher geben Sie in diesem Fall bitte eine alternative E-Mail-Adresse für diese Person im Beneficiary Module an.
Bitte beachten Sie, dass Angaben zum Status des Berichts mit Verzögerung im Beneficiary Module sichtbar werden. Dies kann bis zu 48 Stunden dauern.
Mehr Informationen finden Sie im IT-Wiki der EU-Kommission.
Ansichtsexemplar Teilnehmendenbericht Einzelmobilität 2024 [pdf, 85 KB]
Ansichtsexemplar Teilnehmendenbericht Gruppenmobilität 2024 [pdf, 75 KB]
Bitte füllen Sie den Teilnehmendenbericht auf Deutsch aus. Oben rechts können Sie auch die Sprache des Berichtsformulars auf Deutsch ändern.
Falls Sie eine Aufforderung zur Einreichung des Teilnehmendenberichts erneut versenden möchten, gehen Sie wie folgt vor:
Möglichkeit 1: Öffnen Sie die entsprechende Mobilität in Ihrem Datensatz im Beneficiary Module, öffnen Sie den Bereich Teilnehmendenbericht/Participant Survey und klicken Sie auf "Einladung erneut senden / Resent Invitation".
Möglichkeit 2: Öffnen Sie die Liste der Mobilitäten, klicken Sie auf den Button "Bulk Actions", wählen Sie die betreffenden Mobilitäten aus, indem Sie ein Häkchen bei diesen setzen und klicken Sie anschließend unter "Bulk Actions" auf "Resend participant report request". Eine ausfürhliche bebilderte Anleitung (auf Englisch) finden Sie im Wiki der EU-Kommission zu IT-Tools.
Bei Problemen mit den Teilnehmendenberichten wie Aufforderung (Invitation) nicht eingegangen oder übersehen, beachten Sie bitte folgende Dinge:
- Bitten Sie bei bereits versendeten Aufforderungen die Teilnehmenden, nochmals im E-Mailprogramm nachzusehen, auch im Spamordner.
- Bitte überprüfen Sie die E-Mailadresse auf ihre Richtigkeit. Wurde die E-Mailadresse falsch eingetragen oder ist nicht mehr aktuell, muss diese korrigiert bzw. eine neue eingetragen werden. Bitte versenden Sie anschließend die Aufforderung erneut
- E-Mailkonten von Schulen laufen oft auf Servern wie zum Beispiel IServ. Diese verweigern aus Sicherheitsgründen die HTML-Darstellung von E-Mails. Die Aufforderungen zur Berichterstattung im Anschluss an eine Mobilität werden aber grundsätzlich als HTML-Mails von den Servern der EU-Kommission verschickt. Wir können dies nicht ändern. Daher raten wir in diesen Fällen, private E-Mailadressen in den jeweiligen Datensätzen einzugeben und die Aufforderung erneut zu versenden.
Ein Teilnehmerbericht wird individuell von einer Person ausgefüllt, die an einer Mobilität teilgenommen hat, also zum Beispiel an einem Job-Shadowing, einem Fortbildungskurs oder einem individuellen Schüleraufenthalt an der Partnerschule. Die Teilnehmerin/der Teilnehmer oder - bei Schülergruppenaktivitäten - eine Begleitlehrkraft wird automatisch per E-Mail aufgefordert, den Bericht im sogenannten EU Participant Survey auszufüllen, um über ihre Erfahrungen bei der Teilnahme zu berichten und Feedback zur Aktivität zu geben.
Ein Abschlussbericht wird nach dem Ende der Projektlaufzeit vom Erasmus-Koordinator ausgefüllt und enthält Informationen über alle durchgeführten Aktivitäten während des gesamten Projektzeitraums. Das individuelle Feedback, das die Teilnehmenden mithilfe der Teilnehmerberichte gegeben haben, fließt in diesen Abschlussbericht automatisch ein.
Der Online Language Support ist eine Online-Plattform, auf der für verschiedene Sprachen kostenlos Kursmodule angeboten werden. Die Teilnehmenden sollen auf diese Weise durch erweiterte Sprachkenntnisse noch mehr Nutzen aus ihren Erasmus-Aktivitäten im Rahmen von Kurzzeitprojekten oder akkreditierten Projekten ziehen.
Das Angebot von OLS teilt sich auf in einen offen zugänglichen Bereich („Open Area“) und einen zugangsbeschränkten Bereich („Core Area“). Im offenen Bereich sind Basis-Sprachlernkurse (derzeit in Englisch, Spanisch, Deutsch, Französisch und Italienisch) sowie einführende Online-Kurse in den 24 EU-Sprachen, Podcasts und Online-Seminare verfügbar. Der zugangsbeschränkte Bereich richtet sich konkret an Teilnehmende in Erasmus-Projekten. Hier sind deutlich mehr Funktionen wie individualisierte Lernpfade, Einstufungstests und Communitys vorgesehen.
OLS kann von allen Teilnehmenden an Erasmus+ genutzt werden. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um Teilnehmende an einer Kurzzeit- oder Langzeitaktivität innerhalb eines Projekts handelt. Der Zugang zu OLS verfällt nach drei Jahren Inaktivität durch den Nutzer bzw. die Nutzerin.
Der zugangsbeschränkte Bereich von OLS wird direkt über diese URL erreicht: https://academy.europa.eu/courses/learn-a-new-language
Hier finden Sie unsere Anleitung für OLS [pdf, 632 KB].
Für den Zugang müssen Sie sich mit Ihrem EU Login-Konto anmelden. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die OLS nutzen möchten.
Die Plattform befindet sich noch im Aufbau. Derzeit können Sprachkurse und Übungen in Englisch, Spanisch, Deutsch, Französisch und Italienisch in Sprachstufe A1, A2, B1 und B2 sowie in den übrigen 24 Programmsprachen in Sprachstufe A1 und A2 genutzt werden.
Es können beliebig viele Sprachen gelernt werden, d. h. das Angebot ist nicht auf die Sprache der anstehenden Aktivität innerhalb des Projekts begrenzt.
Wenn die benötigte Sprachstufe nicht in OLS verfügbar ist, können die Teilnehmenden ersatzweise 150 Euro für sprachliche Vorbereitung erhalten. Dies gilt nicht für Teilnehmende an Gruppenmobilitäten oder Teilnehmende an strukturierten Fortbildungskursen und Schulungen, für Projekte bis einschließlich Antragsjahr 2023 zudem nicht für Teilnehmende an Personalmobilität unter 31 Tagen Dauer.
Im Falle von Minderjährigen kann die sprachliche Unterstützung auch gewährt werden, wenn die Sprache bzw. Sprachstufe in OLS zwar verfügbar ist, die Nutzung von EU Academy oder einzelnen OLS-Funktionen (z. B. Chat) jedoch aufgrund von Bestimmungen der zuständigen Schulbehörde als nicht sicher eingestuft wird.
Grundsätzlich kann auch immer die Pauschale für organisatorische Unterstützung eines Projekts für sprachliche Vorbereitung genutzt werden.
Die Projektergebnisplattform ist eine Online-Plattform zur Verbreitung bzw. Dissemination von Ergebnissen und Produkten, die im Rahmen von Erasmus+ Projekten entstanden sind. Da diese Ergebnisse, Erfahrungen und innovative Konzepte auch für andere Einrichtungen interessant sind, bietet die Projektergebnisplattform die Möglichkeit, sie mit anderen zu teilen.
Einrichtungen, die über die Austauschformate "Kleinere Partnerschaft" oder "Kooperationspartnerschaft" gefördert werden, sind verpflichtet, ihre Ergebnisse auf der Projektergebnisplattform einzustellen. Es ist auch möglich, auf Ergebnisse oder Websites, die die Ergebnisse dokumentieren, zu verlinken ohne diese hochzuladen.
Für Kurzzeitprojekte und akkreditierte Einrichtungen gilt laut Vertragsunterlagen: “Wenn das Projekt vorzeigbare Ergebnisse hervorgebracht hat, veröffentlicht der Begünstigte diese auf der Projektergebnisplattform für Erasmus+.” Sie sind also nicht verpflichtet, Ergebnisse dort zu veröffentlichen, haben aber die Mötglichkeit dazu. Daher erhalten Sie eine automatische E-Mail der Plattform zu Ihrem Projektdatensatz. Mit ihrem EU-Login kann die Kontaktperson des Antrags auf die Projektdaten in der Plattform zugreifen.
Zuschussempfängerinnen und Zuschussempfänger müssen spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Abschlussberichts die relevanten Produkte und Ergebnisse eingestellt haben. Dabei sollten Sie sich auf wichtige, aussagekräftige Ergebnisse beschränken.
Die Plattform besteht aus einem öffentlichen Teil und einem geschützten Bereich für Zuschussempfänger, den Sie über die Seite https://erasmus-plus.ec.europa.eu/projects/manage aufrufen. Der Zugang zum internen Bereich erfolgt mit Ihrem EU-Login. Verantwortlich für die Veröffentlichung der Produkte ist die koordinierende Einrichtung.
- Die Größe der einzelnen Dateien darf höchstens 100 MB betragen, für das Logo höchstens ein Megabyte.
- Erlaubte Dateitypen sind gängige Text- und (Open-)Office-Dateien sowie die Mediendateien png, gif, jpg, jpeg, tif, tiff, ogg, ogv, mpg, mpeg, mp3, mp4, avi, mov.
- Wenn Sie Ihre Ergebnisse auf einer eigenen Website oder in einem Twinspace zur Verfügung stellen, müssen Sie diese nicht zusätzlich auf der PEP hochladen. Sie können die Ergebnisse kurz beschreiben und die Links zu Ihrer Website in der PEP angeben.
Submit for review
Nach Einstellen der Ergebnisse müssen Sie auf den Button "Submit for review" klicken (ganz unten auf der Seite), um der Nationalen Agentur Prüfungszugriff auf die Ergebnisse zu gewähren. Der Button kann erst nach dem Ende der Projektlaufzeit genutzt werden. Die Prüfung der Berichte durch die Gutachterinnen und Gutachter schließt die Prüfung der auf der PEP mit dem Ziel einer Veröffentlichung eingestellten Produkte ein. Nach erfolgter Prüfung schaltet die Nationale Agentur (für den Schulbereich der PAD) die Ergebnisse frei, die für alle zugänglich sein sollen. Anschließend sind sie auf der Plattform für die Öffentlichkeit einsehbar.
Fragen zu Mobilitäten in Kurzzeitprojekten und im Rahmen der Akkreditierung
Nein, das ist keine Voraussetzung. Es ist aber natürlich vorteilhaft, insbesondere wenn eine längere Kooperation geplant ist. Wenn Ihre Partnereinrichtung akkreditiert ist, verfügt auch sie nach jeder Mittelanforderung über einen bestimmten Mindestzuschuss, was mehr Planungssicherheit bringt. Wenn Sie ebenfalls ein Kurzzeitprojekt beantragt, kann Sie abhängig von der Zielsetzung des Projekts auch Zuschüsse für einen Besuch an Ihrer Einrichtung nutzen.
Eine Priorität des Programms Erasmus+ Schulbildung ist Umweltschutz und der Kampf gegen den Klimawandel. Daher erhalten Sie einen höheren Zuschuss, wenn Sie die Fahrt zu Ihrer Partnereinrichtung oder zum Veranstaltungsort Ihres europäischen Fortbildungskurses mit umweltfreundlichen. emmissionsarmen Verkehrsmitteln durchführen. Dazu zählen die Fahrt per Zug, Bus, Fahrgemeinschaft oder mit dem Fahrrad - nicht dazu zählen Autofahrten von Einzelpersonen, Flüge oder die Nutzung von Schiffen. Aufgrund der ggf. längeren Anreise können Sie bei der Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel bis zu zu sechs Hin- und Rückreisetage geltend machen, falls notwendig. Bestätigt wird dies durch eine entsprechende ehrenwörtliche Erklärung Ihrer Einrichtungsleitung [docx, 126 KB].
Damit der Zuschuss für umweltfreundliches Reisen geltend gemacht werden kann, müssen für den größten Teil der Reise (d. h. mehr als die Hälfte der Strecke) Verkehrsmittel mit niedrigen Emissionen genutzt werden. Beispiele zur Veranschaulichung:
Beispielmobilität | förderfähig, da mehr als 50% emmissionsarme Verkehrsmittel | nicht förderfähig als umweltfreundliches Reisen |
Bonn nach Bastia (Korsika), Frankreich | Hinfahrt: Bus Bonn-Genua, Fähre Genua-Bastia; Rückfahrt ebenso. | Hinfahrt: Busfahrt Bonn-Genua, Fähre Genua-Bastia; Rückflug Bastia-Köln/Bonn |
Hamburg nach Turku, Finnland | Hinfahrt: Zug Hamburg-Kopenhagen-Lund-Stockholm, Fähre Stockholm-Turku; Rückfahrt ebenso. | Hinfahrt: Zugfahrt Hamburg-(Kopenhagen-Lund-)Stockholm, Fähre Stockholm-Turku; Rückflug Turku-Hamburg |
Berlin nach Warschau, Polen | Hinfahrt: Bus Berlin-Warschau, Rückfahrt Zug Warschau-Berlin. | Hinflug Berlin-Warschau; Rückfahrt Zug Warschau-Berlin |
Nein, unter Aufenthaltsdauer wird der Aufenthalt an der Gasteinrichtung ohne An- und Abreisetage verstanden. Die meisten Mobilitätstypen haben eine Mindestdauer von zwei Aufenthaltstagen, individuelle Kurzzeitmobilitäten für Schülerinnen und Schüler (darunter Praktika) haben eine Mindestdauer von zehn Tagen. An- und Abreisetage können zusätzlich geltend gemacht werden, wenn Sie notwendig sind. Ein Tag kann nicht gleichzeitig als Reisetag und Aufenthaltstag gezählt werden, da dies eine doppelte Finanzierung desselben Tags darstellt.
Beispiel 1: Anreise Sonntag, Aufenthalt an Gasteinrichtung, Abreise Samstag: Fünf Aufenthaltstage und zwei Reisetage.
Beispiel 2: Anreise Montag, Aufenthalt an Gasteinrichtung, Abreise Freitag: Drei Aufenthaltstage und zwei Reisetage.
Beispiel 3 (bei geringer Entfernung der Gasteinrichtung): Anreise Montagmorgen, Aufenthalt an Gasteinrichtung, Abreise Freitagabend: Fünf Aufenthaltstage, keine Reisetage.
Wie Sie Mobilitäten im Berichterstattungstool Beneficiary Module eintragen, erfahren Sie in unserer Anleitung [pdf, 1,90 MB].
Um die Teilnahme an den verschiedenen Aktivitätsarten nachzuweisen, sind unterschiedliche Belege notwendig. Es handelt es sich dabei um Teilnahmebescheinigungen, Lernvereinbarungen (Learning Agreements) oder Lernprogramme, auch der Europass wird bei einigen Aktivitätsarten als Nachweis anerkannt. Wir haben für Sie eine Übersicht über die verschiedenen Dokumente und Nachweise [pdf, 151 KB] erstellt. Vorlagen und Beispiele finden Sie in unserem Dokumentencenter unter Belege / Lernvereinbarungen / Teilnahmebestätigungen.
Sofern Sie tatsächliche Kosten für die Teilnahme von Menschen mit Inklusionsbedarf oder erhöhte Reisekosten geltend machen, gelten besondere Regeln, die Sie dem Anhang 2 oder Anhang III (vor 2023) der Vertragsunterlagen entnehmen können.
Wir empfehlen zusätzlich, alle Belege (Rechnungen, Fahrkarten etc.) aufzubewahren, damit Sie gegenüber anderen Behörden die Durchführung der Aktivitäten nachweisen können. Bitte informieren Sie sich auch vor Ort über Regelungen für Ihr Bundesland.
Mit Ihrem Abschlussbericht im Beneficiary Module müssen keine Belege eingereicht werden. Sie müssen bei Belegprüfungen vorgelegt werden. Belegprüfungen werden angekündigt und können während oder nach Abschluss eines Projekts durchgeführt werden.
Ja, das ist möglich. Sie erhalten allerdings nur Mittel für Mobilitäten Ihrer eigenen Einrichtung ins Ausland (Entsendeprinzip). Wenn Sie mit einer Schule zusammenarbeiten wollen und diese auch Ihre Schule besuchen möchte, muss Ihre Partnerschule für einen Gegenbesuch entweder selbst Mittel beantragen oder ihn aus eigenen Mitteln finanzieren.
Im Programmleitfaden ist kein Mindestalter definiert. Formal ist auch eine Teilnahme von Kindergartenkindern bei Gruppenaustauschen möglich, entsprechende Versicherungen und das Einverständnis der Eltern vorausgesetzt. Bitte bedenken Sie die Mindestdauer von 2 Tagen vor Ort (plus Reisetage).
Es gelten die Regelungen für Ihre Einrichtung in Ihrem Bundesland bzw. des jeweiligen Trägers.
Einzige inhaltliche Voraussetzung für die Schülerbegegnungen ist, dass es einen Lerninhalt gibt (keine rein touristischen Fahrten). Wie man die Aktivitäten inhaltlich so plant, dass sie zur Erreichung der im Erasmus-Plan formulierten Ziele beitragen, bleibt den Einrichtungen selbst überlassen. Formal muss es sich bei einer Gruppenmobilität um einen Lernaufenthalt handeln, der gemeinsam mit Mitschülerinnen und Mitschülern der aufnehmenden Partnerschule bestritten wird.
Zur Vor- und Nachbereitung der Mobilitäten und auch für eine eventuell gewünschte längere inhaltliche Zusammenarbeit mit der Partnerschule bietet sich vor allem eTwinning an.
Nein, Studien- oder Klassenfahrten, bei denen eine deutsche Gruppe von Schülerinnen und Schülern mit ihren Begleitpersonen allein unterwegs ist, sind nicht förderfähig. Dies gilt auch für Studienfahrten zu EU-Institutionen.
Gruppenmobilität von Schülerinnen und Schülern muss in einer aufnehmenden Schule erfolgen. Die aufnehmende Einrichtung muss eine Schule (ggf. Kita) sein, an der die Gruppe auf eine entsprechende Gruppe von Lernenden trifft, die dort ebenfalls regelmäßig beschult werden. Mobilitäten können nicht an Musikschulen, Sprachschulen oder Universitäten stattfinden.
In Ausnahmefällen können Aktivitäten gemeinsam mit den Partnern an einem anderen Ort im Land der Gastschule stattfinden, sofern dies wegen der Inhalte der Aktivität angebrachter ist und entsprechend begründet wird. Klassisches Beispiel hierfür ist ein Treffen an einer Gedenkstätte mit gemeinsam geplanten Aktivitäten. Es handelt sich dabei um einen Lernaufenthalt; eine Ski-Freizeit oder ähnliches ist beispielsweise nicht förderfähig.
Eine weitere Ausnahme ist die Durchführung am Sitz einer Institution der Europäischen Union (Brüssel, Den Haag, Frankfurt, Luxemburg, Straßburg), wenn die Aktivität bei einer EU-Institution oder in Zusammenarbeit mit einer solchen organisiert wird. Auch in diesem Fall müssen Schülerinnen und Schüler aus mindestens zwei Programmländern aufeinandertreffen.
Selbstverständlich können Sie die bewilligten Mittel für bestehende Schüleraustausche nutzen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Austauschaktivitäten zur Erreichung der im Erasmus-Plan aufgeführten Ziele beitragen. Wenn Sie z. B. jedes Jahr mit Ihrer Partnerschule in Italien einen Schüleraustausch organisieren, können Sie die Fahrt der deutschen Schülerinnen und Schülern dann mit den Erasmus-Mitteln fördern.
Bei Schülereinzelmobilitäten fahren einzelne Schüler oder Schülerinnen für einen Zeitraum ab zehn Tagen (ohne Reisetage) an eine Gastschule oder für ein Praktikum zu einem Unternehmen im Ausland. Es ist bei diesem Mobilitätstyp nicht vorgesehen, dass eine Schülergruppe zur selben Zeit an dieselbe Einrichtung fährt.
Da der Organisationsaufwand für die entsendende Schule meist höher ist als bei einer Gruppenmobilität, erhält sie eine höhere Organisationspauschale für Einzelmobilitäten.
Weitere Informationen finden Sie in den FAQ zu individuellen Schülermobilitäten.
Personen, die in der Schulbidlung oder der frühkindlichen Bildung tätig sind, das heißt Lehrkräfte, Erzieherinnen/Erzieher und (Schul-)Leitungen. Außerdem weiteres an der Einrichtung tätiges, nicht lehrendes Fachpersonal, das in der frühkindlichen Bildung oder Schulbildung tätig ist, zum Beispiel in den Bereichen pädagogische oder psychologische Beratung, Schulinspektion oder Lehrkräfteausbildung.
Ja, das ist möglich. Sie erhalten allerdings nur Mittel für Mobilitäten Ihrer eigenen Einrichtung ins Ausland (Entsendeprinzip). Wenn Sie mit einer Schule zusammenarbeiten wollen und diese auch Ihre Schule besuchen möchte, muss Ihre Partnerschule für einen Gegenbesuch entweder selbst Mittel beantragen oder ihn aus eigenen Mitteln finanzieren.
Die Kursauswahl liegt bei Ihnen. Voraussetzung ist, dass der Fortbildungskurs in einem anderen Programmstaat stattfindet und Sie im Kurs die Möglichkeit haben, sich mit Lehrkräften aus anderen Ländern auszutauschen. Fragen Sie im Zweifelsfall beim Kursanbieter nach, wie die Gruppe zusammengesetzt ist. Ein Kurs, der nur aus deutschen Teilnehmenden besteht, ist in der Regel nicht förderfähig. Besonders positiv bewerten Teilnehmende oft die Gelegenheit, vor Ort im Rahmen des Kurses ergänzend zu den Kursinhalten auch eine Kita oder Schule zu besuchen. Ein Kurs, der ausschließlich aus Besuchen von Bildungseinrichtungen besteht, ist jedoch nicht förderfähig, da es sich um eine strukturierte Fortbildung handeln muss.
Fortbildungskurse finden Sie zum Beispiel auf der European School Education Platform über den Kurskatalog. Bitte beachten Sie, dass auch diese Kursanbieter freie Anbieter sind, die nicht durch uns oder die Europäische Kommission geprüft oder vertraglich verpflichtet wurden.
Neben den oben bereits genannten Bedingungen muss der Kursinhalt zu den Zielen Ihrer Akkreditierung oder Ihres Kurzzeitprojekts passen, damit die Teilnahme förderfähig ist. Im englischsprachigen Artikel “How to select a teacher training course abroad" finden Sie weitere Hinweise, was Sie bei der Wahl eines Fortbildungskurses beachten sollten. Hier finden Sie eine maschinelle Übersetzung des Artikels ins Deutsche.
Eine Teilnahme von mehr als zwei Lehrkräften an demselben Kurs wird nicht empfohlen. Ideal nutzen Sie die Fördergelder, wenn die Lehrkräfte einer Schule verschiedene Fortbildungskurse besuchen und die Erkenntnisse im Nachgang an ihre Schule weitertragen, so dass möglichst viele Menschen davon profitieren. Durch die Teilnahme an unterschiedlichen Fortbildungskursen können Sie zudem auch ein größeres Netzwerk an Auslandskontakten aufbauen.
Richtwert sind mindestens fünf Stunden pro Tag. Bedenken Sie bei Ihrem Kursprogramm, dass Sie einen hohen finanziellen Zuschuss für Ihre berufliche Weiterbildung erhalten, so dass ein sehr hoher Anteil an Kultur- oder Freizeitangebot im Rahmen von Erasmus+ Fortbildungen unverhältnismäßig wäre. Tage, an denen keine Kursinhalte stattfinden, werden nicht bezuschusst und können zu einer Minderung des Zuschusses bei Abrechnung oder Belegprüfung führen.
Ökologische Nachhaltigkeit ist Teil der Erasmus-Qualitätsstandards. Aus Sicht der Nationalen Agentur besteht keinerlei Notwendigkeit, für eine Fortbildung in ein Überseeterritorium (z. B. La Réunion, Martinique) in den Tropen zu fliegen, da Kurse zur Erreichung der Fortbildungsziele auch in näher gelegenen Staaten angeboten werden, die mit einer sehr viel geringeren Umweltbelastung zu erreichen sind. Wenn solche Aktivitäten durchgeführt werden, wird dies entsprechend negativ bewertet, was sich bei akkreditierten Einrichtungen ggf. auf zukünftige Mittelanforderungen auswirken kann. Bitte wägen Sie kritisch ab, für welche Lerninhalte die teure und unökologische Anreise wirklich nötig ist.
Zielsetzung eines Jobshadowings ist es, durch Beobachtung und Gesprächen mit Fachkolleginnen und -kollegen im Arbeitsalltag in der Gasteinreichung neue Praktiken zu erlernen und neue Ideen zu sammeln. Dabei handelt es sich um eine Mobilität mit einer individuell abgestimmten Lernvereinbarung. Ein gleichzeitiges Jobshadowing an derselben Einrichtung von mehr als zwei Personen wird nicht empfohlen. Idealerweise berichten die Teilnehmenden nach ihrer Hospitation im Nachgang an ihrer eigenen Einrichtung von den Erkenntnissen aus dem Jobshadowing und lassen so auch ihre Kolleginnen und Kollegen von ihrer Einzelmobilität profitieren.
Ein Jobshadowing findet an einer Gasteinrichtung statt und dauert mindestens zwei Tage,die an dieser Einrichtung verbracht werden, um einen vertieften Einblick in den Arbeitsalltag zu ermöglichen. Es kann sinnvoll sein, mehrere Jobshadowings in verschiedenen Einrichtungen miteinander zu verknüpfen, zum Beispiel, wenn zwei Schulen in derselben Stadt direkt nacheinander besucht werden. Dann kann die Aufenthaltspauschale/Tag für zwei Jobshadowings abgerechnet werden, die Reisekosten werden aber logischerweise nur einmal erstattet.
Bitte beachten Sie, dass an jeder Einrichtung die Mindestdauer von zwei Tagen eingehalten werden muss, damit das Jobshadowing förderfähig ist.
Falls die Gasteinrichtung ausschließlich zu dem Zweck besucht werden soll, eine Schüler-Gruppenmobilität vorzubereiten, sollte dies online geschehen oder ein Vorbereitender Besuch durchgeführt werden. Zielsetzung eines Jobshadowings ist es, durch Beobachtung und Gesprächen mit Fachkolleginnen und -kollegen im Arbeitsalltag in der Gasteinreichung neue Praktiken zu erlernen und neue Ideen zu sammeln. Dabei kann im Nachgang der Wunsch entstehen, weiter zusammenzuarbeiten und zum Beispiel eine neue Schulpartnerschaft aufzubauen. Dies sollte aber nicht der inhaltliche Schwerpunkt während der Hospitation sein.
Nein, dies ist nicht möglich. Eine Lehrkraft, die an einer Erasmus-Aktivität teilnimmt, muss im aktiven Schuldienst tätig sein und darf nicht freigestellt sein, da es sich bei der EU-Förderung um eine Förderung der Einrichtung handelt, die der Erreichung der Ziele der Schule dient. Es handelt sich nicht um eine individuelle Förderung für einzelne Personen.
Ja, es können nur ausländische Bildungsfachleute aus einem anderen Erasmus-Programmstaat an Ihre Schule eingeladen werden, da es um den europäischen Austausch guter Praxis geht. Diese Aktivität ist nur förderfähig, wenn sie an Ihrer Schule stattfindet. Es wird ein Zuschuss in Höhe von 100 Euro als Organisationspauschale gewährt sowie ein Reisekostenzuschuss und ein Aufenthaltskostenzuschuss für die Expertin / den Experten.
Bei der Aktivität „Vorbereitende Besuche“ können Besuche von Partnereinrichtungen bzw. potenziellen neuen Partnereinrichtungen gefördert werden, die im Rahmen späterer Mobilitäten besucht werden sollen. So können vorbereitende Besuche organisiert werden, um die Mobilität von Teilnehmenden mit geringeren Chancen besser vorzubereiten, die Zusammenarbeit mit einer neuen Partnereinrichtung aufzunehmen oder längere Mobilitätsaktivitäten vorzubereiten. Vorbereitende Besuche können zur Vorbereitung jeder Art von Mobilität von Lernenden oder Personal, mit Ausnahme von Kursen und Schulungen, organisiert werden.
Vorbereitende Besuche sind keine eigenständige Aktivität, sondern eine unterstützende Maßnahme für die Mobilität von Personal oder Lernenden.
Fragen zur Individuellen Schülermobilität
Im Erasmus+ Programm ist es möglich, dass einzelne Schüler/-innen einen Auslandsaufenthalt in einem der 33 europäischen Programmstaaten absolvieren können (Für Schüler/-innen aus Deutschland in einem anderen Programmstaat). Das kann ein Besuch an einer Partnerschule oder ein Schülerpraktikum in einem Unternehmen sein. Wählbar ist eine Kurzzeitmobilität (10 bis 29 Tage) oder eine Langzeitmobilität (30 bis 365 Tage). Für Schülerinnen oder Schüler mit geringeren Chancen kann die Mobilität ausnahmsweise mit einer Mindestdauer von nur zwei Tagen stattfinden, sofern dies begründet ist.
Das kann man pauschal nicht sagen und kann von Vorgaben der Schule oder des Bundeslands abhängen. Der Zeitpunkt in dem entsprechenden Schuljahr muss mit der Gastschule abgestimmt werden (Ferienzeiten, Prüfungszeiten etc.).
Nein, es gibt kein Mindestalter.
Schülerinnen und Schüler bzw. Eltern können keine Mittel für den Auslandsaufenthalt beim PAD beantragen. Die Antragstellung erfolgt über die Schule, die entweder über eine Akkreditierung oder ein Kurzzeitprojekt Fördermittel für den Auslandsaufenhalt einer Schülerin oder eines Schülers beantragt.
Der individuelle Auslandsaufenthalt kann in einem der 33 Programmstaaten stattfinden, also in den EU-Mitgliedsstaaten (außer Deutschland für deutsche Schulen) sowie in Island, Liechtenstein, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien und der Türkei.
Die EU-Kommission hat ein Handbuch zur individuellen Schülermobilität (Englisch) [pdf, 1,50 MB] erstellt, das viele wertvolle Hinweise und hilfreiche Informationen enthält.
Die Zuschussempfänger können in praktischen Fragen der Projektdurchführung Beratung, Unterstützung oder Dienstleistungen durch andere Organisationen in Anspruch nehmen, solange sie die Kontrolle über Inhalt, Qualität und Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen behalten. Verwenden Zuschussempfänger Programmmittel, um andere Organisationen für bestimmte Durchführungsaufgaben zu bezahlen, so müssen die Verpflichtungen dieser Organisationen formal festgelegt werden, damit die Einhaltung der Erasmus-Qualitätsstandards und der regelkonforme Umgang mit den Zuschüssen gewährleistet sind. Die entsprechenden Unterlagen müssen der Nationalen Agentur zur Überprüfung zur Verfügung stehen. Organisationen, die (entgeltlich oder unentgeltlich) bestimmte Durchführungsaufgaben für den Zuschussempfänger übernehmen, gelten als unterstützende Organisationen und müssen in der offiziellen Berichterstattung erfasst werden. Die Beteiligung unterstützender Organisationen muss deutliche Vorteile für die organisatorische Entwicklung der begünstigten Einrichtung und die Qualität der Mobilitätsmaßnahmen mit sich bringen. In jedem Fall bleibt der Zuschussempfänger auch bei Beteiligung anderer Organisationen für die Ergebnisse und die Qualität der durchgeführten Maßnahmen verantwortlich.
Die Europäische Kommission hat einen Leitfaden zur Arbeit mit unterstützenden Organisationen [pdf, 248 KB] erstellt. Der Leitfaden ist ebenfalls auf Englisch verfügbar: Guidance for working with supporting organisations [pdf, 237 KB].
Die Schülerinnen und Schüler, die von einer deutschen Schule ins Ausland gehen, erhalten für ihren Aufenthalt bei Bewilligung:
- Eine Pauschale für die Reisekosten gemäß Entfernungskategorie (siehe den jeweiligen Programmleitfaden), zum Beispiel beträgt der Zuschuss im Jahr 2023 bei Entfernungen zwischen 500 und 1.999 km für Hin- und Rückfahrt 275 EUR oder 320 EUR pro Schüler/-in, wenn ein umweltfreundliches Transportmittel (Zug, Bus, Fahrgemeinschaft) genutzt wird.
- Für die Aufenthaltskosten wird je nach Zielland ein Zuschuss gewährt, zum Beispiel beträgt der Zuschuss für einen Aufenthalt in Spanien pro Tag pro Schüler/-in bis zum 14. Tag 56 EUR und ab dem 15. Tag 39 EUR (70 % des Aufenthaltssatzes) pro Tag. Beispiel: Für 30 Tage an einer spanischen Schule rechnet sich der Zuschuss für den Aufenthalt wie folgt: 14 x 56 EUR + 16 x 39 EUR = 1.408 EUR, siehe dazu jeweils Anhang 3 [pdf, 131 KB] bzw. Anhang IV [pdf, 193 KB] (bei Antragstellung vor 2023) der Vertragsunterlagen.
- Wenn die benötigte Sprachstufe nicht im Online Language Support (OLS) verfügbar ist, können die Teilnehmenden ersatzweise 150 Euro für sprachliche Vorbereitung erhalten.
- Zusätzlich kann eine Pauschale von weiteren 150 EUR für Kosten für die sprachliche Unterstützung pro entsendeter Schülerin / entsendetem Schüler beantragt werden.
Wie die Schule der Schülerin / dem Schüler die Zuwendung auszahlt, ist ihr überlassen und wird in der individuellen Teilnehmervereinbarung geregelt (Vorlage zu finden unter Vertragsunterlagen). Etwaige Restmittel können projektbezogen verwendet werden.
Ein Teil der Aufenthaltspauschale kann auch für das Leben bei der Gastfamilie verwendet werden, das nicht nur Wohnen und Lebensmittel beinhaltet, sondern auch Eintritte bei Ausflügen. Denn im Gegensatz zum Vorgängerprogramm ist der Zuschuss für den Aufenthalt weitaus höher, weil nicht unbedingt ein wechselseitiger Austausch erfolgen muss. Da sich in der Regel die aufnehmende Schule um eine potentielle Gastfamilie kümmert, wird sie im Gespräch mit ihr ausloten, ob eine Zahlung einer Aufwandsentschädigung notwendig ist, damit sie den Schüler / die Schülerin ohne finanzielle Einbußen aufnehmen kann.
Ja, sofern dafür die Kosten für Essen, Unterkunft sowie Freizeitaktivitäten abgedeckt sind. Weitere Zahlungen, die nicht projektrelevant sind, dürfen nicht aus der EU-Förderung beglichen werden.
Die Organisationspauschale in Höhe von 500 EUR teilt sich die entsendende mit der gastgebenden Schule. Ob hälftig oder in einem anderen Verhältnis regeln die Schulen untereinander. Aus der Organisationspauschale können zum Beispiel ein Willkommensfest für den Gastschüler oder die Gastschülerin oder Ausflüge an der Gastschule finanziert werden. Oder die entsendende Schule druckt zum Beispiel Werbematerialien für Langzeitaufenthalte oder organisiert ein interkulturelles Training.
Für Einzelmobilitäten von Schülerinnen und Schülern sind vorzuhalten: eine Teilnehmervereinbarung, eine Lernvereinbarung, eine Ergänzung zur Lernvereinbarung, eine Teilnahmebescheinigung (optional), Europass Mobilität (empfohlen) und ein Teilnehmerbericht des Schülers / der Schülerin, der online eingreicht wird.
Für die sprachliche Unterstützung gibt es mehrere Möglichkeiten, entstandene Kosten nachzuweisen:
- Nachweis des Besuchs von Sprachkursen in Form einer vom Kursanbieter unterzeichneten Erklärung oder eines Zertifikats, in dem der Name des Teilnehmers, die unterrichtete Sprache sowie die Form und die Dauer der erteilten Kurse angegeben sind, oder
- wenn das Sprachtraining von der entsendenden oder aufnehmenden Organisation angeboten wird, eine von der Organisation, die den Unterricht anbietet, unterzeichnete und datierte Erklärung, in der der Name des Teilnehmers, die unterrichtete Sprache sowie die Form und die Dauer des erhaltenen Sprachunterrichts angegeben sind.
Welche Belege genau notwendig sind, ist im Anhang III [pdf, 236 KB] bzw. im Anhang 2 [pdf, 126 KB] (ab 2023) der Vertragsunterlagen (den Finanzbestimmungen) festgehalten.
Hilfreiche Tipps zur Partnersuche finden Sie im Bereich Service.
eTwinning, Teil von Erasmus+, ist eine Plattform für vorschulische Einrichtungen und Schulen aus ganz Europa. Hier können geeignete Partnerschulen gefunden werden. Dafür ist eine Registrierung der Schule und das Anlegen eines eigenen Profils notwendig. Außerdem helfen das eTwinning Helpdesk oder die rund 40 Moderatorinnen und Moderatoren für eTwinning bei Fragen weiter. Sie finden die Kontaktdaten bei den Ansprechpersonen.
In unserer Übersicht erfahren Sie zudem, welche Schulen und Bildungseinrichtungen in den an Erasmus+ beteiligten Staaten bereits akkreditiert sind. So können Sie auch Partner für den Austausch finden! Hinweis: Ihre Partnereinrichtung muss nicht akkreditiert sein, dies kann aber vorteilhaft sein und den gegenseitigen Austausch fördern.
Geeignete Partner findet man auch bei Erasmus+ bzw. eTwinning Kontaktseminaren. Die nächsten Angebote finden Sie bei den Terminen.
Vielleicht können aber auch alte Kontakte Ihrer Schule wiederbelebt werden. Auch über Städtepartnerschaften kann ein Kontakt mit einer Schule angebahnt werden. Wichtig ist dabei, dass sich die potenzielle Partnerschule in einem der Programmstaaten befindet.
Die Auswahl der Schülerin / des Schülers erfolgt durch die entsendende Schule. Bei der Organisation und Durchführung der Mobilitäten sind die Qualitätsstandards zu beachten, die sicherstellen sollen, dass die Schüler/-innen positive Auslandserfahrungen machen und gute Lernergebnisse erzielen (siehe dazu insbesondere Kapitel 3 der Qualitätsstandards „Qualität und Unterstützung für die Teilnehmer/-innen).
Welche Kriterien für die Auswahl der Schülerin / des Schülers zu Grunde gelegt werden, obliegt der Schule. Motivation, aufgeschlossenes Wesen, Eigenständigkeit und schulische Leistungen können dabei eine Rolle spielen. Wünschenswert im Sinne des Programms Erasmus+ ist aber auch, gezielt auf Schüler/-innen zuzugehen, die nicht von allein Interesse an einer Einzelmobilität zeigen würden. Die Teilhabe von benachteiligten Schülerinnen und Schülern soll mit dem Erasmus+ Programm gefördert werden.
Die deutsche Nationale Agentur bietet regelmäßig Online-Veranstaltungen zur Vorbereitung auf die Langzeitaufenthalte an. Eine Teilnahme wird empfohlen. Auf der PAD-Website werden Erfahrungsberichte von Schülerinnen und Schülern gesammelt.
Teilnehmende an Erasmus+ haben die Möglichkeit, über die Sprachlernplattform OLS (Online Language Support) kostenlose Online-Sprachkurse zu absolvieren. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.
Die Mindestdauer für einen Langzeitaufenthalt ist 30 Tage; die Maximaldauer sind zwölf Monate. Sollte der Aufenthalt wegen „höherer Gewalt“ (zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung) unterbrochen werden, muss die entsendende Schule die Nationale Agentur darüber informieren. Auf jeden Fall muss der Schüler / die Schülerin die Mobilität nach der Unterbrechung fortsetzen dürfen.
Sollte eine Langzeitmobilität frühzeitig beendet werden und dauerte der Aufenthalt mindestens zehn Tage an, dann kann dies als individuelle Kurzzeitmobilität abgerechnet werden.
Eine Lernvereinbarung wird unter der Beteiligung der entsendenden Schule, der Gastschule und des Schülers/der Schülerin formuliert. Eine Vorlage für eine Lernvereinbarung [docx, 73 KB] hat die EU-Kommission bereitgestellt. In der Lernvereinbarung werden die erwarteten Ergebnisse des Auslandsaufenthaltes an der Gastschule, die Art und Weise ihrer Erreichung sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten des Schülers/der Schülerin, der entsendenden und aufnehmenden Schule definiert. Die Lernvereinbarung wird von den verantwortlichen Lehrkräften der beiden beteiligten Schulen, des Schüler/der Schülerin sowie den Erziehungsberechtigten unterschrieben. Sie ist ein wichtiger Bestandteil der Teilnehmervereinbarung, die zwischen der entsendenden Schule und den Erziehungsberechtigten des Schülers/der Schülerin abgeschlossen wird. Die Vorlage zur Teilnehmervereinbarung finden Sie im Bereich Vertragsunterlagen.
Die Schule und die Eltern sind für die Versicherung der Schülerin / des Schülers verantwortlich (Auslandskranken-, Reise-, Haftpflicht- und Unfallversicherung), siehe dazu die Teilnehmervereinbarung – Anhang V [docx, 179 KB] bzw. Anhang 6 [docx, 37 KB] (ab 2023).
Die An- und Abreise wird in Absprache mit der Schule, Gastschule und den Familien organisiert. Es können Reise- und Aufenthaltskosten für eine Begleitperson (Lehrkraft) beantragt werden, die die Schülerin / den Schüler ins Gastland bringt. Man kann die Einzelmobilität auch an eine Gruppen-Kurzzeitmobilität anschließen. In diesem Fall fährt die Schülergruppe gemeinsam an die Gastschule und der Schüler / die Schülerin bleibt dann vor Ort, während die anderen abreisen. Oder die Schülerin / der Schüler wird von einer Lehrkraft an die Schule gebracht. Die Lehrkraft reist dann nach ein oder zwei Tagen wieder ab. Es ist auch möglich, dass die Schülerin / der Schüler allein reist und von der Gastfamilie und / oder Lehrkraft der Gastschule am Bahnhof / Flughafen empfangen wird.
Die entsendende Schule schließt mit der Gastschule eine Lernvereinbarung ab, in der die zu erbringenden Leistungen und zu besuchender Unterricht definiert werden. In der Regel wird die Schülerin / der Schüler je nach Sprachkenntnissen am Regelunterricht teilnehmen oder auch in Freiarbeitsstunden Aufgaben der entsendenden Schule oder Projektaufgaben erledigen. Es kann sein, dass der Stundenplan erst in der ersten Woche an der Gastschule erstellt und im Laufe des Aufenthalts weiter angepasst wird.
Das wird in der Lernvereinbarung zwischen beiden Schulen (auch in Absprache mit der Schulleitung) festgelegt und wird von den Schulen derzeit sehr unterschiedlich gehandhabt. Zum Abschluss des Aufenthaltes bewerten in der Regel die Lehrkräfte der Gastschule in einem Bericht die Leistungen der Gastschülerin / des Gastschülers. Im Fall eines halb- bzw. einjährigen Aufenthaltes ist von der Schule gegebenenfalls das Kultusministerium zur Anerkennung von Lernleistungen zu kontaktieren.
Generell sind Besuche mit den Lehrkräften und natürlich der Gastfamilie abzusprechen. Bitte überlegen Sie, ob es wirklich nötig ist, die Gastschülerin / den Gastschüler aus der Situation herauszureißen. Oft verstärkt ein kurzer Besuch der Eltern mögliches Heimweh oder weckt den Wunsch einer vorzeitigen Rückkehr. Der Kontakt der Familien (Gastfamilie und Familie des Schülers / der Schülerin) zum Beispiel über Bildtelefonie / Onlinetreffen vor dem Aufenthalt ist dagegen sehr zu empfehlen, um eine Vertrauensbasis zu schaffen und der Schülerin / dem Schüler die Scheu zu nehmen.
Gründe für einen Abbruch des Aufenthalts könnten signifikantes Fehlverhalten oder persönliche Gründe wie sehr starkes Heimweh sein. Für diesen Fall müssen die Eltern in der Regel die Kosten selbst tragen. Die Nationale Agentur muss dennoch zeitnah informiert werden. Sollte der Abbruch aufgrund einer unverschuldeten Krisensituation erfolgen (ernste Erkrankungen, Unfälle, oder Ähnliches) wird der Aufenthalt in der Regel anteilig (gegebenenfalls als Kurzzeitmobilität) abgerechnet, wobei als Beleg eine entsprechende Stellungnahme der Schule vorliegen muss. Bitte kontaktieren Sie auch in diesem Fall Ihre zuständige Ansprechperson bei der Nationalen Agentur beim PAD.
Hinweis für Lehrkräfte: Es kann empfehlenswert sein, vor dem Aufenthalt eine zusätzliche Vereinbarung für den Fall eines möglichen Abbruchs mit den Erziehungsberechtigten abzuschließen. Ein rechtlich nicht geprüftes Beispiel für eine solche Vereinbarung finden Sie hier [docx, 46 KB].
Die Form der sprachlichen Unterstützung, Zeitpunkt und Ort (Deutschland oder Gastland) sind von der entsendenden Schule frei wählbar. Das kann zum Beispiel ein Sprachkurs an der VHS oder Ähnliches sein, privater Unterricht, Unterricht an der Gastschule oder die Anschaffung geeigneter Lernmaterialien.
eTwinning bietet einen geschützten Raum zur virtuellen Zusammenarbeit an. Hier können sich Schüler und Schülerinnen verschiedener europäischer Länder thematisch austauschen. So können mehr Schüler und Schülerinnen in Austauschaktivitäten eingebunden werden. Die Vorteile: Schüler und Schülerinnen üben aktiv die Fremdsprache anzuwenden, lernen, mit digitalen Tools umzugehen und vor allem erarbeiten sie gemeinsam Themen, die sie interessieren.
Fragen zu eTwinning
eTwinning ist ein Angebot der Europäischen Kommission für Schulen und Vorschuleinrichtungen im Rahmen des Programms Erasmus+. Registrierte Lehrkräfte haben Zugang zu einem kostenlosen digitalen Klassenzimmer für gemeinsames Lernen und internationalen Austausch mit Partnerschulen. Weiterhin können sie sich mit europäischen Kolleginnen und Kollegen in Onlinegruppen fachlich austauschen und von einem umfangreichen Fortbildungsangebot profitieren.
Lehrkräfte aller Schulformen, Jahrgangsstufen und Fächer können sich mit ihrer Klasse beteiligen – von der Kita bis zum Berufskolleg. Auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Offener Ganztagsschulen sowie Lehramtsstudierende ausgewählter Hochschulen können eTwinning nutzen.
Folgende Länder sind teilnahmeberechtigt:
eTwinning richtet sich an Schulen in allen Mitgliedsstaaten der EU sowie in Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Island, Jordanien, dem Kosovo, Liechtenstein, dem Libanon, Moldau, Montenegro, der Republik Nordmazedonien, Norwegen, Palästina, Serbien, Tunesien, der Türkei und der Ukraine.
Lehrkräfte aus sonstigen Nicht-EU-Ländern können zu bestehenden Projekten eingeladen werden.
eTwinning finanziert keine Begegnungen zwischen den Schulklassen. Mit einer Erasmus-Akkreditierung lassen sich jedoch zum Beispiel Fortbildungen von Lehrpersonal im Ausland oder Austausche von Schülergruppen finanzieren.
Alle Angebote von eTwinning sind kostenlos:
- Passende Partnerschulen in Europa finden
- Teilnahme an europäischen eTwinning-Seminaren zur Projektplanung
- Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in Deutschland und Europa
- Unterstützung in Ihrer Region durch unser Netzwerk erfahrener eTwinning-Lehrkräfte
- Persönliche Beratung per Telefon und E-Mail bei Ihrer Arbeit mit eTwinning
- Projektbeispiele und Unterrichtsanregungen
Alle im Programm Erasmus+ verwendeten Online-Portale sind über ein EU-Login zugangsgeschützt. Nur die berechtigten Personen haben Zugriff auf die dort hinterlegten Daten.
- Ein Benutzerzugang besteht aus E-Mail-Adresse und Passwort.
- Ein Benutzerzugang sollte für jede Person angelegt werden, die die entsprechenden Portale benutzt.
Ein Benutzerkonto ist in wenigen Schritten angelegt. Bitte nutzen Sie den Link webgate.ec.europa.eu/cas/ und klicken auf „Create an account“.
Der Zugang zu eTwinning ist personalisiert, das heißt, jede Lehrkraft meldet sich separat mit einem eigenen Zugang an. Wenn Angaben zu Ihrer Schule bereits von einer anderen Lehrkraft eingegeben wurden, können Sie diese übernehmen, indem Sie einfach "Ihre Schule" bei der Auswahl anklicken.
Ja, dies ist möglich. Sie sollten jedoch die Schulleitung sowie die Leitung der OGS darüber informieren, dass Sie sich bei eTwinning anmelden möchten. Das zusätzliche freiwillige Angebot in der OGS wird oft von freien Trägern durchgeführt, das pädagogische Konzept wird jedoch immer von Schulleitung und freien Trägern gemeinsam entwickelt. Idealerweise sollte ein eTwinning-Projekt in den Unterricht integriert sein. Es lässt sich allerdings auch im Nachmittags-Programm der OGS gut einbinden.
So nehmen Sie Kontakt zu europäischen Lehrkräften auf: Anleitung Netzwerken bei eTwinning [pdf, 864 KB]
Hier finden Sie die Beschreibung, um ein eTwinning-Projekt zu erstellen: Anleitung Projekt erstellen [pdf, 534 KB]
Die Anzahl der Partner in einem Projekt ist nicht begrenzt. Bedenken Sie aber, dass zu viele Partner das Risiko erhöhen, die Übersicht über die Aktivitäten zu verlieren. Für den Einstieg empfehlen wir ein Projekt mit nur wenigen Partnereinrichtungen.
Voraussetzung ist, dass Sie selbst bei eTwinning registriert sind.
- Zunächst muss Ihnen eine der Projektgründerinnen eine Kontaktanfrage über eTwinning Live senden, die Sie von Ihrer Seite aus bestätigen.
- Im Anschluss daran kann eine der Projektgründerinnen Sie in das betreffende Projekt einladen (per Klick auf "Neue Partnerlehrkraft hinzufügen" im Editierfeld unterhalb des betreffenden Projekts).
- Sie erhalten eine Einladung in das Projekt in Ihren Benachrichtigungen im Glocken-Symbol rechts oben, die Sie akzeptieren müssen. Und schon sind Sie dabei!
Wenn eine Lehrkraft Ihrer Partnerschule das vereinbarte Projekt registriert hat, erhalten Sie per E-Mail zunächst eine Mitteilung. Beim nächsten Einloggen in eTwinning Live sehen Sie rechts oben im Glocken-Symbol ein Benachrichtigungszeichen. Klicken Sie das Symbol an. Nun können Sie das Projekt akzeptieren - oder auch ablehnen, falls Sie bei dem Projekt nicht mitarbeiten möchten.
Ja, eTwinning-Projekte zwischen verschiedenen Schulen desselben Staates sind möglich. eTwinning fördert damit die Zusammenarbeit zwischen Schulen und bietet auch weniger erfahrenen Lehrkräften die Chance, sich schrittweise mit der mediengestützten Projektarbeit vertraut zu machen. Nationale eTwinning-Projekte sind beispielsweise interessant für die Zusammenarbeit von Kindergärten, Schulen in einer Region, Klassen mit jüngeren Schülerinnen und Schülern oder auch Deutschen Auslandsschulen. Deutsch-deutsche eTwinning-Projekte können aber ganz einfach auch ein Ausgangspunkt für internationale Vorhaben sein - denn die Einbindung weiterer Partnerschulen ist jederzeit möglich.
Entsprechend des Austauschgedankens von eTwinning müssen jedoch an der Projektgründung zwei verschiedene Schulen beteiligt sein. Dies bedeutet, dass für die Projektgründung eine Lehrkraft einer anderen Schule benötigt wird.
Nationale eTwinning-Projekte können sich für das nationale Qualitätssiegel, nicht aber für europäische Auszeichnungen bewerben.
Hier erfahren Sie, wie Sie Ihren Schülerinnen und Schüler Zugang zum TwinSpace geben: Anleitung Schülerinnen und Schüler einladen [pdf, 585 KB]
In dieser Anleitung [pdf, 457 KB]erklären wir Ihnen, wie Sie weitere Partner zu Ihrem eTwinning-Projekt einladen können.
Der TwinSpace ist ein geschlossener Arbeitsbereich, vergleichbar einem eigenen Klassenzimmer, in dem Lehrkräfte mit ihren Schülern gemeinsam an ihrem Projekt arbeiten können. Alle Partner-Lehrkräfte eines gemeinsamen Projektes erhalten Zugang zum TwinSpace. Die Projektgründer sind automatisch Administratoren des TwinSpace, das heißt sie können andere Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler in den TwinSpace einladen.
Hier finden Sie einen Demo-TwinSpace, an dem Sie sich bei der Gestaltung des TwinSpace für Ihr Projekt orientieren können. Außerdem finden sie hier Anleitungen und Erklärungen zu allen TwinSpace-Funktionen.
Bevor Sie den TwinSpace mit Schülerinnen und Schülern nutzen, empfehlen wir, die Erziehungsberechtigten darüber zu informieren und zugleich deren Einwilligung einzuholen.
Eine Mustereinverständniserklärung finden Sie hier zum Download. [docx, 0,98 MB]
Eine Übersicht über die Funktionen des TwinSpace finden Sie im TwinSpace Ihres Projekts unter Unterstützung.
Das eTwinning-Zertifikat wird Projekten verliehen, die von den nationalen Koordinierungsstellen der teilnehmenden Länder genehmigt wurden. Schulen, die eine Partnerschaft registrieren, erhalten das eTwinning-Zertifikat spätestens eine Woche nach ihrer Anmeldung.
Hier finden Sie eine Zusammenstellung von kostenfreien digitalen Tools [pdf, 3,42 MB], die sich für die Projektarbeit eignen. Von der Erstellung von Avataren und Logos über kollaboratives Schreiben und Präsentieren bis hin zu Evaluation und Feedback. Hier finden Sie Tools für jede Projektphase.
Informationen über Seminare, Europäische Workshops, Online-Veranstaltungen, Konferenzen und weitere Veranstaltungen finden Sie in unserer Termindatenbank. Sie können die Datenbank filtern, um passende Veranstaltungen anzuzeigen.
Alle pädagogischen Fachkräfte einer Schule oder vorschulischen Einrichtung können sich für eTwinning-Fortbildungen anmelden und kostenlos teilnehmen. Schauen Sie in unserer Termindatenbank nach einem Termin in Ihrer Nähe. Wählen Sie dazu bei Veranstaltungsformat das Schlagwort "Infoveranstaltung" aus. Zusätzlich können Sie Ihr Bundesland auswählen, so dass nur Veranstaltungen in Ihrer Region aufgelistet werden.
Sie finden Anregungen in Form von Projektkits im Bereich "Inspiration" auf unserer Website. Aber auch das europäische eTwinning-Portal bietet Ihnen Ideen, Best-Practice-Beispiele und Erfahrungsberichte.
Das Qualitätssiegel wird auf nationaler Ebene gemeinsam mit den Kultusministerien der Länder verliehen. Wenn Sie ein eTwining-Projekt erfolgreich durchgeführt haben, von dem Sie glauben, dass es das Qualitätssiegel verdient, können Sie sich mit einem Onlineformular in eTwinning Live dafür bewerben. Klicken Sie dazu in Ihrer Projektübersicht auf die Schaltfläche "Bewerben Sie sich für ein Qualitätssiegel".
Die ausgezeichneten Schulen erhalten Sachpreise und öffentlichkeitswirksame Anerkennung und haben zudem ohne weitere Bewerbung die Chance auf den Deutschen eTwinning-Preis.
Einsendeschluss für die Bewerbung um das nationale eTwinning-Qualitätssiegel ist der 30. Juni 2023. Bis dahin können Sie Ihre Bewerbung online über Ihre Projektverwaltung in eTwinning Live einreichen. Nach diesem Stichtag eingereichte Bewerbungen werden erst im Folgejahr begutachtet.
Hier finden Sie hilfreiche Checklisten und Dokumente für die Bewerbung zum eTwinning-Qualitätssiegel
Diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, da jedes Projekt anders konzipiert und strukturiert ist.
Besonderes Augenmerk legen wir jedoch auf Aspekte wie die Nachvollziehbarkeit der Projektschritte im Hinblick auf das gemeinsame Projektziel, die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen den Partnereinrichtungen sowie den sinnvollen Medieneinsatz. Hilfreich für die Evaluation ist es, wenn der Prozess der Zusammenarbeit - insbesondere zwischen den Schülerinnen und Schülern - möglichst sichtbar dokumentiert ist.
Das Europäische eTwinning-Qualitätssiegel wird einmal jährlich für Projekte vergeben, die von mindestens zwei Koordinierungsstellen mit einem Nationalen Qualitätssiegel ausgezeichnet wurden und im Schuljahr der Auszeichnung aktiv gewesen sind. Für den Erhalt des Europäischen eTwinning-Qualitätssiegels ist keine weitere Bewerbung erforderlich. Für die Auszeichnung können die beteiligten Koordinierungsstellen im Rahmen eines festgelegten Kontingents die besten Projekte ihres Landes vorschlagen.
Der Deutsche eTwinning-Preis wird jährlich aus dem Kreis deutscher Projekte ermittelt, die in dem jeweiligen Schuljahr mit dem nationalen Qualitätssiegel ausgezeichnet wurden. Diese qualifizieren sich damit automatisch für den Deutschen eTwinning-Preis - eine weitere Bewerbung ist nicht erforderlich. Es gibt dabei drei Alterskategorien: 4-11 Jahre, 12-15 Jahre und 16-21 Jahre. Lehrkräfte, die den deutschen eTwinning-Preis bereits einmal erhalten haben, können im Folgejahr nicht wieder ausgezeichnet werden.
Für den Europäischen eTwinning-Preis können sich Projekte bewerben, die zuvor das Europäische Qualitätssiegel erhalten haben. Der Preis ist die höchste Auszeichnung im eTwinning-Netzwerk.
Die Auszeichnung als eTwinning-Schule würdigt das Engagement der gesamten Schulgemeinschaft und wird von der Zentralen eTwinning-Koordinierungsstelle in Brüssel vergeben. Einrichtungen mit diesem Siegel nehmen eine Vorbildfunktion für andere Schulen ein. Sie setzen beispielsweise kooperative Lernmethoden um, vermitteln digitale Kompetenzen, legen Wert auf Internetsicherheit, nutzen fortschrittliche pädagogische Ansätze und fördern die stetige Weiterbildung von Lehrkräften. Lehrkräfte, deren Schule die Voraussetzungen zur Bewerbung erfüllt, erhalten per E-Mail eine Einladung und können sich daraufhin mit ihrer Schule bewerben. Das Siegel hat eine Gültigkeit von zwei Jahren, danach können Schulen sich erneut bewerben.
Fragen zu Datenschutz und Urheberrecht
Auch wenn der TwinSpace speziell auf die Bedürfnisse einer elektronischen Zusammenarbeit im Rahmen eines bestimmten Bildungsprojektes zugeschnitten ist, enthält er viele Elemente eines üblichen sozialen Netzwerks. So können Schülerinnen und Schüler im TwinSpace in ihrem Profil persönliche Informationen hinterlegen und auch ein Bild von sich hochladen. Hinzu kommt, dass die Schülerinnen und Schüler direkt vom Projektverantwortlichen im TwinSpace mit ihrem Namen als Nutzer angelegt werden und damit als Mitglied im TwinSpace erscheinen. Diese Informationen sind zwar regelmäßig nur für die an einem bestimmten Projekt beteiligten Personen einsehbar. Jedoch ist es zum einen möglich, dass Gäste zu dem Projekt eingeladen werden. Zum anderen können bestimmte Bereiche des TwinSpace sogar für den Abruf durch jeden beliebigen Internetnutzer freigeschaltet werden.
Persönliche Daten nur mit Einwilligung erheben
Aufgrund der eben beschriebenen Funktionalität des TwinSpace sind wie bei jedem anderen sozialen Netzwerk auch insbesondere im Hinblick auf minderjährige Personen datenschutzrechtliche und persönlichkeitsschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Vor allem dürfen persönliche Daten (die Gesetze sprechen exakt von personenbezogenen Daten) nur verarbeitet werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies ausdrücklich zulassen oder eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Gleiches gilt für Personenfotos, da Abbildungen von Personen ebenfalls deren Persönlichkeitsschutz unterfallen und für diesen entsprechende Regeln gelten. An diesem Grundprinzip hat sich auch in Zeiten von Facebook und Co. nichts geändert.
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine natürliche Person, also jeden Menschen, beziehen, egal, ob die Person bereits identifiziert ist oder erst über Zwischenschritte identifizierbar ist. Hierzu gehören insbesondere der Vor- und Nachname, (E-Mail)-Adressen, Telefonnummern, aber zum Beispiel auch Personenfotos, der Familienstand oder private Interessen. Da es keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung persönlicher Daten für soziale Netzwerke per se erlauben, muss der Betroffene in einen entsprechenden Umgang mit seinen persönlichen Daten wirksam einwilligen. Eine wirksame Einwilligung kann hierbei aber nur angenommen werden, wenn die einwilligende Person von ihrem Entwicklungsstand her verstehen kann, welche Bedeutung einer solchen Einwilligung zukommt. Juristen sprechen insoweit von der notwendigen Einsichtsfähigkeit.
16-Jährige können Einwilligung selbst erteilen
Unproblematisch ist die Einwilligung von Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Diese Personen sind stets voll einwilligungsfähig und daher auch im Hinblick auf eine Teilnahme am TwinSpace beziehungsweise im Hinblick auf ihre persönlichen Daten alleine entscheidungsbefugt.
Für Kinder unter dreizehn Jahren gilt: Erziehungsberechtigte müssen immer einwilligen
Eindeutig ist die Rechtslage auch bei Personen vor Vollendung des dreizehnten Lebensjahres. Bei diesem Personenkreis kann eine wirksame Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ausschließlich durch die Erziehungsberechtigten erfolgen.
Zwischen 13 und 16 Jahren: Einwilligung der Erziehungsberechtigten empfehlenswert
Bei Schülerinnen und Schülern zwischen 13 und 16 Jahren ist die Rechtslage derzeit umstritten. Um hier kein Restrisiko einzugehen, sollte daher bei unter 16-jährigen Schülerinnen und Schülern vom Projektverantwortlichen immer die Einwilligung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden. Alle anderen Ansätze, die auf eine Einsichtsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers abstellen, sind nicht nur in der Praxis sehr unpraktikabel, sondern darüber hinaus mit einem Restrisiko behaftet. Denn nicht zuletzt aufgrund negativer Presseberichte über soziale Netzwerke werden bei vielen Eltern hinsichtlich dieser Netzwerke diffuse Ängste bestehen und diese bei einer fehlenden Informationen unter Umständen völlig zu Unrecht auf den TwinSpace übertragen. Hinzu kommt, dass der TwinSpace Funktionen wie einen Online-Chat vorsieht, welche ebenfalls von einigen Erziehungsberechtigten gegebenenfalls kritisch gesehen werden könnten. Es ist daher ratsam im Rahmen einer allgemeinen Information dann zugleich eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen.
Eine Mustereinverständniserklärung zum Download [docx, 0,98 MB]
Schülerinnen und Schüler müssen auch für den geschlossenen Bereich im TwinSpace mit persönlichen Daten (Name usw.) registriert werden und können die vielfältigen Kommunikationsmöglichkeiten innerhalb des TwinSpace nutzen. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Debatten um die Datennutzung und Datensicherheit in Sozialen Netzwerken ist daher dringend anzuraten, dass zumindest bei Schülerinnen und Schülern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr die Einwilligung für die Nutzung des TwinSpace eingeholt wird. Bei Jugendlichen dieser Altersgruppe kann nämlich nicht unterstellt werden, dass sie sich bereits über die Tragweite der Zurverfügungstellung und des Umgangs mit persönlichen Daten bewusst sind. Deshalb ist es der sicherste Weg, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten der Einwilligung eines Einsichtsfähigen und damit der Eltern bedarf. Ganz pragmatisch gesehen kommt hinzu, dass viele Erziehungsberechtigte wissen möchten, wo ihre Kinder "surfen" und es daher als Verletzung Ihrer Erziehungsrechte ansehen würden, wenn sie insoweit einfach übergangen würden.
Im Übrigen ist noch anzumerken, dass auch ein geschlossener Bereich einer Community rechtlich gesehen "öffentlich" ist, da eine größere Anzahl von Personen miteinander kommuniziert. Eine "Nicht-Öffentlichkeit" im rechtlichen Sinne liegt nur vor, wenn Personen miteinander kommunizieren, welche persönlich miteinander verbunden sind, wie insbesondere Verwandte und enge Freunde.
Zusammenfassung
Bei Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ist die Einholung einer Einwilligung für die Nutzung des TwinSpace dringend anzuraten (und bei Schülerinnen und Schülern unter dreizehn Jahren sogar zwingend). In jedem Fall ist bei Schülerinnen und Schülern bis zum achtzehnten Lebensjahr zumindest eine Information der Erziehungsberechtigten über die (geplante) Nutzung des TwinSpace sinnvoll.
Eine Mustereinverständniserklärung zum Download [docx, 0,98 MB]
Ein TwinSpace unterliegt den Haftungsregeln, die für den Betrieb von Webseiten gelten. Die Risiken für Sie als Initiatorin oder Initiator sind aber kalkulierbar, wenn die Grundregeln bekannt sind und befolgt werden. Beim Organisieren eines TwinSpace können somit Rechtsverletzungen schon im Vorfeld vermieden werden. Die Eckpunkte, die ein entsprechendes Problembewusstsein schaffen sollen, sind nachfolgend dargestellt.
1. Auf einen Blick
Für Beiträge auf den TwinSpace-Seiten, die von Mitgliedern mit Zugangsrechten eingestellt werden, können die Betreiber, also Lehrerinnen und Lehrer mit sowie ohne Adminrechten, auch haftbar gemacht werden. Es sollte daher bei der Benutzerverwaltung und Rechtevergabe darauf geachtet werden, wer die TwinSpace-Seiten bearbeiten und damit Beiträge in den TwinSpace einstellen darf.
Hilfreich zur Vermeidung von Rechtsverletzungen ist, dass nur ein überschaubarer Kreis von Personen, die zum Beispiel alle durch das gemeinsame Projekt miteinander verbunden sind, an dem TwinSpace mitarbeitet, so dass eine gegenseitige Kontrolle vorhanden ist.
Beiträge, die von Gästen oder Schülerinnen und Schülern eingestellt werden, die keine umfassenden Zugriffsrechte erhalten haben, sind nicht den TwinSpace-Betreibern zuzurechnen und gelten damit als fremde Beiträge. Für diese besteht eine Haftung erst, sobald die Rechtsverletzung bekannt wird und nur dann, wenn sie nach Bekanntwerden nicht unverzüglich entfernt wurde.
2. Detaillierte Erklärung
Um ein Problembewusstsein für Haftungsfragen zu entwickeln, ist es wichtig, sich die rechtlichen Grundkonzepte zu vergegenwärtigen. Hierzu gehört die rechtliche Einordnung eines TwinSpace.
a. Betreiben einer Webseite
Wenn Lehrkräfte aus dem Bundesgebiet die Entscheidung getroffen haben, einen TwinSpace einzurichten, findet auf das zukünftige Projekt deutsches Recht Anwendung. In jedem Fall sind die Lehrkräfte dann auch "Verantwortliche" im Sinne des Datenschutzrechts, d.h. sie haben die Einhaltung aller datenschutzrechtlicher Vorschriften sicherzustellen.
Sobald dann selbstständig eigene Informationen von den mit Zugriffsrechten ausgestatteten Mitgliedern des TwinSpace zum Abruf im Netz bereitgestellt werden, betreibt man gemeinschaftlich eine Webseite.
Zu den Betreibern einer Webseite sind also diejenigen zu zählen, die selbst den Inhalt des TwinSpace gestalten können.
Das sind zum einen die Lehrerinnen und Lehrer mit und ohne Adminrechten. Andererseits können auch Schülerinnen und Schüler bestimmte Adminrechte erhalten. In manchen Fällen wird aber auch weiteren Schülerinnen und Schülern das Recht eingeräumt, den TwinSpace aktiv mitzugestalten und Bearbeitungen vorzunehmen.
Es bleibt an dieser Stelle kurz festzuhalten, dass viele Köpfe die Webseite betreiben. Je nach Verteilung der Aufgaben und entsprechender Berechtigungen, Bearbeitungen durchzuführen, sind zahlreiche Personen involviert. Das gemeinsame Gestalten einer Webseite ist ein Grundprinzip des TwinSpace.
b. Haftungsregeln beim Betreiben einer Webseite
Die Betreiber einer Webseite sind nach den geltenden Gesetzen für eigene Beiträge und Inhalte selbst verantwortlich und haften dann, wenn gegen geltendes Recht verstoßen wird. Als denkbare Rechte, gegen die verstoßen werden könnte, seien hier beispielhaft genannt: Persönlichkeitsrechte anderer Menschen, das Recht am eigenen Bild, Datenschutzrechte, Urheberrechte, Strafgesetze oder auch das Zivilrecht.
Typischerweise können auf einer Webseite auch andere Personen, welche eben nicht die verantwortlichen Betreiber sind – etwa durch Kommentare – mitwirken. Bei einem TwinSpace ist dies genauso der Fall. Beispielsweise können Schülerinnen und Schüler, die nicht mit eigenen Bearbeitungsrechten ausgestattet sind, dennoch auf Beiträge im Blogbereich mit Kommentaren reagieren und so Einfluss auf den Inhalt des TwinSpace nehmen.
Weil diese aber aus Sicht der Webseitenbetreiber fremde Inhalte darstellen, also ohne den aktiven Willen von Lehrerinnen und Lehrern mit bzw. ohne Adminrechten auf die Projektseite gelangt sind, kommt hier das Gesetz zur Hilfe. Nach dem Gesetz besteht nämlich keine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für fremde Beiträge, sofern die Lehrerinnen und Lehrer mit bzw. ohne Adminrechten keine Kenntnis von der Rechtsverletzung hatten bzw. der Beitrag nach der Kenntnisnahme der Rechtsverletzung – z. B. aufgrund eines Hinweises – sogleich entfernt wurde.
3. Risikobegrenzung
Dadurch, dass Lehrerinnen und Lehrer mit bzw. ohne Adminrechten die anderen Mitglieder des TwinSpace erst mit den einzelnen Berechtigungen zu Bearbeitungen etc. ausstatten, liegt es in der Hand der Initiatoren, wem es ermöglicht wird, Beiträge einzustellen.
Zudem stehen die Mitglieder eines TwinSpace in Verbindung zueinander, so dass eine gegenseitige Kontrolle hinsichtlich einzelner Beiträge besteht. Es ist insoweit pädagogisch ratsam, das Problembewusstsein der Schülerinnen und Schüler für Rechtsverletzungen im Netz zu schärfen, indem dahingehend aufgeklärt wird. Das heißt zwar nicht, dass dadurch Rechtsverletzungen ausgeschlossen wären, zumindest kann aber ein hohes Maß an Kontrolle erreicht werden.
4. Ausblick
Viele Rechtsverletzungen werden erst dann wirklich brisant, wenn der TwinSpace einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird – also ein nicht mehr überschaubarer Personenkreis auf die Webseite zugreifen kann. Die in diesem Zusammenhang auftauchenden Fragen werden im nächsten Beitrag behandelt (Welche Haftungsfragen ergeben sich beim Betreiben eines öffentlichen TwinSpace?).
Hagen Richter, Philipp Otto, iRights.Lab
Macht es im Hinblick auf Haftungsfragen beim Betreiben eines TwinSpace einen Unterschied, ob ein Posting im öffentlichen (Blog-)Bereich eingestellt wird oder lediglich für die Mitglieder des jeweiligen TwinSpace intern zu sehen sind?
Einige Funktionen und Inhalte im TwinSpace sind nicht-öffentlich ausgestaltet, so dass die Kommunikation – ähnlich wie in einem Klassenzimmer – intern verbleibt. Andere wiederum sind öffentlich angelegt, so dass im Grunde jeder zugreifen kann. Es besteht sogar die Möglichkeit, sämtliche TwinSpace-Seiten öffentlich zugänglich zu schalten.
Die öffentliche Zugänglichkeit von Informationen im Internet hat rechtliche Folgen. So setzen z.B. Urheberrechtsverletzungen oder auch Rechtsverletzungen wegen Missachtung des Rechts am eigenen Bild (also das Recht des Abgebildeten einer Verbreitung zu widersprechen) oft eine Veröffentlichung voraus. Auf einige wichtige Aspekte soll nachfolgend hingewiesen werden, damit Lehrerinnen und Lehrer wissen, wie sie ihren TwinSpace optimal organisieren können.
1. Auf einen Blick
Urheberrechtsverletzungen oder auch Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild knüpfen zumeist an eine Veröffentlichung des Materials an. Die TwinSpace-Seiten sind zunächst nicht-öffentlich. Sie müssen von den Lehreradmins erst umgeschaltet werden, bevor sie für die Allgemeinheit zugänglich sind. Der Blogbereich ist hingegen von Anfang an öffentlich.
Hinsichtlich der öffentlichen Bereiche ist erhöhte Achtsamkeit für eventuelle Rechtsverletzungen angezeigt.
Wer Zweifel wegen möglicher Rechtsverletzungen hat, kann die TwinSpace-Seiten auch erst nach Beendigung des Projekts und nach entsprechender Prüfung, ob beispielsweise urheberrechtlich kritische Beiträge enthalten sind, öffentlich schalten.
Angemerkt sei hier aber auch: Aufgrund der Einstellungen bei eTwinning werden die öffentlich geschalteten TwinSpace-Seiten nicht von Google in den Suchergebnissen gelistet. Die Öffentlichkeit wird die Inhalte zumeist also nur finden, wenn der dazugehörige Link verbreitet wird. Dies verringert das Risiko etwas. Allerdings handelt es sich trotz dieser faktischen Zugangsbeschränkung um eine Veröffentlichung, da keine wirksame technische Zugangsbeschränkung vorliegt.
2. Öffentlichkeit des TwinSpace
eTwinning ermöglicht es Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern, gemeinsam einen TwinSpace mit untergeordneten Seiten zu erstellen. Die Grundeinstellungen sind hier derart gestaltet, dass nur die Mitglieder des TwinSpace die einzelnen Seiten auch sehen können. Nur, wenn einzelne TwinSpace-Seiten vom Lehreradmin auch für Nicht-Mitglieder sichtbar gemacht worden sind, hat die Öffentlichkeit Zugang zu diesen angebotenen Informationen. Hierbei weist vorab ein Pop-up-Fenster auf die rechtlichen Folgen der Veröffentlichung hin.
Der Blogbereich des TwinSpace ist hingegen von Anfang an öffentlich, denn jedermann kann Beiträge kommentieren und damit eigenes Material posten.
Im Internet spricht man von einer öffentlichen Zugänglichmachung eines Werks – z.B. eines geschützten Musikstücks –, wenn es sich auf dem für den öffentlichen Zugriff freigeschalteten Teil eines Servers befindet. Damit kann jedermann, dem die URL bekannt ist, auf die Seite zugreifen.
Warum die Öffentlichkeit des TwinSpace rechtliche Konsequenzen nach sich zieht, soll anhand des nachfolgenden Beispiels verdeutlicht werden:
Angenommen, es wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk – z.B. ein Foto – auf einer TwinSpace-Seite eingestellt und nur die Mitglieder können darauf zugreifen, weil die TwinSpace-Seite nicht öffentlich geschaltet worden ist. Hier stehen alle Personen, denen das Werk zugänglich gemacht wurde, in persönlicher Beziehung zueinander und es liegt mittels des TwinSpace eine gemeinsame Verbindung vor. Das Werk ist dann nicht in die Öffentlichkeit übertragen worden, sondern "intern" verblieben. Eine vergleichbare Situation wäre es, wenn ein Schüler das Foto auf dem Schulhof seinen Freunden zeigt.
Die Abgrenzung ist aber im Einzelfall nicht einfach, die Übergänge sind fließend: Mit steigender Zahl der Mitglieder einer Gruppe wird es naturgemäß schwieriger, von einer persönlichen Verbundenheit sprechen zu können. Für eine Schulklasse und ihr Lehrpersonal ist das aber weitestgehend anerkannt. Anders ist das jedoch etwa bei Seminaren an der Universität: Hier wird man zumeist nicht von einer persönlichen Verbundenheit ausgehen dürfen. Die Zugänglichmachung ist dann eine Veröffentlichung. Sofern aber auch hier nur ein begrenzter Teilnehmerkreis Zugang hat, dürfen regelmäßig zumindest Auszüge von Materialien zur Verfügung gestellt werden, weil das Recht hier eine entsprechende Ausnahme vorsieht. In der Regel dürfte aber bei der internen Nutzung im TwinSpace die persönliche Verbundenheit gegeben sein.
Wenn sich nun allerdings das erwähnte Foto auf einer für die Öffentlichkeit freigegebenen TwinSpace-Seiten befindet, kann nun jedermann das Foto ansehen. Die Verbreitung des Fotos in der Öffentlichkeit ist jedoch nur dem Urheber vorbehalten bzw. demjenigen, der aufgrund einer Lizenz dazu berechtigt ist. Die Veröffentlichung ohne Lizenz stellt dann eine Urheberrechtsverletzung dar.
3. Entscheidung für die Öffentlichkeit von TwinSpace-Seiten und freie Lizenzen
Es gibt dennoch gute Gründe TwinSpace-Seiten frühzeitig öffentlich zu schalten. Soll das Projekt möglichst viele Menschen erreichen, sind öffentliche TwinSpace-Seiten unabdingbar.
Eine Möglichkeit, um auch diese Seiten mit fremden Materialien zu verschönern und aufzuwerten, besteht in der Nutzung von Werken, die von den Urhebern unter eine so genannte freie Lizenz gestellt wurden. Dabei hat sich der Urheber dafür entschieden, das Werk zur freien Benutzung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt etwa für die bei Wikipedia verfügbaren Inhalte, aber auch für zahlreiche weitere Werke.
Der bekannteste Typ von freien Lizenzen sind die "Creative Commons-Lizenzen". Hierbei handelt es sich um eine Reihe verschiedener Lizenzen, die stets eine unentgeltliche Nutzung des Werkes gestatten. Allerdings ist bei einigen Lizenzen die Nutzung nur auf den nicht-kommerziellen Bereich beschränkt oder eine Veränderung des Werkes ist nicht erlaubt. Zu beachten ist allerdings, dass auch bei freien Lizenzen stets ein Hinweis auf Lizenz und Urheber erfolgen muss.
Hagen Richter, Philipp Otto, iRights.Lab
Wenn Schülerinnen und Schüler TwinSpace-Seiten nutzen, sind die Lehrerinnen und Lehrer als Organisatoren des TwinSpace gefordert, den Datenschutz zu gewährleisten. Durch die Einbindung von Apps wird nun ein weiterer Akteur in die Datenerhebung und -verwendung einbezogen. Es stellt sich deshalb die Frage, was von Webseitenbetreibern – in diesem Fall den TwinSpace-Organisatoren – zu beachten ist.
1. Auf einen Blick
Damit sich Lern-Apps datenschutzrechtskonform in TwinSpace-Seiten einbinden lassen, ist es erforderlich, dass bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Ist dies der Fall, kann die Datenerhebung und -verarbeitung durch einen Drittanbieter erfolgen.
Mit Blick auf diejenigen Lern-Apps, die eine Registrierung voraussetzen, gilt: Eine solche Registrierung setzt eine wirksame Einwilligung der Schülerinnen und Schüler voraus. Für Schülerinnen und Schüler, die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es hierzu immer der Einwilligung der Eltern, bei Schülerinnen und Schülern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Einholung der Einwilligung der Eltern dringend anzuraten, um jedes Restrisiko zu vermeiden. Darüber hinaus gilt für jede Einwilligung: Niemand darf sich zur Registrierung verpflichtet fühlen bzw. einem Gruppendruck unterliegen. Darauf müssen die Schülerinnen und Schüler, aber auch die Eltern ausdrücklich hingewiesen werden.
Es gibt auch Lern-Apps, die keine Registrierung erfordern. Auch hier ist darauf zu achten, dass die Nutzung freiwillig erfolgt, denn hierbei können ebenso personenbezogene Daten anfallen, so dass eine Einwilligung erforderlich wird.
Vielfach werden innerhalb von Apps Informationen abgelegt, die ihrerseits Personenbezug aufweisen. Selbst wenn der Name der Schülerinnen und Schüler nicht gespeichert wird, kann sich der Personenbezug eventuell auf anderem Wege herstellen lassen. Regelmäßig kann dies über die IP-Adresse geschehen, aber auch über andere Angaben, die hinreichende Kontextinformationen geben: so reicht die Angabe von Geburtstag und Schule oft aus, um eine Person identifizierbar zu machen.
Eine praxisorientierte Lösung kann es sein, die verschiedenen eingebunden Apps und Dienste zu analysieren und Schülerinnen und Schülern sowie Eltern zu Beginn der Unterrichtsreihe schriftlich eine Übersicht hierüber zu geben und anschließend darum zu bitten, dass sie schriftlich ihr Einverständnis für den Einsatz im Unterricht und die damit verbundenen Datenverarbeitungen erteilen. Dabei sollte auch die Möglichkeit eingeräumt werden, die Dienste und Apps einzeln auszuwählen. Auf die Datenschutzerklärungen der einzelnen Apps sollte unbedingt – am besten mit einer Verlinkung – mit dem Hinweis verwiesen werden, dass es sich hierbei um dritte Anbieter handelt.
2. Datenschutzrechtlicher Hintergrund
Der grundrechtlich garantierte Datenschutz hat zur Folge, dass jede Nutzerin und jeder Nutzer im Netz das Recht hat, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer oder seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen und auch Kenntnis darüber zu haben, wer, was, wann und bei welcher Gelegenheit über sie oder ihn weiß.
In der Folge unterliegt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie sie durch eine datenverarbeitende Stelle wie dem TwinSpace stattfindet, bestimmten Regeln. Gesetzlich ist es gestattet, bestimmte Daten unter engen Voraussetzungen zu verarbeiten. Jedoch muss zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form unterrichtet werden (etwa in einer Datenschutzerklärung).
Sobald nun Apps – etwa aus didaktischen Gründen – in TwinSpace-Seiten eingebunden werden, kommt eine weitere datenverarbeitende Stelle hinzu. Die Einbeziehung von Drittanbietern in die Funktionalität der TwinSpace-Seiten ist durch die gesetzlichen Erlaubnisse zur Datenerhebung und -verwendung nicht abgedeckt.
Hierfür ist eine Einwilligung des Nutzers erforderlich.
Eine pauschale Einwilligung zur Datenerhebung durch alle Apps, die auf dem TwinSpace potentiell verwendet werden könnten, reicht insoweit nicht aus. Stattdessen muss der Datenzugriff durch App-Anbieter für jede App einzeln steuerbar zu sein. Daher ist es auch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderlich, dass jede Weitervermittlung vom TwinSpace zum App-Anbieter dem Nutzer angezeigt bzw. vorab im Rahmen der Datenschutzerklärung mitgeteilt wird.
3. Eltern einbeziehen
Üblicherweise erfordert die Nutzung von Lern-Apps eine Registrierung beim Anbieter. Dabei fallen personenbezogene Daten an. Die hierfür erforderliche Einwilligung ist zunächst einmal vom App-Anbieter bei den Schülerinnen und Schülern einzuholen.
Für Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollte hier die Einwilligung der Eltern eingeholt werden – und zwar nicht nur in Bezug auf die Nutzung von TwinSpace, sondern auch in Bezug auf die Nutzung aller eingebundenen Apps.
4. Eigene Einwilligung der Schülerinnen und Schüler
Soweit die Lern-App keine Registrierung erfordert, fällt die Erhebung und Verwendung der damit zusammenhängenden personenbezogenen Daten weg. Dennoch würde zumindest auch die IP-Adresse als personenbezogenes Datum erhoben werden, wofür eine Einwilligung erforderlich wäre.
Sollten ausschließlich schuleigene Computer für die Nutzung von registrierungsfreien Apps verwendet werden, würde die IP-Adresse nicht zu den Schülerinnen und Schülern zurückführen. Sofern auch keine anderen personenbezogenen Daten durch das Angebot abgefragt werden, stehen Gründe des Datenschutzes einer Nutzung dann nicht entgegen.
Wichtig ist auch, dass die Einwilligung sowohl bei den Schülerinnen und Schülern, als auch bei den Eltern freiwillig erfolgt, denn sonst ist sie unwirksam. Daher darf die Nutzung einer App zum Beispiel nicht zur Bedingung für eine Teilnahme am Unterricht gemacht werden.
Hagen Richter, Philipp Otto, iRights.Lab
Um ein TwinSpace-Projekt verstärkt in den Unterricht einzubinden, kann das Bedürfnis aufkommen, Lehrmaterialien hochzuladen und in die TwinSpace-Seiten einzustellen. Es stellt sich somit die Frage, inwieweit dies möglich ist, ohne dass gegen das Urheberrecht verstoßen wird.
1. Auf einen Blick
Das Hochladen von Lehrmaterialien ist nur in sehr engen Grenzen zulässig.
Materialien, die von Schulbuchverlagen veröffentlicht werden und dementsprechend für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, dürfen überhaupt nicht ins Internet (weder in das WWW noch in einen zugangsbeschränkten Bereich wie z.B. ein universitätsinternes Intranet) gestellt werden, ohne dass dafür zuvor eine Erlaubnis eingeholt wurde. Demzufolge dürfen Sie keine Schulbücher bzw. Auszüge aus diesen auf Ihren TwinSpace-Seiten hochladen. Der Grund dafür liegt darin, dass auf diesem Wege der Primärmarkt der Schulbuchverlage geschützt werden soll.
Es gibt jedoch zwei Konstellationen, welche die Veröffentlichung von Lehrmaterialien im Netz ermöglichen:
1) Die Materialien stehen unter einer offenen, freien Lizenz. Eine Veröffentlichung dieser Materialien, die unter den Begriff OER (Open Educational Resources) gefasst werden, ist unter den vereinfachten Lizenzbedingungen nicht nur möglich, sondern auch gewollt.
2) Die Ausnahmeregelungen der Bildungs- und Wissenschaftsschranke greifen ein.
Diese Sonderreglung gilt aber nur für bereits veröffentlichte kleine Teile von urheberrechtlichen Werken, Werke geringen Umfangs bzw. einzelne Artikel aus Zeitungen und Zeitschriften. Schulbücher sind hier gerade nicht erfasst. Diese Materialien dürfen zwar nicht öffentlich, jedoch einem kleineren Kreis von Personen zur Veranschaulichung im Unterricht zugänglich gemacht werden. Für den TwinSpace bedeutet das konkret, dass das Hochladen dieser Art von Lehrmaterialien überhaupt nur dann zulässig sein kann, wenn die TwinSpace-Seiten nicht-öffentlich geschaltet worden sind.
Damit scheidet das Einstellen von Lehrmaterialien ins Netz – seien es Schulbücher oder andere Inhalte – unter Berufung auf die Bildungs- und Wissenschaftsschranke aus, sobald jedermann im Netz darauf zugreifen kann.
Alternativ kann aber an die Verwendung von OER-Materialien (Open Educational Resources) gedacht werden. Unter diesen Begriff werden freie, kostenlose Lehrmaterialien gefasst, die unter einer offenen Lizenz (Creative Commons-Lizenzen bzw. GNU General Public License) stehen. Hier sind zwar ebenfalls Lizenzvorgaben zu beachten, jedoch bestehen hier weitaus größere Nutzungsmöglichkeiten, ohne dass eine gesonderte Zustimmung der Urheber erforderlich wird.
Das Hochladen von OER-Lehrmaterialien auf öffentlich geschalteten TwinSpace-Seiten ist somit zulässig.
2. Das Urheberrecht und seine Ausnahmeregelungen
Vom Grundsatz ausgehend liegt es so, dass zunächst nur die Urheber von Lehrmaterialien darüber bestimmen dürfen, in wieweit ihre Werke genutzt werden dürfen. Das Einstellen von Materialien ins Netz – als urheberrechtlich relevante Nutzung – bedarf somit prinzipiell der Zustimmung durch den Urheber.
Dennoch gestattet das Urhebergesetz in konkreten Ausnahmefällen die zustimmungsfreie Nutzung von bestimmten Materialien. Die sogenannte Bildungs- und Wissenschaftsschranke des Urheberrechtsgesetzes stellt eine solche Sonderregelung dar.
Zunächst einmal muss man sich aber bewusstmachen, welche Handlungen durch die Ausnahmeregelung ermöglicht werden sollen. Ausschlaggebend ist dabei das sogenannte öffentliche Zugänglichmachen. Dieses liegt vor, wenn ein Werk – z.B. ein wissenschaftlicher Aufsatz – derart im Internet eingestellt ist, dass es sich auf dem für den öffentlichen Zugriff freigeschalteten Teil eines Servers befindet. Damit kann jedermann, dem die URL bekannt ist, auf die Seite zugreifen. Ist also ein TwinSpace-Projekt öffentlich geschaltet worden, dann sind die dort zu findenden Texte, Grafiken oder ähnliches öffentlich zugänglich gemacht worden.
Die Bildungs- und Wissenschaftsschranke gestattet es nun, dass für einen bestimmt abgegrenzten Personenkreis bereits veröffentlichte kleine Teile von urheberrechtlichen Werken, Werke geringen Umfangs bzw. einzelne Artikel aus Zeitungen und Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen in einem zugangsbeschränkten Bereich bereitgestellt werden dürfen. Die Zugangsbeschränkung kann zum Beispiel durch einen passwortgeschützten Bereich im WWW erreicht werden, der bestimmten Schülerinnen und Schülern vorbehaltenen ist.
Hierfür haben sich weiterhin folgende Orientierungspunkte herauskristallisiert:
- Kleine Teile eines Werkes liegen vor, wenn höchstens 15% des Gesamtwerks verwendet werden, wobei jedoch maximal 100 Seiten hochgeladen werden dürfen (diese Regelung gilt zunächst nur bis 2023).
- Ein bestimmt abgegrenzter Personenkreis ist dadurch gekennzeichnet, dass er auf den Kreis der Unterrichtsteilnehmer beschränkt ist. Sind beispielsweise sämtliche 5. Klassen einer Grundschule mit einem bestimmten Lehrinhalt beschäftigt, so stellen diese Schüler und Schülerinnen den diesbezüglichen abgegrenzten Personenkreis dar.
- Von einer Veranschaulichung im Unterricht wird gesprochen, wenn das Zugänglichmachen des Lehrinhalts dazu dient, dass der Stoff dadurch verständlicher dargestellt werden kann und für die Schülerinnen und Schüler leichter zu erfassen ist.
Jedoch ist wiederum zu beachten, dass diese Ausnahmefälle nicht für Schulbücher gelten, die für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Hier ist stets die Zustimmung des Berechtigten (also des Urhebers bzw. des Verlags) erforderlich. Filmwerke dürfen ebenfalls nur mit Zustimmung des Berechtigten hochgeladen werden und das auch nur, wenn seit dem Filmstart zwei Jahre vergangen sind. Durch diese Ausnahmen von der Bildungs- und Wissenschaftsschranke will der Gesetzgeber erreichen, dass der Primärmarkt für Schulbuchverlage bzw. Filme vor wirtschaftlichen Schäden bewahrt wird.
Hier zeigen sich die engen Grenzen der Bildungs- und Wissenschaftsschranke: Es dürfen nur bestimmte Lehrinhalte öffentlich zugänglich gemacht werden.
Die kommerzielle Nutzung hochgeladener Lehrinhalte ist nie zulässig. Außerdem darf die Grenze der Gebotenheit nicht überschritten werden. Das wäre dann der Fall, wenn ein Hochladen von bestimmten Lehrmaterialien offenkundig unnötig wäre, weil die Inhalte bereits im Netz zu vertretbaren Konditionen zugänglich sind.
Die durch die Bildungs- und Wissenschaftsschranke ermöglichte Nutzung von Lehrinhalten erfolgt auch nicht etwa kostenlos. Es bestehen Rahmenverträge zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Bundesländern, durch welche solche Nutzungen an Schulen pauschal vergütet werden.
3. Open Educational Resources (OER)
Im Zuge der Open Source-Bewegung haben sich inzwischen auch Open Educational Resources derart durchgesetzt, dass OER-Schulbücher bereits vom Landesschulministerium in Nordrhein-Westfahlen für den Schulunterricht zugelassen wurden.
OER-Materialien stehen für eine freie Informationserstellung und -verbreitung im Bildungsbereich. Aufgrund der freien Lizenzierung (Creative Commons-Lizenzen bzw. GNU General Public License) ist die kosten- und zustimmungsfreie Nutzung von Lehrinhalten möglich. Das öffentliche Zugänglichmachen von OER-Inhalten unterliegt damit nicht den strengen Anforderungen der Bildungs- und Wissenschaftsschranke. Damit sind OER-Materialien eine echte Alternative zu den klassischen Angeboten der Schulverlage, vor allem in Bezug auf die Nutzung im Internet.
Hagen Richter, Philipp Otto, iRights.Lab
Macht es im Hinblick auf Haftungsfragen beim Betreiben eines TwinSpace einen Unterschied, ob ein Posting im öffentlichen (Blog-)Bereich eingestellt wird oder lediglich für die Mitglieder des jeweiligen TwinSpace intern zu sehen sind?
Einige Funktionen und Inhalte im TwinSpace sind nicht-öffentlich ausgestaltet, so dass die Kommunikation – ähnlich wie in einem Klassenzimmer – intern verbleibt. Andere wiederum sind öffentlich angelegt, so dass im Grunde jeder zugreifen kann. Es besteht sogar die Möglichkeit, sämtliche TwinSpace-Seiten öffentlich zugänglich zu schalten.
Die öffentliche Zugänglichkeit von Informationen im Internet hat rechtliche Folgen. So setzen z.B. Urheberrechtsverletzungen oder auch Rechtsverletzungen wegen Missachtung des Rechts am eigenen Bild (also das Recht des Abgebildeten einer Verbreitung zu widersprechen) oft eine Veröffentlichung voraus. Auf einige wichtige Aspekte soll nachfolgend hingewiesen werden, damit Lehrerinnen und Lehrer wissen, wie sie ihren TwinSpace optimal organisieren können.
1. Auf einen Blick
Urheberrechtsverletzungen oder auch Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild knüpfen zumeist an eine Veröffentlichung des Materials an. Die TwinSpace-Seiten sind zunächst nicht-öffentlich. Sie müssen von den Lehreradmins erst umgeschaltet werden, bevor sie für die Allgemeinheit zugänglich sind. Der Blogbereich ist hingegen von Anfang an öffentlich.
Hinsichtlich der öffentlichen Bereiche ist erhöhte Achtsamkeit für eventuelle Rechtsverletzungen angezeigt.
Wer Zweifel wegen möglicher Rechtsverletzungen hat, kann die TwinSpace-Seiten auch erst nach Beendigung des Projekts und nach entsprechender Prüfung, ob beispielsweise urheberrechtlich kritische Beiträge enthalten sind, öffentlich schalten.
Angemerkt sei hier aber auch: Aufgrund der Einstellungen bei eTwinning werden die öffentlich geschalteten TwinSpace-Seiten nicht von Google in den Suchergebnissen gelistet. Die Öffentlichkeit wird die Inhalte zumeist also nur finden, wenn der dazugehörige Link verbreitet wird. Dies verringert das Risiko etwas. Allerdings handelt es sich trotz dieser faktischen Zugangsbeschränkung um eine Veröffentlichung, da keine wirksame technische Zugangsbeschränkung vorliegt.
2. Öffentlichkeit des TwinSpace
eTwinning ermöglicht es Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern, gemeinsam einen TwinSpace mit untergeordneten Seiten zu erstellen. Die Grundeinstellungen sind hier derart gestaltet, dass nur die Mitglieder des TwinSpace die einzelnen Seiten auch sehen können. Nur, wenn einzelne TwinSpace-Seiten vom Lehreradmin auch für Nicht-Mitglieder sichtbar gemacht worden sind, hat die Öffentlichkeit Zugang zu diesen angebotenen Informationen. Hierbei weist vorab ein Pop-up-Fenster auf die rechtlichen Folgen der Veröffentlichung hin.
Der Blogbereich des TwinSpace ist hingegen von Anfang an öffentlich, denn jedermann kann Beiträge kommentieren und damit eigenes Material posten.
Im Internet spricht man von einer öffentlichen Zugänglichmachung eines Werks – z.B. eines geschützten Musikstücks –, wenn es sich auf dem für den öffentlichen Zugriff freigeschalteten Teil eines Servers befindet. Damit kann jedermann, dem die URL bekannt ist, auf die Seite zugreifen.
Warum die Öffentlichkeit des TwinSpace rechtliche Konsequenzen nach sich zieht, soll anhand des nachfolgenden Beispiels verdeutlicht werden:
Angenommen, es wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk – z.B. ein Foto – auf einer TwinSpace-Seite eingestellt und nur die Mitglieder können darauf zugreifen, weil die TwinSpace-Seite nicht öffentlich geschaltet worden ist. Hier stehen alle Personen, denen das Werk zugänglich gemacht wurde, in persönlicher Beziehung zueinander und es liegt mittels des TwinSpace eine gemeinsame Verbindung vor. Das Werk ist dann nicht in die Öffentlichkeit übertragen worden, sondern "intern" verblieben. Eine vergleichbare Situation wäre es, wenn ein Schüler das Foto auf dem Schulhof seinen Freunden zeigt.
Die Abgrenzung ist aber im Einzelfall nicht einfach, die Übergänge sind fließend: Mit steigender Zahl der Mitglieder einer Gruppe wird es naturgemäß schwieriger, von einer persönlichen Verbundenheit sprechen zu können. Für eine Schulklasse und ihr Lehrpersonal ist das aber weitestgehend anerkannt. Anders ist das jedoch etwa bei Seminaren an der Universität: Hier wird man zumeist nicht von einer persönlichen Verbundenheit ausgehen dürfen. Die Zugänglichmachung ist dann eine Veröffentlichung. Sofern aber auch hier nur ein begrenzter Teilnehmerkreis Zugang hat, dürfen regelmäßig zumindest Auszüge von Materialien zur Verfügung gestellt werden, weil das Recht hier eine entsprechende Ausnahme vorsieht. In der Regel dürfte aber bei der internen Nutzung im TwinSpace die persönliche Verbundenheit gegeben sein.
Wenn sich nun allerdings das erwähnte Foto auf einer für die Öffentlichkeit freigegebenen TwinSpace-Seiten befindet, kann nun jedermann das Foto ansehen. Die Verbreitung des Fotos in der Öffentlichkeit ist jedoch nur dem Urheber vorbehalten bzw. demjenigen, der aufgrund einer Lizenz dazu berechtigt ist. Die Veröffentlichung ohne Lizenz stellt dann eine Urheberrechtsverletzung dar.
3. Entscheidung für die Öffentlichkeit von TwinSpace-Seiten und freie Lizenzen
Es gibt dennoch gute Gründe TwinSpace-Seiten frühzeitig öffentlich zu schalten. Soll das Projekt möglichst viele Menschen erreichen, sind öffentliche TwinSpace-Seiten unabdingbar.
Eine Möglichkeit, um auch diese Seiten mit fremden Materialien zu verschönern und aufzuwerten, besteht in der Nutzung von Werken, die von den Urhebern unter eine so genannte freie Lizenz gestellt wurden. Dabei hat sich der Urheber dafür entschieden, das Werk zur freien Benutzung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt etwa für die bei Wikipedia verfügbaren Inhalte, aber auch für zahlreiche weitere Werke.
Der bekannteste Typ von freien Lizenzen sind die "Creative Commons-Lizenzen". Hierbei handelt es sich um eine Reihe verschiedener Lizenzen, die stets eine unentgeltliche Nutzung des Werkes gestatten. Allerdings ist bei einigen Lizenzen die Nutzung nur auf den nicht-kommerziellen Bereich beschränkt oder eine Veränderung des Werkes ist nicht erlaubt. Zu beachten ist allerdings, dass auch bei freien Lizenzen stets ein Hinweis auf Lizenz und Urheber erfolgen muss.
Hagen Richter, Philipp Otto, iRights.Lab
Kann ich einen Zeitungsartikel, der einen Bezug zu einem Schulprojekt aufweist – wie etwa der Bericht zu einer Partnerschaftsbegegnung – ohne weiteres auf der eigenen Schulhomepage veröffentlichen oder kann dies durch die Zeitung untersagt werden? Wie sollte eine Schule vorgehen, wenn sie einen solchen Artikel veröffentlichen möchte?
Wenn über die Tätigkeit eines Schulprojekts in den Medien berichtet wird, besteht natürlich ein Interesse daran, die Wahrnehmung der Öffentlichkeit auch auf den eigenen Webseiten (TwinSpace-Seiten, Schulhomepage etc.) zu dokumentieren. Regelmäßig wird den Lehrerinnen und Lehrern, die das Projekt betreiben, daran gelegen sein, dass diesen Artikel auch jedermann aufrufen kann. Somit stellt sich die Frage, ob dies erlaubt ist oder der Urheber diese öffentliche Zugänglichmachung untersagen kann.
1. Auf einen Blick
Wenn die Webseite, auf welcher der Artikel zu finden ist, für jedermann öffentlich zugänglich ist, kann die Zeitung diese Nutzung untersagen.
Ausnahmsweise ist es aber möglich, einzelne Textstellen zu zitieren, wenn zugleich eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Artikel stattfindet und dieser dabei einer eigenen Aussage als Themenpunkt dient.
Überdies ist es im Einzelfall auch möglich, einen ganzen Artikel im Rahmen einer thematischen Auseinandersetzung zu zitieren. Die engen Grenzen des Zitatrechts erfordern dann aber, dass es für die eigene Auseinandersetzung auf den vollständigen Artikel ankommt.
Wird also der Artikel ohne eigene Auseinandersetzung mit einem dazu im Zusammenhang stehenden Thema auf der Homepage der Schule oder einer öffentlich geschalteten TwinSpace-Seite verbreitet, scheidet ein zulässiges Gebrauchmachen vom Zitatrecht aus.
Sollte ein Artikel aber unter einer Creative-Commons-Lizenz stehen, ist die zustimmungsfreie Nutzung zulässig, da es sich hierbei um freie Lizenzen handelt. Jedoch ist auch hier auf die konkreten Anforderungen der Lizenzbestimmungen zu achten (Beispiel: Urhebernennung).
Sofern die Zeitung für die Recherche zu dem Artikel auf das Schulprojekt zugegangen ist, kann schon an dieser Stelle mit dem zukünftigen Urheber die Vereinbarung getroffen werden, dass eine Verbreitung des Textes auf der Schulhomepage bzw. der öffentlichen geschalteten TwinSpace-Seite zulässig ist. Hierbei handelt es sich dann um eine entgeltlose Lizenzierung zugunsten des Schulprojekts, die als solche schriftlich festgehalten werden sollte. Dies kann auch formlos zum Beispiel per E-Mail geschehen.
Das Einbetten im Wege eines sogenannten „iFrames“ verstößt hingegen gegen das Urheberrecht, denn die Zeitschriften sehen regelmäßig keine Einbettungsfunktion des gesamten Textes vor, so dass somit gegen die vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätze verstoßen würde. Daneben bringt das Einbetten via iFrame datenschutzrechtliche Probleme mit sich.
Das Setzen eines Hyperlinks, der auf den entsprechenden Artikel führt, ist hingegen zulässig.
Wenn der Artikel allerdings nicht öffentlich geschaltet, sondern beispielsweise nur im mitgliedergeschützten Bereich des TwinSpace zugänglich gemacht wird, so dass nur einige wenige Personen auf den Artikel zugreifen können, die alle persönlich miteinander durch das Projekt verbunden sind, liegt keine urheberrechtlich relevante öffentliche Zugänglichmachung vor. Eine gesonderte Zustimmung zur Nutzung – also eine Lizenz –ist dann nicht nötig, solange sich der Kreis der Zugriffsberechtigten auf diese miteinander persönlich verbundene Gruppe beschränkt. Die persönliche Verbundenheit innerhalb der Gruppe wird aber schnell problematisch, sobald die Anzahl der Personen steigt.
2. Ausgangspunkt: Urheberrecht
Ein Zeitungsartikel, der sich mit einem Thema wie der Partnerschaftsbegegnung auseinandersetzt, genießt den Schutz des Urheberrechts. Es ist dann dem Urheber dieses Zeitungsartikels vorbehalten, über die Nutzung seines Werkes zu bestimmen. Deshalb liegt es grundsätzlich so, dass die zustimmungslose Verbreitung des Artikels durch den Urheber untersagt werden kann. Für eine Verbreitung im Netz ist somit eine Zustimmung, eine Lizenz, erforderlich.
Durch das Verbreiten eines Zeitungsartikels auf einer eigenen, öffentlich geschalteten TwinSpace-Seite oder einer Schulhomepage wird das Werk im Internet der Öffentlichkeit angeboten. Dies bezeichnet man als „öffentliche Zugänglichmachung“. Diese liegt bereits dann vor, wenn der Artikel für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist, wobei zur Öffentlichkeit jeder gehört, der nicht mit den anderen Personen, denen das Werk zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Zwar werden öffentlich geschaltete TwinSpace-Projekte nicht in der Ergebnisliste von gängigen Suchmaschinen gelistet, so dass die öffentliche Zugänglichmachung etwas weniger risikobehaftet erscheint: Wo kein Kläger, da kein Richter. Aber das darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich hierbei um eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Urhebergesetzes handelt. Dies gilt zumindest dann, wenn keine technischen Schutzmaßnahmen erfolgt sind, die – bei Kenntnis des Links zur Projektseite – den Zugriff verhindern können.
Sollte der Zeitungsartikel unter einer freien Lizenz der Creative Commons stehen, ist hingegen das Einstellen auf der Schulhomepage oder auf den TwinSpace-Seiten zulässig. Werke, die unter einer solchen Lizenz stehen, sind dementsprechend gekennzeichnet. Diese freien Lizenzen sind darauf ausgelegt, dass das geschützte Werk möglichst unkompliziert verbreitet werden kann. Jedoch ist auch hier auf die Creative Commons-Lizenzbedingungen zu achten. So ist regelmäßig an die Namensnennung des Urhebers – hier etwa des Journalisten, der den Text geschrieben hat – zu denken.
3. Ausnahmen des Urheberrechts
In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen werden die Rechte des Urhebers eingeschränkt („Urheberrechtsschranken“), so dass ein Einstellen des Artikels in die TwinSpace-Seite ohne eine entsprechende Lizenz doch zulässig sein kann.
Hierbei handelt es sich um Ausnahmen, die stets mit besonderer Vorsicht anzuwenden sind.
a. Zitatrecht
In engen Grenzen kann das oben bereits erwähnte urheberrechtliche Zitatrecht die zustimmungsfreie Nutzung des Zeitungsartikels ermöglichen. Das Urhebergesetz kennt sowohl die Zitierung des gesamten Werks (Wissenschaftliches Großzitat), als auch eines Teils eines Werkes (Kleinzitat). Beide Varianten setzen voraus, dass die Zitierung notwendig ist, um ein eigenes Werk inhaltlich darzustellen. Der Zweck der Zitierung liegt somit darin, einen eigenen, selbstständigen Beitrag zu erläutern. Damit darf auch nur soweit zitiert werden, als dies für das eigene Werk des Zitierenden erforderlich ist. Damit ist für das Zitat eines ganzen Artikels ein dies erfordernder Zweck nötig.
Ist der Zeitungsartikel zudem durch ein Foto bebildert, das für die Erläuterung des eigenen Beitrags nicht notwendig ist, wäre eine Verbreitung dieses Bildes aber nicht mehr vom Zitatrecht gedeckt.
Änderungen am zitierten Werk sind hingegen nicht zulässig. Zudem darf die Quellenangabe nicht vergessen werden.
Die Rechte des Presseverlegers, der zusätzlich zum Urheberrecht noch eigene, so genannte Leistungsschutzrechte an dem in seiner Zeitung veröffentlichten Artikel hat, sind im Übrigen ebenfalls durch die Schranken des Urheberrechts begrenzt. Somit greift das Zitatrecht gegebenenfalls auch hier durch.
b. Pressespiegel
Es gibt weitere Regelungen im Urhebergesetz, die eine Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Zeitungsartikeln erlauben. Jedoch gilt dies vornehmlich nur für solche Nutzer, die ihrerseits der Presse, dem Rundfunk oder anderen journalistisch-tagesaktuell gestalteten Medien zugehörig sind und einen Artikel in diesem Zusammenhang publizieren.
Es gibt zudem auch für Unternehmen und Einrichtungen, die keine Medien sind, das Recht betriebs- bzw. behördeninterne Pressespiegel auf elektronischem Wege öffentlich zugänglich zu machen. Zweifelhaft ist allerdings, ob bei der einmaligen Veröffentlichung bereits von einem Pressespiegel gesprochen werden kann. Doch selbst wenn man in dem Bericht im TwinSpace einen solchen sehen könnte, wäre die Zugänglichmachung für jedermann nicht zulässig, da nur eine interne, betriebsbezogene Verbreitung ermöglicht werden soll. Zudem darf in dieser Konstellation nur eine Verbreitung einer rein grafischen Datei – etwa im .jpg-Format – erfolgen. Das Layout des Originalartikels muss also erhalten bleiben. In jedem Falle wäre auch hier eine Vergütung fällig, die über die Verwertungsgesellschaft Wort zu entrichten ist.
Gleichwohl ist es jedermann zustimmungsfrei erlaubt, sogenannte „vermischte Nachrichten“ zu verbreiten. Hierbei handelt es sich aber nur um solche Texte, die keine weitergehenden Erläuterungen aufweisen, die also nicht über die bloße Nennung eines Ereignisses hinausgehen. Dies betrifft nur kurze Meldungen.
c. Privatkopie
Das Urhebergesetz ermöglicht es auch, Privatkopien anzufertigen. Jedoch muss der Empfängerkreis auch hier durch eine persönliche Verbundenheit gekennzeichnet sein. Davon ist bei einem öffentlich geschalteten TwinSpace-Projekt nicht auszugehen, da jedermann Zugang zum Artikel hat.
d. Wissenschaftsschranke
Ferner kennt das Urheberrecht die sogenannte „Wissenschaftsschranke“, nach welcher Zeitungsbeiträge im Rahmen des Unterrichts öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Jedoch setzt auch diese Vorschrift voraus, dass der Artikel nur einen abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern erreicht. Eine Verbreitung über eine öffentlich geschaltete Webseite ist dadurch nicht gestattet.
4. Lizenzierung bei Kontaktaufnahme durch die Presse
Sofern sich die Presse zwecks Recherche vorab an die Betreiber eines Schulprojekts wendet, kann bereits hier eine Einigung über die unentgeltliche Lizenzierung getroffen werden. Dies sollte aber durch einen Vertrag fixiert werden, damit es im Nachhinein nicht zu Streitigkeiten kommt.
Hagen Richter, Philipp Otto, iRights.Lab
Zusammenfassende Empfehlung:
1. Treffen Sie mit der Zeitung eine schriftliche Vereinbarung, dass eine Verbreitung des Artikels auf den für das Projekt relevanten Websites zulässig ist. Bitten Sie also die Zeitung um eine entgeltlose Lizenzierung.
Beachten Sie hierbei:
- Treffen Sie die Vereinbarung so früh wie möglich, am besten noch vor Abfassung des Artikels.
- Die Anfrage als auch das Erteilen der Lizenzierung können formlos und per E-Mail erfolgen.
- Lassen Sie sich die Lizenzierung unabhängig davon erteilen, ob Sie der Zeitung im Vorfeld eine Pressemitteilung haben zukommen lassen.
2. Prüfen Sie, ob Sie zustimmungsfreie Zugänge zum Artikel nutzen können.
Dies ist der Fall, wenn ...
a) ... ein Artikel bereits unter einer Creative-Commons-Lizenz steht. Beachten Sie hier die konkreten Anforderungen der jeweiligen Lizenzbestimmung. Beispielsweise kann die Urhebernennung verpflichtend sein.
oder
b) ... Sie auf der für das Projekt genutzten Website lediglich einen Hyperlink setzen, der zu dem entsprechenden Artikel führt.
oder
c) ... der Zugriff auf den Artikel nur im mitgliedergeschützten Bereich der von Ihnen für das Projekt gewählten Website erfolgt. Stellen Sie hier sicher, dass nur eine begrenzte Anzahl von Personen Zugriff auf den Artikel erhält, die persönlich miteinander durch das Projekt verbunden sind.
3. Entscheiden Sie sich für ein Vorgehen nach Punkt 1 oder 2.
Unsere Hinweise lassen natürlich das Zitatrecht in eigenständig verfassten Werken und das Recht auf Nutzung von Pressematerialien für einen abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern unberührt.
Bei einer Veröffentlichung eines Artikels im Internet können Sie sich aber nicht auf diese zwei Nutzungsformen berufen.
Rechtsprechung teilweise noch ungeklärt
Bei der Einbindung von Videos mittels der "embed"-Funktion kommen gleich mehrere rechtlich komplizierte und zum Teil in der Rechtsprechung auch noch ungeklärte Fragestellungen zusammen. Für den Twinspace sollte man sich aber zumindest Folgendes merken:
Einverständnis des Anbieters einholen
Zunächst ist stets abzuklären, ob der Anbieter des Inhaltes, der im Twinspace mittels der embed-Funktion eingebunden werden soll, hiermit überhaupt einverstanden ist. Nähere Auskünfte erhält man regelmäßig in den Nutzungsbedingungen – etwa von YouTube – und / oder den FAQs der entsprechenden Online-Angebote. Dabei gilt eigentlich immer, dass jede Form einer kommerziellen Nutzung ausgeschlossen wird und etwa der eingebettete Videoplayer nicht modifiziert oder in sonstiger Art und Weise manipuliert werden darf. Mit anderen Worten: Die Einbettung hat genau so zu erfolgen, wie vom Online-Anbieter vorgegeben.
Rechtsinhaber kann Unterlassungsansprüche geltend machen
Auch wenn man sich an die Vorgaben des Online-Videoanbieters hält, schützt einen dies nicht zwingend davor, selbst rechtlich für das Einbinden eines Videos von einem (anderen) Rechteinhaber in Anspruch genommen zu werden, wie etwa durch ein Plattenlabel oder den Ersteller des eingebundenen Videos. Dies hängt zunächst damit zusammen, dass zum einen im deutschen Recht prinzipiell jeder zumindest auf Beseitigung und Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Art und Weise an der Begehung einer Rechtsverletzung beteiligt ist. Verschärft wird die Problematik zum anderen dadurch, dass es bei Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen keine Rolle spielt, ob ein Verschulden vorliegt, d.h. ein Verweis auf eine Unkenntnis von der Rechtsverletzung oder sogar fehlenden Vorsatz hilft erst einmal nicht weiter.
Auf der anderen Seite hat der Bundesgerichtshof mehrmals für den Fall einer Verlinkung – auch in der Form eines so genannten Deep-Links (= Link auf einen bestimmten Inhalt, wie eine einzelne Datei) – festgestellt, dass der Setzer eines Links den verlinkten Inhalt selbst weder vervielfältigt noch öffentlich zugänglich macht und somit auch keine urheberrechtlich relevante Handlung vornimmt. Bedauerlicherweise gibt es eine entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung für das direkte Einbinden eines fremden Inhaltes in das eigene Angebot nicht.
Beispiel Framing: Nutzer haften für eingebundene fremde Inhalte
Zur heute nicht mehr gebräuchlichen Technik des Framing – welche im Ergebnis mit dem Embedding durchaus vergleichbar ist – haben immerhin einige Gerichte die Ansicht vertreten, dass durch den Verwender der genannten Technik die "geframten" Inhalte zu eigen gemacht werden und diesem daher voll zuzurechnen sind. Dies hätte zur Folge, dass er dann auch für mögliche Rechtsverletzung so einzustehen hätte, als wenn er diese Inhalte selbst in sein Angebot einstellen oder auf seinem Server speichern würde. Übertrüge man diese Rechtsprechung auf die embed-Funktion – was keinesfalls abwegig erscheint – ergäben sich dann konsequenterweise dieselben Haftungsrisiken für den Fall, dass der eingebundene Inhalt fremde Rechte verletzt.
Zusammenfassung
Aufgrund der noch ungeklärten Rechtslage bei der embed-Funktion kann bezüglich einer Einbindung von Inhalten aktuell nur folgender dringender Rat gegeben werden: Zum einen sollte vor einer Einbindung eines Videos die "Seriosität" der Quelle genau überprüft werden. Etwa eine Einbindung von YouTube-Videos ist sicher regelmäßig im Rahmen der Nutzungsbedingungen von YouTube unproblematisch. Zum anderen muss im Falle einer Löschungs- beziehungsweise Beseitigungsaufforderung durch einen Rechteinhaber sofort (innerhalb von maximal 2 bis 3 Tagen) gehandelt werden.
Sowohl Musikclips aus dem Internet als auch Lieder von Datenträgern sind in aller Regel urheberrechtlich geschützt, da es sich um eine persönliche geistige Schöpfung von Komponisten und Textdichtern handelt. Hinzu kommt, dass bei den genannten Werken vielfach auch noch so genannte Leistungsschutzrechte bestehen, etwa für den Hersteller eines Tonträgers. Bei der Verwertung von Musikclips und Liedern von Datenträgern sind also üblicherweise gleich mehrere Rechteinhaber betroffen.
Rechteinhaber muss zustimmen
Im Ergebnis bedeutet dies: Wer Musikstücke vervielfältigt – also kopiert – und im TwinSpace anderen Nutzern zur Verfügung stellt, benötigt hierfür normalerweise die Zustimmung der Rechteinhaber. Denn das Zurverfügungstellen eines Liedes stellt auch im geschlossenen Bereich des TwinSpace ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Urheberrechtes dar und dieses Nutzungsrecht ist nach dem Gesetz den Rechteinhabern exklusiv vorbehalten. Hierbei kommt es für ein öffentliches Zugänglichmachen nur darauf an, dass ein größerer Personenkreis Zugriff auf ein Lied hat, dessen Mitglieder nicht persönlich miteinander verbunden sind. Eine bloße virtuelle Verbundenheit reicht dabei ebenso wenig aus wie die Sicherung einer geschlossenen Benutzergruppe mittels Zugangsdaten.
Musikindustrie: Nutzungsvereinbarungen mit Angebotsbetreibern
Dem widerspricht nicht die Tatsache, dass online über eine Vielzahl von Online-Angeboten Musikstücke zumindest kostenlos angeschaut werden können. Denn die Betreiber entsprechender Angebote schließen hierzu – meistens direkt mit den Plattenlabels und Musikverlagen – entsprechende Nutzungsvereinbarungen ab und erhalten hierfür von Betreibern der Online-Angebote entsprechende Vergütungen. Über die Höhe der gezahlten Vergütungen etwa von YouTube an die Musikindustrie und die Art ihrer genauen Berechnung wird allerdings Stillschweigen gewahrt. Schätzungen gehen aber davon aus, dass die Musikindustrie alleine mit Musikvideos im Internet viele hundert Millionen Dollar pro Jahr verdient. Selbstverständlich beinhalten die genannten Vereinbarungen nicht die Erlaubnis, dass die Musikclips, Videos usw. durch Dritte kopiert und direkt von diesen online angeboten werden dürfen (zum Sonderfall der „Embedded-Videos“ siehe die eigenständige FAQ zum Einbinden von Videos).
Zusammenfassung
Wer Musikstücke im TwinSpace anderen Personen zur Verfügung stellt, macht diese öffentlich zugänglich im Sinne des Urheberrechts und benötigt daher die Zustimmung der Rechteinhaber. Etwas anderes gilt nur, wenn an dem Musikstück keine Rechte mehr bestehen. Dies ist aktuell z.B. der Fall, wenn Komponist und Textdichter bereits mehr als 70 Jahre verstorben sind und die verwendete Tonaufnahme vor mehr als 50 Jahren veröffentlicht wurde (letztere Frist wird demnächst ebenfalls auf 70 Jahre verlängert).
Auch Liedtexte unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Sie stellen in aller Regel eine persönliche geistige Schöpfung dar und sind deshalb urheberrechtlich geschützt. Denn an die Schutzfähigkeit von Liedtexten werden nur relativ geringe Anforderungen gestellt, so dass selbst bei eher banalen Liedtexten davon auszugehen ist, dass sie dem Urheberrechtsschutz unterfallen. Der Urheber eines Liedtextes wird im Übrigen im Urheberrecht als Textdichter bezeichnet.
Urheberrecht: Frist erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
Allerdings bestehen Urheberrechte nicht zeitlich unbefristet: Sie erlöschen vielmehr 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Wurde das urheberrechtlich geschützte Werk von mehreren Urhebern geschaffen, berechnet sich die erwähnte siebzigjährige Frist ab dem Tod des längstlebenden Urhebers (§ 65 UrhG).
Ist das Urheberrecht erloschen, wird das Werk gemeinfrei, das heißt, es kann von jedermann zustimmungs- und vergütungsfrei genutzt werden. Vor diesem Hintergrund wird die Zurverfügungstellung der Liedtexte von typischen Weihnachtsliedern in vielen Fällen problemlos möglich sein, da deren Schutzfrist bereits längere Zeit abgelaufen ist. So starb etwa Joseph Mohr, der den Text für das berühmte Weihnachtslied "Stille Nacht, heilige Nacht" schrieb, im Jahr 1848. Der Urheberrechtsschutz an dem von ihm verfassten Liedtext erlosch somit bereits 1918.
Einstellen eines Liedtextes im TwinSpace gilt als Veröffentlichung
Soll dagegen ein Liedtext zur Verfügung gestellt werden, welcher nach der oben dargestellten Berechnung noch urheberrechtlich geschützt ist, muss hierfür die Zustimmung des bzw. der Rechteinhaber(s) eingeholt werden. Denn das Zurverfügungstellen eines Liedtextes stellt auch im geschlossenen Bereich des TwinSpace ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Urheberrechtes dar und dieses Nutzungsrecht ist nach dem Gesetz dem Urheber exklusiv vorbehalten.
Hierbei kommt es für ein öffentliches Zugänglichmachen nur darauf an, dass ein größerer Personenkreis Zugriff auf ein Werk hat, dessen Mitglieder nicht persönlich miteinander verbunden sind. Eine bloße virtuelle Verbundenheit reicht dabei ebenso wenig aus wie die Sicherung einer geschlossenen Benutzergruppe mittels Zugangsdaten.
Veröffentlichung der Liedtext-Übersetzung: Zustimmung des Urhebers erforderlich
Weiterhin stellt eine möglicherweise erfolgende Übersetzung eines Liedtextes rechtlich eine Bearbeitung dar und auch eine solche Bearbeitung darf insbesondere ohne Zustimmung des Urhebers nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Schließlich ist stets zu prüfen, ob auch der ursprüngliche Liedtext zur Verfügung gestellt wird, da spätere Bearbeitungen ebenfalls eigenständig urheberrechtlich geschützt sein können und dafür die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist. Zu beachten ist insoweit im Übrigen noch, dass die Rechte der Urheber von Liedtexten regelmäßig von der Verwertungsgesellschaft GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) wahrgenommen werden und daher bei der GEMA auch die benötigten Rechte gegebenenfalls erworben werden müssten.
Zusammenfassung
Die originalen Liedtexte typischer Weihnachtslieder können vermutlich regelmäßig im TwinSpace ohne Einholung einer Einwilligung zur Verfügung gestellt werden, da es sich um Texte handelt, deren Urheberrechtsschutz bereits abgelaufen ist (oder die als Volkslied schon keinem bestimmten Textdichter zugeordnet werden können). Besteht der Urheberrechtsschutz am Liedtext allerdings noch, wird die Einwilligung des Urhebers beziehungsweise der GEMA auch im Falle des Zurverfügungstellens im TwinSpace benötigt, da es insoweit sich um eine öffentliche Zugänglichmachung handelt.
Es ist sehr gut vorstellbar, dass in dem von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern gemeinsam gestalteten TwinSpace auch Fotos von Schulausflügen oder Klassenfahrten eingestellt werden, auf denen Kunstwerke abgebildet sind. Hier stellt sich die Frage, inwieweit die Verwendung solcher Fotografien zulässig ist bzw. eine Rechtsverletzung darstellt.
Ebenso ist häufig unklar, was bei Bearbeitungen solcher Fotografien gilt. Entsteht durch die künstlerische Verfremdung bereits ein neues Kunstwerk, das eigenen Schutz genießt, oder ist auch hier der Schutz des Originalwerkes vorrangig?
1. Auf einen Blick
Eine Verbreitung und Verfremdung ist in einer ganzen Reihe von Fällen durchaus zulässig, so zum Beispiel, wenn eine passende Lizenz vorliegt, das Urheberrecht eine Ausnahmeregelung vorsieht oder das Werk gar nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist. In anderen Fällen geht dies aus urheberrechtlichen Gründen nicht. Und selbst bei Werken, die eigentlich gemeinfrei sind, spielt manchmal auch das Eigentumsrecht oder das Hausrecht eine Rolle.
Zulässig bei entsprechender Lizenz: Im Internet sind eine Vielzahl von Bildern unter Creative-Commons-Lizenzen verfügbar. Diese Lizenzen gestatten ausdrücklich die weitere Verbreitung der Bilder. Allerdings gibt es verschiedene Arten von Creative Commons-Lizenzen. Bei Verfremdungen von Bildern muss man beispielsweise beachten, dass es sich nicht um eine Lizenz handelt, die Veränderungen untersagt. Gekennzeichnet ist dies meist über das Kürzel "nd" für "no-derivatives". Auch die kommerzielle Verwendung kann bei einigen Werken ausgeschlossen sein.
Zulässig bei "Panoramafreiheit": Das rechtlich zulässige Fotografieren von Gebäuden und öffentlichen Kunstwerken wird durch eine urheberrechtliche Ausnahmeregelung, die sogenannte „Panoramafreiheit“, ermöglicht. Danach ist nicht nur das Aufnehmen, sondern auch das anschließende Verbreiten von den gefertigten Bildern zulässig.
Zulässig als "Beiwerk": Ebenfalls ist das Fotografieren und anschließende Verwenden der Fotos im TwinSpace zulässig, wenn das Kunstwerk lediglich als Beiwerk der Abbildung anzusehen ist. Demnach ist das Verwenden eines Fotos in dieser Konstellation auch zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Panoramafreiheit nicht erfüllt sind, das Kunstwerk aber nur nebensächlich ist.
Zulässig bei abgelaufener Schutzfrist: Der urheberrechtliche Schutz endet in Deutschland 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach sind die Werke "gemeinfrei". Das heißt, es gelten keine urheberrechtlichen Einschränkungen mehr bezüglich der Verwendung.
Achtung bei gemeinfreien Werken in Museen: Museen sind zugangsbeschränkt und damit der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich, so dass die Panoramafreiheit nicht gilt. Gegebenenfalls ist das Werk zwar gemeinfrei, wobei jedoch auch hier noch das Eigentumsrecht am Kunstobjekt oder auch das Hausrecht des Museums einer Verwendung von Fotos im TwinSpace entgegenstehen kann, wenn die erforderliche Zustimmung nicht erteilt wird.
Zulässigkeit von Bearbeitungen und der "freien" Benutzung: Unabhängig davon, ob das Verwenden des Fotos nach den genannten Kriterien zulässig wäre, ist das Bearbeiten und anschließende Verwenden des verfremdeten Bildes ohne die Zustimmung des Urhebers nur dann zulässig, wenn das Originalwerk im Vergleich zu dem durch die Bearbeitung neu geschaffenen Werk vollständig in den Hintergrund tritt. Es muss ein neues Kunstobjekt entstanden sein. Die Abgrenzung ist im Einzelfall allerdings nur schwer zu treffen.
2. Rechtlicher Hintergrund
a. Allgemein
Zunächst ist immer darauf zu schauen, ob bei dem betreffenden Kunstgegenstand noch von einem zeitlich geschützten Werk zu sprechen ist. Ein Kunstwerk ist durch das Urheberrecht bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers geschützt. Demzufolge sind vor langer Zeit geschaffene Werke sowie solche, deren Schutzfrist abgelaufen ist, gemeinfrei und können prinzipiell fotografiert und anschließend verwendet werden.
Bei der Betrachtung der Fragestellung ist aber auch zwischen dem Urheberrecht des Schöpfers des Kunstwerkes und dem sich davon gegebenenfalls unterscheidenden Eigentumsrecht an dem jeweiligen Kunstgegenstand zu unterscheiden. Wenn also jemand von einem Künstler ein Kunstwerk erwirbt, spielt zum einen das unveräußerliche Urheberrecht des Künstlers, als auch das Eigentumsrecht des Kunstliebhabers eine Rolle.
Weiterhin ist danach zu differenzieren, ob sich das Kunstwerk an einem öffentlichen Ort oder im privaten Raum befindet.
Das Eigentumsrecht an dem Kunstwerk erlangt neben dem Urheberrecht vor allem dann Relevanz, wenn sich das Objekt in einem privaten Raum befindet, denn dann kann die Verwendung des Bildes nicht auf die Panoramafreiheit gestützt werden. Unabhängig davon, ob hier urheberrechtlicher Schutz des Kunstwerks besteht, muss der Hausrechtsinhaber bzw. der Eigentümer des Kunstgegenstandes das Fotografieren bzw. anschließende Verwenden der Fotos erst gestatten. Die Zulässigkeit der Anfertigung und Verwendung von Fotografien hängt damit von der Zustimmung des Hausrechtsinhabers und des Eigentümers des Kunstwerkes ab.
b. Verwendung / Veröffentlichung der Fotografie
ba. Panoramafreiheit
Die Panoramafreiheit schränkt das Urheberrecht des Architekten an einem kunstvollen Bauwerk, dasjenige des Skulpturenkünstlers oder das eines anderen Künstlers, der seine Kunst in der Öffentlichkeit zur Schau stellt, ein.
Hinsichtlich des Begriffs "Öffentlichkeit" ist in diesem Zusammenhang von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen die Rede. Auch Privatwege oder andere private Orte, die jedermann frei zugänglich sind, fallen hierunter. Damit trägt die Panoramafreiheit dem Umstand Rechnung, dass es widersinnig wäre, wenn das Abbild des öffentlichen Raumes nicht auch fotografisch festgehalten werden könnte. Deswegen ist es erlaubt, Kunstwerke – seien es klassische Kunstwerke wie Skulpturen oder auch aufwendig gestaltete Gebäudefassaden – aus dem öffentlichen Raum heraus zu fotografieren und diese Bilder auch anschließend zu verwenden.
Voraussetzung ist hier, dass sich das Kunstwerk dauerhaft am jeweiligen Ort befindet. Dies ist natürlich bei Gebäuden stets der Fall, bei anderen Gegenständen ist dies jedoch nicht zwingend. Weiterhin darf das Foto nur von einem öffentlich zugänglichen Ort aufgenommen worden sein, das heißt, es ist nicht mehr zulässig, wenn sich beispielsweise mittels des Überwindens einer Hecke oder des Hineinfotografierens ins Gebäude Einblick erst verschafft wird. So bezieht sich die Panoramafreiheit bei Gebäuden eben auch explizit nur auf die Fassade.
Aufnahmen in Gebäuden, wie beispielsweise Museen, und deren zustimmungslose Verwendung sind hingegen nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt und können unter Umständen gegen Urheberrechte an der inneren Gebäudegestaltung, an Kunstwerken im Gebäude als auch gegen das Hausrecht verstoßen.
bb. Kunstwerk als unwesentliches Beiwerk
Das Kunstobjekt kann jedoch auch nur ganz unscheinbar mit abgelichtet worden sein. Wenn das Kunstwerk somit nur als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlich im Vordergrund stehenden Gegenstand anzusehen ist, steht einer Verwendung des Fotos im TwinSpace nichts im Wege. Entscheidend ist hier, dass das Kunstwerk in Bezug auf das Hauptmotiv des Fotos so nebensächlich ist, dass es beliebig austauschbar ist und somit für die eigentliche Gesamtwirkung des Fotos nicht ausschlaggebend ist.
c. Verfremdung der Fotografie
Auch hier ist zunächst zu schauen, ob für das Kunstwerk noch eine urheberrechtliche Schutzfrist läuft. Nur wenn dies der Fall ist, gelten die nachstehenden Ausführungen.
Hinsichtlich der künstlerischen Verfremdung der Fotografie eines Kunstwerkes ist zu unterscheiden, ob "nur" eine Bearbeitung des Originals stattgefunden hat oder eben doch ein völlig neues Werk entstanden ist.
Bei der Bearbeitung verblassen die Züge des Originalwerkes nicht, so dass dieses noch zu erkennen ist. Soll diese Bearbeitung veröffentlicht werden, bedarf es in diesem Fall sogar dann der Zustimmung des Urhebers, wenn die Bildaufnahme des Gegenstands, beispielsweise aufgrund der Panoramafreiheit, zulässig war. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass es dem Urheber möglich sein soll, ungewollte Veränderungen an seinem Werk zu verhindern.
Wird jedoch im Umkehrfall das Originalwerk derart stark verändert, dass es im neuen Kunstobjekt vollständig aufgeht, also eine völlig selbstständige Neuschöpfung entstanden ist, so kann diese auch ohne die Zustimmung des Urhebers verwendet werden.
Vieles hängt hier also schon von der künstlerischen Grundausrichtung ab.
Hagen Richter, Philipp Otto, iRights.Lab
Zustimmung eines Erziehungsberechtigten nötig
Aufgrund des Alters der Schülerin kann von der Lehrkraft nicht davon ausgegangen werden, dass Erklärungen und Zustimmungen alleine der Schülerin rechtlich gesehen wirksam sind bzw. ausreichen. Dies hängt damit zusammen, dass bei Produkten einer Schülerin vor allem das Datenschutzrecht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und auch das Urheberrecht betroffen sein können.
Über die Verwendung persönlicher Daten (auch zum Beispiel eines Fotos, welches die Schülerin zeigt) muss bei einem Kind, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Einwilligung der Eltern eingeholt werden. Hinzu kommt, dass bei urheberrechtlich geschützten Produkten ein Nutzungsvertrag mit der Schülerin zu schließen ist, der aber erst durch die Zustimmung der Erziehungsberechtigten wirksam wird. Generell ist eine Zustimmung durch die Erziehungsberechtigten für die Veröffentlichung von Projektergebnissen bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern daher dringend zu empfehlen. Nur so sind Sie als Lehrkraft auf der sicheren Seite.
Zustimmung für konkret geplante Nutzung einholen
Damit Sie die gewünschten Nutzungen durchführen können, ist es notwendig, dass die Zustimmung nicht nur pauschal abgegeben wird, sondern konkret bezogen auf die geplanten Nutzungen. Denn nach der Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass immer nur diejenigen Nutzungen als erlaubt gelten, welche von der Zustimmung eindeutig erfasst werden. Im vorliegenden Fall bedeutet dies: Es muss explizit zugestimmt werden, dass die Lehrkraft das Werk online und in Printpublikationen unentgeltlich verwenden darf. Am besten gibt man zur Verdeutlichung noch das ein oder andere konkrete Beispiel an, um die geplante Nutzung "greifbar" zu machen. Eltern werden etwa regelmäßig kein Problem haben, ihre Zustimmung zu erteilen, wenn ihnen klargemacht wird, dass es um die Veröffentlichung auf schulischen Online-Angeboten oder in schulischen Printpublikationen geht.
Zustimmung sollte auf jeden Fall schriftlich erfolgen
Da vor allem Printpublikationen nach ihrer Veröffentlichung nur schwer wieder vom Markt genommen werden können, sollte die Zustimmung in jedem Fall schriftlich erfolgen, um spätere Beweisschwierigkeiten von vorneherein zu vermeiden.
Sammlung urheberrechtlich freier Texte
Zunächst ist an Materialien zu denken, bei denen das Urheberrecht oder verwandte Rechte aufgrund von Zeitablauf bereits erloschen sind. So finden sich etwa im "Projekt Gutenberg" unzählige klassische Texte, welche frei von Urheberrechten sind (nähere Informationen unter Projekt Gutenberg-DE).
Auch Gesetzestexte sind urheberrechtlich frei. Daneben dürfen nach § 5 UrhG Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Gerichtsentscheidungen (einschließlich deren amtlichen Leitsätzen) ohne Einschränkung genutzt werden. Hierbei ist nur zu beachten, dass auf die amtlichen Veröffentlichungen – etwa aus der Entscheidungsdatenbank eines Gerichtes – zurückgegriffen wird, da beispielsweise in einer Fachzeitschrift veröffentlichte Entscheidungen regelmäßig redaktionell bearbeitet und damit urheberrechtlich geschützt sind.
Verschiedene Lizenzmodelle
Es gibt zudem Rechteinhaber, die aus altruistischen Gründen oder etwa auch aus Werbezwecken urheberrechtlich geschützte Materialien kostenlos zur Verfügung stellen. Hierzu werden vom Rechtsinhaber nach § 31 UrhG den Nutzern einfache (also nicht exklusive) Nutzungsrechte eingeräumt (= lizenziert).
Creative Commons – eine gemeinnützige Organisation, die 2001 in den USA gegründet wurde – haben zu diesem Zweck verschiedene Standard-Lizenzverträge entwickelt. Danach ist es einem Urheber möglich, das für seine Bedürfnisse passende Lizenzmodell auf vergleichsweise leicht verständliche und unkomplizierte Art und Weise zu wählen. In der Folge ist dann für den Nutzer oder die Nutzerin ebenso schnell erkennbar, inwieweit das betreffende Werk verwendet werden darf.
Creative Commons-Lizenzen beruhen auf 4 Modulen (CC BY=Namensnennung, CC NC=Keine Kommerzielle Verwendung, CC ND=Keine Bearbeitung, CC SA=Weitergabe unter gleichen Bedingungen).
Diese Module lassen sich zu 6 sinnvollen Lizenzvarianten kombinieren, wobei in allen Fällen die Namensnennung erforderlich wird.
So ist es für den Rechteinhaber zum Beispiel möglich, sein urheberrechtlich geschütztes Material für beliebige Nutzungen freizugeben und sich lediglich die zwingende Namensnennung vorzubehalten. Ebenso ist es möglich, zusätzlich die kommerzielle Nutzung auszuschließen beziehungswiese nur die nicht-kommerzielle Nutzung zu gestatten. Der Nutzer kann die freigegebenen Nutzungen anhand von bestimmten Symbolen beziehungsweise von englischen Abkürzungen erkennen. Ein Klick auf das dem Material jeweils angefügte "Creative Commons-Symbol" öffnet eine Lizenzbeschreibung.
Besonders zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Rechteinhaber bei den Creative Commons-Lizenzen die Möglichkeit hat zu bestimmen, dass Bearbeitungen seines Materials zwar erlaubt sind, jedoch diese Bearbeitungen nur unter den gleichen Bedingungen wie das Ausgangsmaterial weitergegeben werden dürfen (CC SA) . Wer also beispielsweise einen Text unter einer entsprechenden Creative Commons-Lizenz als Grundlage für einen eigenen Text verwendet, darf auch letzteren nur unter den Lizenzbestimmungen des Ausgangstextes anderen Personen zur Nutzung überlassen.
Beispielsweise würde mit der Lizenzvariante CC BY SA NC festgelegt, dass der Name des Urhebers bzw. der Urheberin zu nennen ist, eine Weitergabe des Materials auch bei Bearbeitungen nur unter den gleichen Lizenzbedingungen gestattet ist und dass keine kommerzielle Nutzung erfolgen darf.
Zur Bestimmung der geeigneten Lizenzkombination ist empfehlenswert, auf den Creative Commons-Lizenzgenerator (https://creativecommons.org/choose/?lang=de) zurückzugreifen.
Grundlegende Erklärungen zu CC-Lizenzen, die Icons der Lizenzmodule und detaillierte Informationen finden sich unter creativecommons.org/licenses/.
Die Creative Commons-Lizenzen in der Version 3.0 sind ins deutsche Recht übersetzt worden. Für die Version 4.0 hat man allerdings von der Portierung Abstand genommen, sondern einen international gültigen, einheitlichen Text entwickelt, der universell funktionieren soll. Ein gelungenes Beispiel hierfür ist die neue CC0-Lizenz.
Neben diesen Lizenzvarianten sehen die Creative Commons auch vor, dass Urheber ihre Werke gemeinfrei stellen können. Dies wird dann durch das Kürzel CC0 (gesprochen cc zero) gekennzeichnet.
Auch wenn das deutsche Urheberrecht keinen vollständigen Verzicht auf seine Urheberrechte gestattet und es folglich in Deutschland auch keine Gemeinfreiheit geben kann, kann das Werkzeug CC0 hierzulande genutzt werden. CC0 sieht nämlich für den Fall, dass Gemeinfreiheit in einem Land rechtlich nicht möglich ist, vor, dass statt der Erklärung des Verzichts auf sämtliche Rechte, eine bedingungslose Lizenz durch den Urheber vergeben wird.
Die bedingungslose Lizenz ist zwar rechtlich gesehen nicht deckungsgleich mit der Gemeinfreiheit, in ihrer tatsächlichen Wirkung jedoch identisch. Da auch bei solch einer bedingungslosen Lizenz die Namensnennung und die weiteren oben genannten Voraussetzungen wegfallen, lässt sich auch der Unterschied zu den oben genannten Lizenzvarianten erkennen.
Vorsicht Abmahnfalle
Obwohl die CC-Lizenzvarianten den Nutzerinnen und Nutzern viele Freiheiten lassen, müssen gleichwohl die vorhandenen Lizenzbedingungen eingehalten werden. Geschieht dies nicht, kann eine Abmahnung die Folge sein.
Die genauen Lizenzbedingungen der jeweiligen Version der CC-Lizenz finden sich in drei verschiedenen Darstellungsweisen:
- eine Kurzfassung für Laien, die vor allen Dingen allgemeinverständlich ist
- eine Langfassung der Lizenz als juristisch formulierter Volltext
- und eine maschinenlesbare Variante, die von Suchmaschinen erkannt werden kann
Ausschlaggebend ist dabei die Langfassung. So ist beispielsweise bei CC BY 2.0 erforderlich, dass der Urheber selbst und auch der Titel des Werks (sofern dies der Urheber verlangt) genannt wird, die Angabe der Lizenz samt eines Links auf die Lizenzbedingungen erfolgt und gegebenenfalls auch die Quelle im Netz (dort, wo das Werk zu finden ist) angegeben wird.
Es ist daher dringend zu empfehlen, dass die (wenigen) CC-Lizenzbedingungen erkannt und beachtet werden. Dazu ist eine Auseinandersetzung mit der jeweiligen Lizenzvariante und den entsprechenden Anforderungen unentbehrlich.
CC-Lizenzen machen das komplizierte Urheberrecht zwar einfacher und handhabbarer, aber es kann nicht alle Komplexität dieses Rechtsgebiets beseitigen.
Kostenlose Musik für eigene Projekte
Frei zugängliche mp3-Musik finden Sie auf dem Musikportal für Creative Commons-Musik: Netlabels.org.
Freie Grafiken
In der Bibliothek OpenClipArt steht eine große Anzahl an frei nutzbaren Grafiken kostenlos zum Download zur Verfügung: OpenClipArt.org.
Zusammenfassung
Unbedenklich ist zum einen Material, bei dem die urheberrechtlichen Schutzfristen bereits abgelaufen sind und zum anderen Material, welches nach § 5 UrhG als amtliches Werk (wie eine amtliche Gerichtsentscheidung) keinen Urheberrechtsschutz genießt. Materialien, welche unter einer Creative Commons-Lizenz angeboten werden, können ebenfalls weitestgehend frei genutzt werden. Es ist dabei aber zu berücksichtigten, welche Rechte sich der Urheber vorbehalten hat und was bei der Nutzung zu beachten ist. Der Vorbehalt ergibt sich unmittelbar aus der dem Material beizufügenden Creative Commons-Lizenz.
Wie funktionieren OER und was muss ich beachten, wenn ich OER-Materialien selbst erstellen und veröffentlichen bzw. vorhandene Angebote nutzen möchte?
Der Begriff OER steht für "Open Educational Resources". Gemeint ist damit die freie Zugänglichmachung, Nutzung und Weiterentwicklung freier Lehr- und Lernmaterialien. Es gibt gute Gründe, verstärkt auf OER-Materialien zurückzugreifen.
OER-Materialien können die inhaltliche Gestaltung des Unterrichts oder auch eines TwinSpace-Projekts vielfältig bereichern. Darüber hinaus bieten sie den Lehrenden aber vor allen Dingen die Möglichkeit, selbst an der Entstehung und Weiterentwicklung von OER mitzuwirken.
Wie auch der Beitrag zur Bildungs- und Wissenschaftsschranke gezeigt hat, sind Materialien, die von konventionellen Schulbuchverlagen stammen und für den Unterricht bestimmt sind, hinsichtlich weiterführender Nutzungen oft sehr stark beschränkt: Diese Materialien dürfen insbesondere zumeist nicht digitalisiert und im Netz verbreitet werden. OER-Materialien sind hingegen darauf angelegt, eine möglichst unbeschränkte Verbreitung zu ermöglichen.
Das wohl populärste Beispiel für OER ist die Wikipedia, aber es gibt auch eine Vielzahl von weiteren Angeboten, die oft auch spezifisch auf den Unterricht zugeschnitten sind.
1. Auf einen Blick
Generell kann durch OER eine Verbesserung des zur Verfügung stehenden Lehr- und Lernmaterials erreicht werden. Dabei spielt vor allem die Qualitätssicherung durch direkte Feedbackmöglichkeiten bzw. ständige Bearbeitung und Aktualisierung eine wichtige Rolle. Die Kontrolle und Verbesserung der Qualität der Inhalte wird hier durch die vernetzte und gemeinsame Entwicklung von Materialien und deren schnelle Anpassung im Bedarfsfall umgesetzt.
Zudem gewinnt durch die Möglichkeit, selbst inhaltlich einzuwirken, die Wissensvermittlung an Lebendigkeit. Außerdem kann durch den Vergleich unterschiedlicher OER-Materialien ein ausgewogeneres Lehren und Lernen möglich gemacht werden.
OER sind davon abhängig, dass freie Lizenzen wie z.B. Creative Commons-Lizenzen verwendet werden. Durch die lizenzrechtliche Ausgestaltung von OER wird unter anderem auch sichergestellt, dass Dritte die Materialien selbst weiterverarbeiten können. Durch die sich ergebenden Kombinationsmöglichkeit können wiederum neue OER-Materialien entstehen. Diese "Remixe" sollten den gleichen freien lizenzrechtlichen Öffnungsmechanismen wie das Ausgangsmaterial unterliegen.
Zur Bestimmung der geeigneten Lizenz kann auf den Creative Commons-Lizenzgenerator
zurückgegriffen werden.
Grundlegende Erklärungen zu den CC-Lizenzen finden sich unter Creative Commons.
Aus technischer Sicht setzt OER-Material voraus, dass offene Formate und suchmaschinenrelevante Metadaten verwendet werden sowie auch die Kennzeichnung und Einbettung der Lizenz erfolgt.
Beispiele für Plattformen, die OER-Material zur Verfügung stellen sind etwa www.ZUM.org als etabliertes Portal für den deutschsprachigen Raum oder auch www.OERCommons.org, die zwar US-amerikanischer Herkunft ist, aber auch deutschsprachige Angebote aufweist. Eine Vernetzung verschiedener Aktivitäten wird derzeit unter anderem im Rahmen des Projektes oerworldmap.org durch das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen vorangetrieben.
2. Allgemein zu Open Educational Resources
Es existieren unterschiedliche Definitionen für OER. Viele Definitionen beinhalten auch die Kostenfreiheit der Materialen. Wichtig ist aber insbesondere auch die Nutzungsfreiheit. Demnach werden nur solche Lehr-, Lern- und Forschungsquellen als OER verstanden, die durch Gemeinfreiheit oder freie Lizenzen gekennzeichnet sind.
In der Regel wird hierbei auf die national sowie international verbreiteten Creative Commons-Lizenzen und bei Softwareprodukten oft auf die GPL (GNU General Public License) zurückgegriffen. Aber insbesondere bei letzterem sind auch anderen (freie) Lizenzen üblich. Die Verwendung solcher Standardlizenzen ist aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlenswert. Hinzu kommt, dass bei der Vermischung verschiedener Quellen auch die zugehörigen Lizenzen zusammenpassen müssen. Das ist insbesondere dann unproblematisch, wenn alle Quellen derselben Lizenz unterliegen (und diese eine Veränderung des Materials auch gestattet).
Hinsichtlich des zur Wissensvermittlung verwendeten Mediums werden OER weit gefasst. Neben klassischen Lehrbüchern werden ganze Lernmodule, Videos, Leistungskontrollen, Software oder andere denkbare Hilfsmittel, Materialien und Techniken, die Zugang zu Wissen ermöglichen, darunter verstanden.
OER finden sich im Wesentlichen in drei Bereichen wieder:
- im Schul- und Hochschulbereich
- in der nonformalen bzw. informellen Bildung
- und im Erwachsenen- und Weiterbildungssektor.
Im Schulbereich wird zwischen dezentralen OER-Materialien und staatlich geförderten, anerkannten Materialien wie Schulbüchern, die einem Zulassungsverfahren unterliegen, unterschieden. Dezentrale Materialien unterliegen keinem Zulassungsverfahren.
2015 wurde mit der Freigabe eines OER-Biologiebuches durch das zuständige Schulministerium Nordrhein-Westfahlen als erstes Bundesland aktiv und hat eine Zulassung für den Unterricht erklärt (abrufbar unter: www.schulbuch-o-mat.de).
Lehrerinnen und Lehrer sind jedoch nicht allein auf Materialien beschränkt, die eine Überprüfung der Lehrplankonformität durchlaufen haben. Dezentrale OER können daher ohne weiteres in den Unterricht eingebunden werden.
3. Das Erstellen eigener OER-Materialien
Bei der Erstellung von OER-Materialien sollten diese in technischer als auch rechtlicher Hinsicht mit offenen Standards und Formaten gestaltet werden.
Aus technischer Sicht bedeutet dies zunächst, dass Dateiformate verwendet werden sollten, die von der großen Mehrheit der Nutzerinnen und Nutzer verwendet werden (z.B.: DOC, ODT, HTML). Zudem ist entscheidend, dass mit Blick auf die Weiterentwicklung und -bearbeitung der Materialien durch Dritte, Formate gewählt werden, die dies zulassen. So ist eine Weiterbearbeitung eines PDF-Dokuments deutlich erschwert. Obgleich auch dies ein offener Standard ist, sollte das Material zumindest auch in einem offenen, also editierbaren Format zur Verfügung gestellt werden.
Weiterhin sollte das erstellte Material entsprechende Metadaten aufweisen, damit es auffindbar ist. Nur, wenn die Inhalte durch die Nutzerinnen und Nutzer gefunden werden können, erlangen OER die gewünschte Relevanz. Aufgrund der Metadaten, die einer Datei anhaften, werden Suchmaschinen in die Lage versetzt, Ergebnislisten für Suchanfragen erstellen zu können.
Obwohl es verschiedene Metadatenstandards gibt, weisen alle ein gemeinsames Mindestniveau an Informationen auf: Titel, Autor, Datum, Themengebiet / Schlagworte, Identifier, Sprache, Zielgruppe.
Rechtlich betrachtet, ist es hilfreich, dass das Material unter eine Standardlizenz gestellt wird und dass über diese Lizenz umfangreiche Rechte zur Nutzung und Weitergabe, aber auch Bearbeitungen und Einbindung in neue Materialien, gewährt werden. Ebenso sollte die Lizenz vorsehen, dass nach Bearbeitungen und Umgestaltungen des Ausgangs-OER-Materials, neu entstandene Werke unter den gleichen Lizenzbedingungen veröffentlicht werden, damit eine ständige Weitergabe des verbesserten Materials gewährleistet ist.
Standardisierte Lizenzen sind notwendig, damit sich der OER-Gedanke reibungslos umsetzen lässt. Hierfür hat sich die Nutzung von Creative Commons-Lizenzen durchgesetzt. Diese Lizenzen arbeiten mit vier Modulen: BY (für "by", also die Namensnennung), SA (für "share alike"), ND (für "no derivatives") und NC (für "non commercial). Die 4 Lizenzmodule der Creative Commons lassen sich zu 6 sinnvollen Lizenzen zusammenstellen, wobei das Namensnennungselement in allen Lizenzen enthalten ist.
Die CC-Lizenz "CC BY" ermöglicht weitgehende - auch kommerzielle - Nutzungen sowie Bearbeitungen und verlangt vornehmlich nur die Namensnennung des Urhebers, die Nennung des Titels, die Verlinkung der Quelle und die Angabe der Lizenz.
"CC BY SA" ist zwar prinzipiell eine OER-freundliche Lizenzkombination und verlangt neben der Namensnennung (siehe oben), dass nach Bearbeitungen durch Dritte ein neu entstandenes Werk unter den gleichen Lizenzbedingungen veröffentlicht wird - also abermals "CC BY SA". Durch die Beschränkung auf gleiche Lizenzbedingungen ist aber eine Kombination mit anderen OER-Materialien im Rahmen einer Bearbeitung nur dann möglich, wenn diese ebenfalls unter "CC BY SA" stehen.
Die Kombination "CC BY ND" ist tendenziell eher OER-unfreundlich, denn das Kürzel ND steht für "No Derivatives". Das bedeutet, dass keine Bearbeitungen des Materials zulässig sind und das Werk nur in seiner Ausgangsform genutzt werden darf.
Die Kombinationsmöglichkeiten "CC BY NC" oder auch "CC BY NC SA" ermöglichen zwar Bearbeitungen bzw. gewährleisten die Weitergabe unter gleichen Lizenzbedingungen, jedoch ist die Beschränkung auf eine nicht kommerzielle Verwendung ("NC") eine teilweise nachteilige Einschränkung. Trotz der weitverbreiteten Kostenfreiheit der OER-Angebote ist die Pflicht zur nicht-kommerziellen Nutzung eher kontraproduktiv, da sie auch gewünschte Verwendungsformen - wie etwa die Nutzung von OER im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung - ausschließt. Der Ausschluss kommerzieller Nutzungen macht vor allem dann wirklich Sinn, wenn konkrete Pläne bestehen, neben dem Angebot des Materials als OER weitere kommerzielle Strategien zu verfolgen.
Die Kombination "CC BY NC ND" schließlich kombiniert die vorgenannten Einschränkungen und wird daher für OER nur selten zum Einsatz kommen.
Neben diesen Lizenzvarianten sehen die Creative Commons auch vor, dass Urheber ihre Werke gemeinfrei stellen können. Dies wird dann durch das Kürzel CC0 (gesprochen cc zero) gekennzeichnet.
Zwar ist dem Urheber nach deutschem Recht ein vollständiger Verzicht auf seine Urheberrechte nicht möglich, so dass es in Deutschland auch keine Gemeinfreiheit geben kann. Jedoch sieht CC0 für den Fall, dass Gemeinfreiheit in einem Land rechtlich nicht möglich ist, vor, dass statt der Erklärung des Verzichts auf sämtliche Rechte, eine bedingungslose Lizenz durch den Urheber vergeben wird. Diese stellt dann die Mindestvoraussetzung dar, damit eine der Gemeinfreiheit nahezu identische Rechtsposition für die Nutzenden geschaffen wird. Bei solch einer bedingungslosen Lizenz fallen die Namensnennung und die weiteren oben genannten Voraussetzungen weg.
Grundsätzlich ist es so, dass der Urheber bzw. die Urheberin des Werkes die Rechteeinräumung selbst gestaltet, also das Material unter eine der genannten Lizenzen stellt.
Allerdings kann es auch vorkommen, dass OER-Material für einen Bildungsträger erarbeitet werden soll, der einen exklusiven Autorenvertrag abschließen möchte. Danach werden dem Träger zeitlich und räumlich unbeschränkte und übertragebare Nutzungsrechte eingeräumt, das Werk in jeder bekannten und zukünftig bekannt werdenden Nutzungsart zu nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben sowie zu bearbeiten. Auf dieser Grundlage kann dann der Bildungsträger die Materialien selber unter eine Creative Commons-Lizenz stellen.
4. Das Nutzen bereits vorhandener OER-Materialien
Zwar ist die Nutzung von OER in Deutschland noch nicht allzu stark verbreitet. Dennoch wird gerade durch die Nutzung von OER deren Bekanntheitsgrad und Relevanz gesteigert.
Wie gesehen sind die Lizenzen der OER oftmals derart ausgestaltet, dass weitgehende Möglichkeiten zu Nutzung im Unterricht bestehen.
Dennoch sind die wenigen Lizenzbedingungen, denen die Materialien unterliegen, auch zu beachten. Das bedeutet, dass die Namensnennung des Urhebers, die Nennung des Titels, die Verlinkung der Quelle und die Angabe sowie Verlinkung der Lizenz erforderlich sind. Bezüglich des Umfangs dieser Anforderungen ist stets auf die konkrete Lizenz des OER zu achten. Weiterführende Informationen hierzu finden sich im FAQ-Beitrag zu Creative Commons Lizenzen.
Hagen Richter, Philipp Otto, iRights.Lab
Fragen zu Veranstaltungen
Zum internationalen Austausch im Schulbereich werden Veranstaltungen in ganz unterschiedlichen Formaten angeboten. Diese reichen von großen Fachtagungen mit bildungspolitischen Themen über Fortbildungen bis zu programmbezogenen Informationsveranstaltungen für unterschiedliche Zielgruppen. Hier werden die wichtigsten Formate beschrieben, die Sie auch als Filter in der Veranstaltungssuche anwenden können.
Der PAD veranstaltet in der Regel einmal im Jahr eine Fachtagung mit 150 bis 250 Teilnehmenden. Fachtagungen greifen aktuelle Bildungsthemen aus oder widmen sich Schwerpunkten, die die EU-Kommission im jährlichen Leitfaden vorschlägt. Themen wie Inklusion, digitaler Unterricht, Teilhabe oder "Green Erasmus" werden auf Fachtagung aus der Perspektive des europäischen Austauschs behandelt.
Fachtagungen sind überregional oder auch international ausgerichtet und haben ein weites Teilnehmerfeld. Zielgruppen sind unter anderem Lehrkräfte oder Personen aus Schulleitung, Bildungsverwaltung, oder der Lehreraus- und Fortbildung. Auch Personen aus Wissenschaft, Fachverbänden und Partnerorganisationen nehmen teil.
Nächster Termin einer Fachtagung
Informationsveranstaltungen dienen der Einführung in ein Austauschprogramm und die geförderten Aktivitäten. Sie werden überregional vom PAD und regional von den Kultusministerien der Länder durchgeführt. Diese Veranstaltungen werden in den Ländern häufig auch als Fortbildung für Lehrkräfte anerkannt.
Zur Information über eTwinning, den digitalen Austausch im EU-Programms Erasmus führen zudem vom PAD eingesetzte Moderatorinnen und Moderatoren regelmäßig Veranstaltungen in allen Landesteilen durch. Diese mehrstündigen Veranstaltungen richten sich hauptsächlich an Lehrkräfte in Schulen und pädagogische Fachkräfte an vorschulischen Einrichtungen. Der Schwerpunkt liegt auf der europäischen Projektarbeit im Rahmen von eTwinning und auf der Vernetzung der Projektkoordinatoren. Lehrkräfte können die eTwinning-Plattform kennenlernen und erfahren, wie mit Hilfe von eTwinning Projektpartner gefunden und eTwinning-Projekte gestaltet werden können.
Internationale Kontaktseminare oder Partnerbörsen dienen dem Kennenlernen von Projektpartnern aus anderen Ländern mit dem Ziel, neue Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen zu initiieren. Sie sind zumeist auf bestimmte Zielländer oder Themen ausgerichtet. Internationale (Kontakt-)seminare werden in unterschiedlichen Sprachen durchgeführt, häufig in englischer Sprache.
- Zu Erasmus+ führen die Nationalen Agenturen unter dem Begriff TCA (Training and Cooperation Activities) Kontaktseminare und weitere thematische Seminare in allen Programmstaaten durch. Diese europäischen Seminare unterstützen die Anbahnung neuer Partnerschaften, um gegenseitige Mobilitäten durchzuführen wie Hospitationen von Lehrkräften oder Schüleraustausch. Sie können auch Themen aufgreifen, die für die Zusammenarbeit in Erasmus+ wichtig sind, zum Beispiel Inklusion, Vielfalt, Teilhabe oder digitales Lernen.
- eTwinning-Seminare mit Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus verschiedenen europäischen Staaten stellen die vielfältigen Möglichkeiten der Plattform vor und bringen Partnerschulen miteinander für zukünftige gemeinsame Projekte in Kontakt.
- Europäische eTwinning-Workshops sind Fortbildungen für Lehrkräfte zu spezifischen Themen. Lehrkräfte erfahren, wie pädagogische Modelle und digitale Medien mithilfe von eTwinning im Unterricht einsetzbar sind.
Im internationalen Austausch werden zunehmend auch Online-Veranstaltungen angeboten. Es kann sich um Informationsveranstaltungen, Kontaktseminare oder Fortbildungen handeln. Als technische Voraussetzung benötigen Sie einen Rechner mit Internetverbindung sowie einen Kopfhörer und Mikrofon. Veranstaltungen werden auch im Blended-Learning-Format angeboten, bei dem ein Präsenzseminar mit einem Online-Seminar kombiniert wird. Haben Sie sich bei einer Online-Veranstaltung angemeldet, erhalten Sie vom Veranstalter einen Link, um teilnehmen zu können.
Eine Blended-Learning-Veranstaltung ist eine Kombination aus Online- und Präsenzseminar. Häufig setzen Moderator/-innen für eTwinning diese Fortbildungsform ein. Die Veranstaltung ist meist modular aufgebaut. Es werden wechselnde Lernformen (Vortrag, Einzel-, Partner-, Gruppenarbeit und Übungsphasen) angewandt, ergänzt durch Diskussionen und Austausch untereinander. Die Fortbildung ist so konzipiert, dass die Übungen größtenteils interaktiv unter den Teilnehmenden auf der Plattform erledigt werden.
Wenn Sie sich für eine Veranstaltung des PAD interessieren, können Sie sich entweder bewerben oder direkt anmelden. Sie sehen in der Veranstaltung rechts eine grüne Schaltfläche mit der Beschriftung "Anmelden" oder "Bewerben".
- In der Regel können Sie sich zu Informationsveranstaltungen einfach anmelden, in dem Sie ein kurzes Online-Formular ausfüllen und per Klick vom Computer abschicken. Sie erhalten dann eine automatisch verschickte Bestätigung.
- Vor allem bei internationalen Veranstaltungen können Sie sich nur bewerben, da die Teilnehmerzahl begrenzt ist. Bewerberinnen und Bewerber müssen einen kurzen Online-Fragebogen ausfüllen, um zum Beispiel ihren Hintergrund oder ihr Interesse darzulegen. Zum Beispiel darf bei manchen Veranstaltungen nur eine Person aus einer Schule teilnehmen oder es dürfen nur Personen teilnehmen, die in einer Grundschule unterrichten. Das hängt von der Auschreibung der Veranstaltung ab. Ist die Bewerbungsfrist abgelaufen, erhalten die Bewerber/-innen eine Mitteilung, ob sie teilnehmen können. Lesen Sie mehr dazu unter dem FAQ "Wie werden die Teilnehmenden ausgewählt?"
Bei Veranstaltungen des PAD erfolgt das Bewerbungsverfahren in der Regel in fünf Schritten:
- Schulleitung informieren
Lehrkräfte an einer Schule sollten vorab die Schulleitung über das Vorhaben unterrichten und um Zustimmung bitten. - Online-Bewerbung
Die Bewerber/-innen füllen das Online-Formular aus, das jeder Veranstaltung beigeschaltet ist, und senden es ab. Es erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung per Mail. - Auswahl der Bewerbungen
Für die Auswahl der Bewerber/innen erstellt der PAD eine Reihenfolge. Hierfür werden verschiedene Kriterien zugrunde gelegt, die je nach Maßnahme variieren können. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter der FAQ: Wie erfolgt die Auswahl der Teilnehmenden? - Einverständnis der zuständigen Länderstellen
Der PAD holt das Einverständnis der Beauftragten für EU-Projekte im Schulbereich zu der geplanten Maßnahme ein, wenn es sich um eine/n Bewerber/-in aus dem Schulbereich handelt. - Versand der Zu- und Absagen
Der PAD versendet die Zu- und Absagen. Im Falle einer Zusage werden weitere Informationen zu der Veranstaltung und praktische Reisehinweise übermittelt, in einigen Fällen auch eine Teilnehmervereinbarung (z.B. bei Maßnahmen im Ausland). Die Vereinbarung ist unterzeichnet an den PAD zurückzusenden. Bei einer Online-Veranstaltung erhalten Sie einen Link mit einer Einladung zu einer Online-Plattform.
Für die Auswahl der Teilnehmenden durch die zuständigen Mitarbeiter/-innen im PAD werden verschiedene Kriterien zugrunde gelegt, die je nach Veranstaltung variieren können.
Zu den Kriterien zählen insbesondere:
- Übereinstimmung mit der Zielgruppe der Veranstaltung
Ausschlaggebend ist die Übereinstimmung mit Ziel und Inhalt der Veranstaltung und dem gewünschtem Teilnehmerkreis: z.B. Berücksichtigung von Art der Einrichtung, Schulform, Funktion des Bewerbers/der Bewerberin, Unterrichtsfächer, Alter der unterrichteten Kinder und Jugendlichen, Projekterfahrung …). - Qualität der Begründung für die Teilnahme an der Veranstaltung
Die Motivation des Bewerbers für die Teilnahme und die Nutzbarmachung der Ergebnisse in der Einrichtung/Schule ist ein weiteres Kriterium. Aus der Bewerbung solle daher hervorgehen, wie die Schule/ die Einrichtung/ der Unterricht von der Teilnahme an der Veranstaltung profitieren können: z.B. durch geplante Projektarbeit oder Einbeziehung der Ergebnisse in den Schulentwicklungsplan. - Repräsentative Verteilung
Bei der Auswahl wird auf eine ausgewogene regionale Verteilung geachtet, aber auch auf Ausgewogenheit bei Schulformen/Art der Einrichtungen. Ein Augenmerk liegt auch auf der Einbeziehung von Programmneulingen, um neue Einrichtungen für die Teilnahme am internationalen Austausch zu gewinnen. So wird zum Beispiel bei internationalen eTwinning-Veranstaltungen nach einer Teilnahme in einem Jahr eine erneute Bewerbung erst wieder im übernächsten Jahr berücksichtigt. - Zeitpunkt der Anmeldung
In der Regel werden nur Anmeldungen berücksichtigt, die fristgerecht eingegangen sind. In einigen Fällen kann auch die Reihenfolge des Eingangs innerhalb einer Frist eine Rolle spielen. Um von aktuellen Aussschreibungen zeitnah zu erfahren, können Sie unseren monatlichen Newsletter abonnieren. Alle ausgeschriebenen Veranstaltungen finden sie auch auf unserer Website unter Termine.
Für internationale Seminare, die im Rahmen von Erasmus+ als Transnational Cooperation Activity (TCA) durchgeführt werden, findet die Bewerbung auf der gemeinsamen europäischen Plattform SALTO statt.
Die Online-Plattform SALTO (Support, Advanced Learning and Training Opportunities) bietet Interessenten aus Europa einen Anlaufpunkt, um Veranstaltungen zu verschiedenen Themen zu finden. Alle Nationale Agenturen Europas sind hier vertreten und veröffentlichen in der Regel ihre Seminare (TCAs - Training and Cooperation Activities) auf dieser Plattform. Registrieren oder Einloggen können Sie sich unter: SALTO.
Bitte nehmen Sie bei Interesse dort zwei Schritte vor.
- Schritt 1: Registrierung
- Um sich neu zu registrieren, gehen Sie auf Create Account.
- Geben Sie Informationen zu Ihrer Person bzw. Institution an. Merken Sie sich Ihren Username.
- Unter Sending Agency wählen Sie "DE03 Nationale Agentur für EU Programme im Schulbereich im Pädagogischen Austauschdienst der Kultusministerkonferenz" aus.
- Geben Sie bei Sector bitte den für Sie relevanten Sektor (in der Regel SE – School Education) an. Wenn Sie sich für mehrere Sektoren interessieren, dann geben Sie gerne Weitere an.
- Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Sie zwei Emails. In der ersten Email müssen Sie über einen Link die Registrierung bestätigen. In der zweiten Email erhalten Sie das Passwort zu Ihrem Username, mit dem Sie sich nun einloggen können.
- Schritt 2: Bewerbung
- Wenn Sie bei SALTO registriert sind, können Sie die Veranstaltung unter dem in der Ausschreibung angegebenen Titel finden und sich direkt über den "Apply" Button am Ende der Seite bewerben. Nutzen Sie den Link zur Registrierung, den wir in unserer Ausschreibung zur Verfügung stellen.
In unserer Kurzanleitung [pdf, 499 KB] haben wir die Schritte mit Screenshots zusammengefasst.
Der PAD erhebt zu Zwecken der Veranstaltungsorganisation persönliche Daten und verwendet sie ausschließlich in diesem Rahmen. Wir werden die von Teilnehmerinnen und Teilnehmern überlassenen Daten vertraulich behandeln und nur im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen nutzen.
Der Pädagogische Austauschdienst wird Ihre persönlichen Daten zu Zwecken der Veranstaltungsorganisation erheben und verwenden. Wir werden die von Teilnehmerinnen und Teilnehmern überlassenen Daten vertraulich behandeln und nur im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen nutzen.
Zweck
Der Zweck der Verwendung persönlicher Daten ist die Organisation, Durchführung sowie Evaluierung der Tagung.
Persönliche Daten
Die erhobenen und verwendeten Daten sind Vor- und Nachname, Titel, Anrede, Funktion in Ihrer Organisation, Telefonnummer, dienstliche eMail-Anschrift sowie gegebenenfalls gesprochene Sprachen und aktiver Beitrag zum Tagungsprogramm, Motivation zur Teilnahme sowie Hintergrundinformationen zur Einrichtung.
Verwendung und Weitergabe von Daten
Persönliche Daten werden in der Teilnehmerliste aufgeführt (in der Regel ohne Telefonnummer) und an die Teilnehmer/-innen der Tagung und an die mit der Durchführung beauftragten Personen weitergegeben. Bei Präsenzveranstaltungen werden Ihr Name und Ihre Organisation auf dem Namensschild für die Tagung erscheinen.
Der Pädagogische Austauschdienst wird persönliche Daten an dritte Parteien weitergeben, sofern es für die Organisation der Tagung erforderlich ist, zum Beispiel für die Buchung von Hotelzimmern oder für den Zweck von tagungsbezogenen Rechnungsstellungen. Insofern die Teilnahme der Zustimmung der zuständigen Länderbehörden bedarf, werden personenbezogene Daten an diese Stellen (Kultusministerium, Schulbehörde) übermittelt.
Wenn Sie die Rolle eines Redners oder einer Rednerin übernehmen, einen Workshop leiten oder ein Projekt in einer Arbeitsgruppe oder einer Ausstellung präsentieren, wird Ihr Vor- und Nachname sowie der Name Ihrer Einrichtung im Tagungsprogramm erwähnt. Das Programm wird über verschiedene Kanäle verbreitet und kann Bestandteil einer (Internet-)Dokumentation der Tagung sein.
Bewerbung für Veranstaltungen in einem Drittstaat
Drittstaaten sind Staaten, die außerhalb der Gültigkeit der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) liegen, mit der besondere Schutzmaßnahmen für den Umgang mit personenbezogene Daten sichergestellt werden. Mit Ihrer Bewerbung für Veranstaltungen in einem Drittstaat erklären Sie sich einverstanden, dass im Falle einer erfolgreichen Bewerbung die oben genannten personenbezogenen Daten von Ihnen in einen Staat außerhalb der EU (so genannter Drittstaat) übermittelt werden, bei dem gegebenenfalls ein geringeres Schutzniveau herrscht als in einem EU-Staat. Dabei gilt das Prinzip der Datensparsamkeit, d.h. es werden nur Daten übermittelt, die für den Veranstalter für die Durchführung der Veranstaltung notwendig sind.
Bild- und Filmaufnahmen
In vielen Fällen werden unsere Veranstaltungen fotografisch und filmisch dokumentiert. Die Teilnehmenden erklären mit der elektronischen Anmeldung ihr Einverständnis, dass der Pädagogische Austauschdienst das entstandene Foto- und Filmmaterial für Zwecke der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nutzt. Wenn Sie mit der Aufnahme von Einzelaufnahmen nicht einverstanden sind, teilen Sie uns dies bitte vor der Veranstaltung oder bei Ihrer Anmeldung im Tagungsbüro mit.
Auch virtuelle Veranstaltungen können fotografisch und filmisch dokumentiert werden. In diesem Falle erfolgt vor der Aufzeichnung eine Information an die Teilnehmenden. Der Teilnehmende kann dann für sich selbst entscheiden, ob individuelle Bild- und Tonbeiträge aufgezeichnet werden oder nicht.
Lesen Sie auch die vollständige Datenschutzerklärung des PAD
Data privacy statement regarding conferences / seminars
Pädagogischer Austauschdienst will collect and further process your personal data for the purpose of the organization of the conference/seminar. All participants' data will be considered confidential and will be handled in accordance with the legal data protection guidelines.
Purpose
The purpose of the processing of personal data performed in the context of the con-ference is the organization, realization and evaluation of the conference / seminar.
Personal Data
The personal data collected and further processed are first and family name, title, salutation, your function within your organization, phone number, official email-address and in some cases languages spoken, contribution to the conference programme, motivation for participation and background information about the institution.
Using and handing on data
Your personal data mentioned above will appear in the list of participants (generally without phone number) and will be distributed to participants of the conference and to staff in charge of the organization of the event. For face-to-face events your name and your organization will appear on your name-tag during the conference. Pädagogischer Austauschdienst may communicate contact details to third parties for the purpose of realizing the conference, e.g. for booking a hotel room or for the purpose of subsequent financial auditing. (For participants from schools in Germany: If your participation requires the approval of the respective Länder authorities, personal data will be transmitted to these bodies (Länder Ministries, school authorities).
If you take the role of a keynote speaker or workshop holder or if you present your project in a working group or a project market, your first and family name as well as the name of your organization will be published in the conference programme. The programme will be distributed via numerous channels and can be included in the (internet) documentation of the conference.
Application for events in a third country
Third countries are countries that are outside the scope of the EU General Data Protection Regulation (GDPR), which ensures special protective measures for the handling of personal data. By applying for events in a third country, you agree that, in the event of a successful application, the above-mentioned personal data will be transferred to a country outside the EU (so-called third country), which may have a lower level of protection than an EU country. The principle of data minimisation applies here, i.e. only data that is necessary for the organiser to hold the event will be transferred.
Photo- and film recording
In many cases we document our conferences/seminars with photos and films. Participants agree with their electronic registration that the Pädagogische Austauschdienst will use photo- and film recordings for the purpose of external communications and public relations. If you disagree with individual photo recordings we kindly ask you to inform us before the start of the conference or when you register at the conference office.
Virtual events can also be documented photographically and by film. In this case, the participants are informed before the recording. Participants can then decide for themselves whether individual visual and audio contributions are to be recorded or not.
Ja, Sie benötigen diese Bescheinigung. Die EU-Regelung für Dienstreisen ins Ausland betrifft auch Bildungspersonal.
Seit Anfang 2019 müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Falle von Dienstreisen ins Ausland eine sogenannte A1-Bescheinigung aushändigen. Sie ist der Nachweis dafür, dass die Rechtsvorschriften des Entsendestaats und damit das Sozialversicherungsrecht des Entsendestaats weiterhin gelten.
Obwohl die Bedingungen und Bestimmungen dieser A1-Entsendebescheinigungen ursprünglich nur für Arbeitnehmer und Selbständige entwickelt wurden, ist es nicht auszuschließen, dass auch Lehrkräfte, die im Rahmen von Austauschprogrammen ins Ausland reisen von etwaigen Kontrollen betroffen sind. Insofern scheint es auch für Bildungspersonal empfehlenswert zu sein, sich rechtzeitig vor Antritt einer Reise ins Ausland um eine entsprechende A1-Bescheinigung zu kümmern. Zentrale Lösungen auf europäischer oder nationale Ebene, um beispielsweise Mobilitätsteilnehmende an Erasmus+ insgesamt freizustellen und dies durch entsprechende Dokumente zu belegen, sind derzeit noch nicht in Aussicht.
Detaillierte Informationen zur Entsendung ins Ausland und die Entsendebescheinigungen finden Sie bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland. Dort können Sie auch direkt den Vordruck A1 herunterladen.